Waffentransport: Erlaubnis
Waffentransport: Erlaubnis
Wer Schusswaffen oder Munition transportieren möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz grenzüberschreitend verbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
- Der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt und
- der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ist gewährleistet.
Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.
An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Waffenbehörde).
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Waffentransporterlaubnis über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Keine
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebV SH) (Tarifstelle 25.1.56). Sie wird nach der Anzahl der beantragten Positionen (unterschiedliche Waffen/Munition) berechnet.
- Angaben über die Person des Überlassers und des Erwerbers,
- Angaben über die Waffen,
- Lieferanschrift.
Es können weitere Unterlagen/Nachweise erfroderlich sein. Daher wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
ACHTUNG:
Die Waffenbehörde kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat (Einfuhrerlaubnis).
- §§ 29 ff. Waffengesetz (WaffG),
- § 29 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebV SH) (Tarifstelle 25.1.56)
Für die Beantragung der Waffentransporterlaubnis über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Was sollte ich noch wissen?
Diese Leistung betrifft nicht die persönliche Mitnahme von Waffen, zum Beisipel als Sportschütze.
In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt (siehe § 34 WaffG).
Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften/ Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg
Herr Simon Lehnert
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Bevölkerungsschutz und Ordnung
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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+49 4331 202-236
+49 4331 202-602
ordnungsamt[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
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Zimmer:
127
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein