Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Bürgerportal Karte

Sie hatten einen anerkannten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit? Dann erstattet Ihnen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen damit verbundene Reisekosten.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt für Sie als Versicherte oder Versicherter gegebenenfalls Reiskosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstehen.

Zu den Kosten, die Ihnen erstattet werden können, gehören:

  • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen,
  • Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (zum Beispiel Taxi oder Krankentransport) sowie
  • Reisekosten (zum Beispiel Verpflegungs- und Übernachtungskosten).

Ihre Belege können Sie bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einreichen. Es ist kein weiterer Antrag erforderlich.

Kurztext

  • Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Übernahme
  • Übernahme von Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG)
  • Erstattung durch Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft möglich für Belege von:
    • Reise-, Fahrt- oder Sachkosten im Rahmen der medizinischen Behandlung oder
    • Maßnahmen der beruflichen/sozialen Wiedereingliederung bei anerkanntem Arbeits- oder Wegeunfall sowie einer Berufskrankheit
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt gegebenenfalls Kosten für:
    • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
    • Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen
    • Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (z.B. Taxi oder Krankentransport)
    • Reisekosten (z.B. Verpflegungs- und Übernachtungskosten)
  • Voraussetzungen:
    • Person ist bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
    • die Kosten hängen mit einem anerkannten Versicherungsfall zusammen, dazu zählen:
      • Arbeitsunfälle
      • Wegeunfälle
      • Berufskrankheiten
    • Nachweise, wie Rechnungen oder Quittungen, können erbracht werden:
      • über die Bezahlung und Höhe der Reisekosten
      • oder über die zurückgelegten Kilometer
  • Antrag ist nicht notwendig
  • Einreichung der Belege kann schriftlich, online und persönlich erfolgen
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

 

Sie müssen die Erstattung der Reisekosten nicht gesondert beantragen. Reichen Sie die Belege schriftlich, online oder persönlich ein. Die Kostenerstattung wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) per Bescheid festgestellt.

Schriftlich:

  • Schicken Sie die erforderlichen Unterlagen per Post an die SVLFG.
  • Geben Sie dabei Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen an.

Online:

  • Rufen Sie das SVLFG-Versichertenportal auf.
  • Melden Sie sich im Portal mit Ihrer Nutzerkennung an oder registrieren Sie sich erstmals zur Nutzung des Portals.
  • Sie können mithilfe der Formularoptionen einen Reisekostenantrag stellen.

Persönlich:

  • Geben Sie die erforderlichen Unterlagen persönlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab.
  • Halten Sie Ihre Versichertennummer sowie Ihr Aktenzeichen bereit.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat regionale Geschäfts- und Beratungsstellen, die in der Nähe Ihres Wohnortes als Ansprechpunkt liegen. Die für Sie zuständige Geschäfts- oder Beratungsstelle finden Sie in der Kontaktübersicht auf der Internetseite der SVLFG.

Voraussetzungen

  • Sie sind in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert
  • Die Kosten hängen mit einem anerkannten Versicherungsfall zusammen. Dazu gehören:
    • Arbeitsunfälle
    • Wegeunfälle
    • Berufskrankheiten

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Nachweise über:

  • die Bezahlung und Höhe der Reisekosten wie Rechnungen oder Quittungen, oder
  • die zurückgelegten Kilometer

 

§ 43 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

  • Klage vor dem Sozialgericht

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner



Weißensteinstraße 70-72 34131
Tel: +49 561 785-0Fax: +49 561 785219006E-Mail: poststelle[at]svlfg.deWeb: www.svlfg.de/

Postanschrift:34105


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

Groß Wittensee | Altbau

Amtsdirektor
Gleichstellung
Amtskasse
Breitband
Hauptamt
IT-Service
Kämmerei
KITA / Schule
Personal
Steueramt

Groß Wittensee | Neubau

Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
Archiv
Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt

 

Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

 

Folgen Sie uns auf Facebook und Instagram.