Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
Wer Luftfahrer / Luftfahrerinnen ausbilden möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Für die Ausbildung von Luftfahrern benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
Zugangsvoraussetzungen gem. EASA Teil-FCL.915.FI:
- Flugerfahrung 200 Std., davon als PPL-Inhaber 150 Std. als PIC, als CPL- oder ATPL-Inhaber 100 Std. als PIC
- Nachweis der theoretischen Kenntnisse CPL(A)
- Mindestens 30 Std auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk, davon 5 Stun-den innerhalb von 6 Monaten vor der Auswahlprüfung
- Mindestens 10 Std. Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens 5 Std. Instru-mentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II
- Mindestens 20 Std. Überlandflug als PIC einschließlich eines Fluges über 540 km (300 NM) mit 2 Zwischenlandungen auf vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
- Innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der Ausbildung erfolgreiche Durchführung einer Auswahlprüfung, basierend auf der Befähigungsüberprüfung mit FI-Lehrer, schulin-terne Durchführung möglich.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht genutzt worden ist.
An das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
35,00 Euro bis 380,00 Euro.
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nebst Nachweisen der Erfüllung der Voraussetzungen.
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
- Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
- Verbrauchserfassung (Wärme, Wasser): Sachverständige Stelle - Eignungsbestätigung
- Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein