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Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung besondere Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung oder zur Sicherung Ihres Arbeitsplatzes benötigen, kann die Agentur für Arbeit hierfür einen Integrationsfachdienst beauftragen.

Die Rehabilitationsträger können in bestimmten Fällen Integrationsfachdienste mit der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beauftragen.

Der Integrationsfachdienst hilft Ihnen dabei, eine neue Beschäftigung zu finden oder Ihr bestehendes Beschäftigungsverhältnis abzusichern, wenn der zuständige Rehabilitationsträger ihn entsprechend beauftragt hat.

Sofern Ihre Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger ist, übernimmt sie auch die Kosten, die durch die Beauftragung des Integrationsfachdienstes entstehen.

Bei der Vermittlung unterstützt und begleitet Sie der Integrationsfachdienst individuell. Hierzu gehört unter anderem, dass er

  • mit Ihnen realisierbare berufliche Ziele erarbeitet und Sie bei der Suche nach einem geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsplatz unterstützt,
  • für Sie einen geeigneten Arbeits oder Ausbildungsplatz beschafft und sie auf den Arbeits- oder Ausbildungsplatz vorbereitet,
  • Sie in der Einarbeitungszeit unterstützt und begleitet.

Bei der Berufsbegleitung unterstützt Sie der Integrationsfachdienst bei Problemen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Dies beinhaltet beispielsweise

  • die Begleitung und das Training am Arbeits- oder Ausbildungsplatz,
  • die Beratung, wenn sich die Arbeitsorganisation oder die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb verändern oder
  • die Beratung beziehungsweise Verhandlung mit verschiedenen Betriebsebenen.

Es gibt bundesweit ein flächendeckendes Netz an Integrationsfachdiensten. In jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit ist mindestens ein solcher Dienst vorhanden.

Kurztext

  • Vermittlung und Berufsbegleitung von Rehabilitanden durch Integrationsfachdienste Bewilligung
  • Integrationsfachdienst einzelfallbezogen mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben beauftragen
  • unterstützt werden Menschen mit Behinderungen, die behinderungsbedingt einen besonderen Unterstützungsbedarf haben
  • Ziel der Beauftragung des Integrationsfachdienstes ist:
    • die Vermittlung in Beschäftigung einschließlich einer Nachbetreuung zur Sicherung des Vermittlungserfolges oder
    • die berufsbegleitende Sicherung von bestehenden Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
  • Beratungsgespräch mit einer Beraterin beziehungsweise einem Berater für berufliche Rehabilitation und Teilhabe erforderlich
  • Zuständig: Agentur für Arbeit

 

Damit Sie von einem Integrationsfachdienst unterstützt werden können, müssen Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit wenden. Unternehmen Sie dazu bitte folgende Schritte:

  • Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Team Berufliche Rehabilitation und Teilhabe Ihrer Agentur für Arbeit
  • Wenn Sie noch keine persönliche Ansprechpartnerin beziehungsweise keinen persönlichen Ansprechpartner haben, vereinbaren Sie einen Termin über die ServiceHotline der Bundesagentur für Arbeit.
  • In einem persönlichen Gespräch klären Sie gemeinsam, ob eine Unterstützung durch den Integrationsfachdienst für Sie in Frage kommt.
  • Stellt Ihre Beraterin beziehungsweise Ihr Berater fest, dass die Unterstützung durch einen Integrationsfachdienst Ihnen dabei hilft, am Arbeitsleben teilzuhaben, beauftragt sie einen Integrationsfachdienst für Sie.
  • Ihre Beraterin beziehungsweise Ihr Berater bespricht mit Ihnen außerdem die Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Sie können die Unterlagen auch online ausfüllen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Behinderung und Ihr Rehabilitationsträger ist die Bundesagentur für Arbeit.
  • Ihre Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder wieder teilzuhaben sind wegen der Art oder Schwere Ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend verringert und Sie benötigen deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
    • Oder: Ihnen droht eine Behinderung mit den gleichen beruflichen Folgen.
  • Sie brauchen besondere Unterstützung bei der Vermittlung in eine Beschäftigung oder bei der Sicherung Ihres bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsplatzes.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen. Nach erfolgter Bewilligung der Leistung ist das Ziel, dass die Beauftragung des Integrationsfachdienstes und der Start der Maßnahme in Abstimmung mit diesem möglichst zeitnah erfolgen.

 

Keine

 

Bitte erfragen Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme mit Ihrer Beraterin beziehungsweise Ihrem Berater, welche Unterlagen Sie im Einzelnen benötigen.

 

§ 112 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

§ 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 196 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Rechtsbehelf

Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.

 

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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