Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind
Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind
Ehemalige politische Häftlinge können, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Versorgungsleistungen beantragen.
Versorgungsansprüche für ehemalige politische Häftlinge können auf unterschiedlichen Gesetzen basieren:
- Deutsche und deren Hinterbliebene, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR, im ehemaligen Ostberlin oder in den im Bundesvertriebenengesetz genannten Vertreibungsgebieten inhaftiert waren und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sind nach dem Häftlingshilfegesetz anspruchsberechtigt.
- Das Gleiche gilt nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für Personen und deren Hinterbliebene, die eine gesundheitliche Schädigung infolge einer rechtsstaatswidrigen strafrechtlicher Entscheidung oder einer rechtsstaatswidrigen Einweisung in eine psychiatrische Anstalt erlitten haben.
- Eine Anspruchsberechtigung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz liegt vor, wenn Betroffene oder deren Hinterbliebene infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme der DDR-Organe gesundheitliche Schäden erlitten haben.
Für die Folgen der gesundheitlichen Schädigung wird auf Antrag Versorgung in unterschiedlicher Weise gewährt:
- Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, oder die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz sind, erhalten auf Antrag eine Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§ 17 StrRehaG).
- Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und die eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer (§ 17a StrRehaG).
Die Versorgung wird auf Antrag in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
Soweit nicht bereits eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz vorliegt, setzen die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung oder eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung entstanden sind, immer eine straf- oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.
- An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) oder
- an die Behörde, die die Rehabilitierungsentscheidung getroffen hat.
- Keine im Falle eines Antrags auf Versorgung wegen der gesundheitlichen Folgen einer Schädigung.
- Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 4 StrRehaG ist bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen.
- Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG beginnt immer mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Keine
- Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz oder
- Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer.
Ein Verfolgter, der weder einen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte, hat gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Notlage besonders beeinträchtigt sind, die aber eine Freiheitsentziehung von insgesamt weniger als sechs Monaten erlitten haben, erhalten Unterstützungsleistungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge.
Ansprechpartner
Seminarweg 6
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 8060Fax: +49 4621 29583E-Mail: post.sl[at]lasd.landsh.de
Steinmetzstraße 1 - 11
24534 Neumünster
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein