Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Bürgerportal Karte

Die zuständige Behörde kann Gewerbetreibenden die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagen.

Eine der Voraussetzungen, damit Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben können, ist Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Ergibt sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder während des laufenden Geschäftsbetriebs Ihre Unzuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung untersagen.

Eine Unzuverlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn Sie keine Gewähr dafür bieten, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Dies ist unter anderem der Fall bei

  • Nichtentrichtung öffentlicher Abgaben, wie Lohnsteuern, Umsatzsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Steuerrückständen,
  • illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen,
  • einschlägiger Verurteilung (etwa wegen Untreue, Unterschlagung, Misshandlung von Schutzbefohlenen wie zum Beispiel Auszubildenden) oder
  • bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel durch mangelnde Lebensmittelhygiene.

In der Regel wird vor Erlass der Untersagungsverfügung die zuständige Kammer gehört, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Erachtet auch die Kammer eine Untersagung als erforderlich und zeigen Sie keine weiteren Bemühungen, wird Ihnen ein förmlicher Untersagungsbescheid zugestellt. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Teiluntersagung: Untersagung bestimmter Gewerbe oder die Untersagung der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/innen,
  • Volluntersagung: Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit,
  • Erweiterte Untersagung: Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Geschäftsführer/in, Betriebsleiter/in oder ähnliches.

Eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung gilt unbefristet und im gesamten Bundesgebiet. Die untersagte Tätigkeit ist unverzüglich einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Nach frühestens einem Jahr kann ein Wiedergestattungsantrag gestellt werden. Voraussetzung für eine Wiedergestattung der untersagten Tätigkeit ist, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Auch hierzu wird die zuständige Kammer gehört.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.

 

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug,
  • gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • gegebenenfalls Handwerkskarte,
  • gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.
  •  

 

Sie sind von einer Untersagung der Gewerbeausübung betroffen? Informieren Sie sich über Beratungsangebote der zuständigen Kammer!Von der Gewerbeuntersagung zu unterscheiden ist die Betriebsuntersagung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung (HwO).

 


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8 24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0Fax: +49 4356 9949-7000E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.deWeb: www.amt-huettener-berge.de


Ordnungsamt
Mühlenstraße 8 24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0Fax: +49 4356 9949-7000E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.deWeb: www.amt-huettener-berge.de

Frau Ines Brand

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

FD III

Kontakt herunterladen
+49 4356 9949-326
+49 4356 9949-7000
brand[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 04


Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

Groß Wittensee | Altbau

Amtsdirektor
Gleichstellung
Amtskasse
Breitband
Hauptamt
IT-Service
Kämmerei
KITA / Schule
Personal
Steueramt

Groß Wittensee | Neubau

Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
Archiv
Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt

Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

 

Folgen Sie uns auf Facebook und Instagram.