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Wenn Sie ein bergbauliches Neu- oder Erweiterungsvorhaben planen, müssen Sie in bestimmten Fällen eine allgemeine Vorprüfung veranlassen, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sind, ein bergbauliches Neu- oder Erweiterungsvorhaben planen und die Voraussetzungen für die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung vorliegen, muss die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung durchführen. Mit dieser allgemeinen Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist.

Folgende Vorhaben benötigen beispielsweise eine allgemeine Vorprüfung:

  • Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 10 ha bis weniger als 25 ha
  • Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen
  • Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken
  • Halden mit einem Flächenbedarf von 10 Hektar oder mehr
  • Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächenbedarf von 5 Hektar oder mehr
  • Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Grubenanschlussbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen
  • Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung oder Leitungen zum Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz einschließlich solcher aus Kalihalden, die den Bereich des Betriebsgeländes überschreiten
  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe
  • Tiefbohrungen ab 1.000 Metern Teufe zur Gewinnung von Erdwärme in Naturschutzgebieten,
  • sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen
  • weiter Tiefbohrungen ab 1.000 Metern Teufe

Neben der allgemeinen Vorprüfung gibt es auch eine standortbezogene Vorprüfung.

Kurztext

  • Bergbau Betriebsplanverfahren UVP-Pflicht Feststellung Allgemeine Vorprüfung
  • Die Vorprüfung ist erforderlich, wenn eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben ist.
  • UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben oder die Erweiterung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann
  • Der Vorhabenträger muss die Vorprüfung vorbereiten und der zuständigen Behörde geeignete Angaben machen
  • Der Vorhabenträger muss Angaben machen über
    • die physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten,
    • den Standort und die ökologische Empfindlichkeit der betreffenden Gebiete,
    • die Schutzgüter, die von dem Vorhaben beeinträchtigt werden können,
    • die möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter infolge
      • der erwarteten Rückstände, Emissionen und Abfallerzeugung,
      • der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
      • Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens.
  • Bearbeitungsdauer:
    • bis 6 Wochen nach Erhalt der erforderlichen Angaben
    • In Ausnahmefällen Verlängerung um bis zu 3 Wochen
    • bei besonderer Schwierigkeit der Prüfung, Verlängerung um bis zu 6 Wochen
  • Antrag über
    • Online-Portal „BergPass“ oder
    • schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde
  • zuständig: Bergbehörde der Länder

 

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).

 

Sie können die allgemeine Vorprüfung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

Allgemeine Vorprüfung online beantragen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

Allgemeine Vorprüfung schriftlich beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Bergbehörde prüft, ob für die Zulassung Ihres Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist.
  • Sofern die zuständige Behörde eine Vorprüfung vorgenommen hat, gibt sie das Ergebnis der Feststellung der UVPPflicht der Öffentlichkeit bekannt und nennt die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht.
  • Ist eine UVP durchzuführen, dann wird in der Regel im nächsten Schritt der Untersuchungsrahmen für den UVPBericht festgelegt. Dazu unterrichtet und berät Sie die Bergbehörde frühzeitig über Inhalt, Umfang, Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden der Untersuchungen.
  • Die zuständige Behörde kann Ihnen Gelegenheit zu einer Besprechung des Untersuchungsrahmens geben.
  • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Voraussetzungen

  • Sie müssen mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sein und ein Neu oder Erweiterungsvorhaben planen.
  • Sie haben noch keine Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist notwendig, wenn Ihr Vorhaben eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Bei Ihrem Vorhaben sind erhebliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, das bedeutet:
    • Sie errichten, betreiben oder erweitern eine der Anlagen, die in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgelistet sind.
  • Von Ihrem Vorhaben geht ein Störfallrisiko aus, das bedeutet, unvorhergesehene Ereignisse führen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Personen, Sach- und Umweltschäden.
  • Ihr Vorhaben setzt sich aus mehreren (Teil)Vorhaben zusammen, die in der Summe die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte für Umwelteinwirkungen erreichen oder überschreiten.
  • Sie haben Ihr ursprüngliches Vorhaben zwischenzeitlich so geändert, dass
    • in der Summe die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte für Umwelteinwirkungen erreicht oder überschritten werden oder
    • die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

 

Sie müssen für die allgemeine Vorprüfung folgende Angaben übermitteln:

  • Angaben über die physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten,
  • Angaben über den Standort des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, sowie über die Schutzgüter, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können,
  • mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge
    • der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
    • der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
  • Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens.

 

§ 5 UVPG i.V.m. § 1 UVP-V Bergbau

§ 5 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

§ 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)

Rechtsbehelf

Die Feststellung der UVP-Pflicht können Sie nicht anfechten. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, kann in einem gerichtlichen Verfahren lediglich geprüft werden, ob die Vorprüfung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

 

Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale Ihres Vorhabens, des Standorts oder durch Ihre Vorkehrungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein.

 


Ansprechpartner

An der Marktkirche 9 38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Tel: +49 5323 9612-200E-Mail: poststelle-hannover[at]lbeg.niedersachsen.deWeb: www.lbeg.niedersachsen.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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