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Bereits der bloße Verdacht bestimmter Tierseuchen ist gegenüber Amtstierärzten anzeigepflichtig.

Als private(r) oder gewerbliche(r) Tierhalter/in sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Amtstierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich der zuständigen Behörde. Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Quarantäne) getroffen.

Welche Krankheiten bei Tieren anzeigepflichtige Tierseuchen sind, ist in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen geregelt.

Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es weitere Tierkrankheiten, die zwar nicht staatlich bekämpft, aber deren Vorkommen amtlich erfasst werden.
Eine Auflistung der meldepflichtigen Tierkrankheiten finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Meldepflichtige Tierkrankheiten

 

An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.

 

Folgende Angaben sind bei der Anzeige der Tierseuche beziehungsweise des Verdachts notwendig:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere.
  • Besitzer der Tiere.
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
  • Wurden Tiere gekauft oder verkauft?

 

Nach dem Tierseuchengesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von den Tierseuchenfonds gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und bei der Tierseuchenkasse die Anzahl der gehaltenen Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet ist und der Beitrag bezahlt wurde.

Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

 


Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg

Herr Stefan Bork

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen

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+49 4331 202-182
+49 4331 202-568
veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 142

Herr Thomas Kallenbach

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienstleitung
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen

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+49 4331 202-187
+49 4331 202-568
veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 119

Frau Antje Moser

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen

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+49 4331 202-317
+49 4331 202-568
antje.moser[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 153

Frau Jasmin Newson

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen

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+49 4331 202-317
+49 4331 202-568
veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 121

Frau Claire Schmid

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen

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+49 4331 202-335
+49 4331 202-568
veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 153


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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