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Wenn Sie als Bürger erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

  • wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
  • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
  • Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

Kurztext

  • Anzeige des Bürgers zur Überlassung von Waffen oder Munition an Personen in Deutschland Entgegennahme
  • Das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen
  • Keine Anzeige erforderlich, wenn
    • wesentliche Waffenteile zur Verschönerung oder ähnlichen Arbeiten überlassen werden und dann wieder an den Besitzer übergeben werden,
    • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses überlassen werden,
    • Waffen und/oder Munition zum Schießen auf Schießstätten überlassen werden.
  • Voraussetzung: Waffenbesitzkarte (WBK)
  • Zuständig: Waffenbehörde

 

Waffenbehörde

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

 

Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Voraussetzungen

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

 

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Wffenbesitzkarte (WBK)
  • gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass

 

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

 


Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift: Postfach 90524758Rendsburg

Frau Andrea Petersen

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Ordnung
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Kontakt herunterladen
+49 4331 202-320
+49 4331 202-602
waffenbehoerde[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 125


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Im "Uns Dörpshus"
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oder 0 43 56 / 99 49 - 352

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Sozialamt

 

Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung

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Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

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Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

 

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