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Soll ein Fahrzeug auf einen neuen Halter umgeschrieben werden, muss gegebenenfalls ein entsprechender Antrag bei der Zulassungsbehörde gestellt werden.

Wenn ein Fahrzeug auf einen neuen Halter in einem anderen Kreis / einer anderen kreisfreien Stadt umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der für den neuen Halter zuständigen Kfz-Zulassungsstelle gestellt werden. Von der Zulassungsstelle wird dann ein neues Kfz-Kennzeichen zugeteilt (Umkennzeichnung).

Die Beantragung kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

Voraussetzung:

Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.

Ablauf:

Der Antrag auf Umschreibung ist bei der Zulassungsstelle Ihres neues Wohnsitzes zu stellen. Sie können auch einen Vertreter beauftragen, die Umschreibung vorzunehmen.

Soweit ein Atragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsstelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie bei der Ummeldung ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vielfach vor der Ummeldung erfolgen.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

 

Die Ummeldung Ihres Fahrzeuges muss umgehend erfolgen.

 

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle..

 

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts,
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen,
  • SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
  • Elektronische Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers,
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist - § 29 Abs. 10 StVZO).

Zusätzlich bei Beantragung:

  • durch Vertreter:Wenn Sie einen Dritten mit der Umschreibung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
  • für Firmen (GmbH, AG, OHG):
    Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.
  • der Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage der/des Personalausweise/s.
  • für Vereine:
    Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht der benannten Vertreterin / des benannten Vertreters.
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
    Komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).

 

  • § 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

§ 6 FZV

§ 29 StVZO

GebOSt

 

Seit 1. Oktober 2005 gibt es die neuen Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I - ZB I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II- ZB II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (ZB I und ZB II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.

Seit 2007 kann für eine Privatperson das Fahrzeug nur noch auf den Hauptwohnsitz zugelassen werden.

 


Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift: Postfach 90524758Rendsburg

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Frau Anja Dieckmann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

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Frau Janine Dieckmann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

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Herr Mario Kretschmann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

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Frau Jutta Kuhr

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

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Frau Sonja Rathje

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

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+49 4331 202-205
zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage: EG   |   Zimmer: 64.3


Teichkoppel 72 24161 Altenholz
Tel: +49 431 320979-26Fax: +49 431 320979-22E-Mail: zulassungsbehoerde3[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/


Rendsburger Straße 109 24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 66676-0Fax: +49 4351 66676-29E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/

Frau Manuela Meyer

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

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+49 4351 66676-29
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Zimmer: 2

Frau Ulrike Mühlenbeck

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

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Frau Silke Ost

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

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+49 4351 66676-29
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Zimmer: 3


Am Markt 17 24594 Hohenwestedt
Tel: +49 4871 36-5312Fax: +49 4871 36-536E-Mail: zulassungsbehoerde4[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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