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Wer Tiere gewerbsmäßig schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Wenn Sie Tiere gewerbsmäßig schlachten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Weiterhin sind in Deutschland für das Schlachten von Tieren bestimmte artspezifische Betäubungs- und Tötungsverfahren vorgeschrieben, die § 12 sowie in der Anlage 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) aufgeführt sind.

 

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

 

Es können Gebühren anfallen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung.
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Der schriftliche Antrag zum gewerblichen Schlachten muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers,
  • Adresse der Schlachtstätte,
  • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die das Betäuben und Töten der Tiere vornehmen,
  • Art und Anzahl der Tiere, die geschlachtetächtet werden sollen.

 

§§ 4, 12 ff. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV),

Verordnung (EG) 1099/2009.

TierSchlV

 

Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Tierschutz

 


Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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