Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II können Sie nachweisen, dass Sie über das betreffende Fahrzeug verfügen dürfen.
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II weisen Sie nach, dass Sie über Ihr Fahrzeug verfügen dürfen. Sie stellt jedoch keinen Eigentumsnachweis dar. Wenn Sie beispielsweise das Fahrzeug geleast oder finanziert haben, sind Sie nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer. Sie benötigen die Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn Sie zum Beispiel ein Fahrzeug:
- verkaufen wollen
- finanzieren wollen
- ummelden müssen
Wenn Sie ein neues Fahrzeug kaufen, erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Regel vom Hersteller.
Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem gekauften Fahrzeug. Mit der Ummeldung lassen Sie sie dann auf Ihren Namen umschreiben.
Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland erwerben, beantragen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zusammen.
Früher hat der Fahrzeugbrief die Funktion der Zulassungsbescheinigung Teil II erfüllt. Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief vorhanden sein, bleibt dieser gültig.
Im Gegensatz zur Zulassungsbescheinigung Teil I sollten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht während der Fahrt mitführen. Sie sollten die Zulassungsbescheinigung Teil II sicher aufbewahren.
Kurztext
- Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
- ein zulassungspflichtiges Fahrzeug darf im öffentlichen Straßenverkehr nur genutzt werden, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen wurde
- Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Nachweis der Verfügungsberechtigung für ein Fahrzeug, also darüber, wer Halterin oder Halter ist
- stellt keinen Eigentumsnachweis dar
- wird benötigt, um zum Beispiel:
- ein Fahrzeug zu verkaufen
- ein Fahrzeug zu finanzieren
- ein Fahrzeug umzumelden
- Gebrauchtfahrzeugkauf: Zulassungsbescheinigung Teil II wird:
- mit Fahrzeug übergeben
- mit Ummeldung umgeschrieben
- kann auch von dritten Personen mit Vollmacht beantragt werden
- Zulassungsbescheinigung Teil II soll nicht während der Fahrt mitgeführt werden
- früher war das der Fahrzeugbrief
- zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller beim Kauf des Fahrzeugs.
Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem angekauften Fahrzeug.
Für ein Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist oder war, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges zulässig. Bei der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Zulassungsbehörde ausgefertigt.
Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II online über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) beantragen:
- Sie rufen das i-Kfz-Portal der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde auf.
- Sie führen den Zulassungsvorgang gemäß der Beschreibungen Erstzulassung oder Wiederzulassung aus.
- Sie erhalten die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.
Sie können die Zulassungsbescheinigung Teil II auch persönlich bei Ihrer zuständigen Zulassungsstelle beantragen.
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Wenn die Behörde die Zulassung für das Fahrzeug nicht erteilt, können Sie Widerspruch einlegen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen
- Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg
Herr Nils-Hermann Eisermann
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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+49 4331 202-644
+49 4331 202-205
zulassungsbehoerde1[at]kreis-rd.de
Etage:
3. OG
|
Zimmer:
342
Teichkoppel 72
24161 Altenholz
Tel: +49 431 320979-26Fax: +49 431 320979-22E-Mail: zulassungsbehoerde3[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Rendsburger Straße 109
24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 66676-0Fax: +49 4351 66676-29E-Mail: zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Postanschrift:Rendsburger Straße 10924340Eckernförde
Frau Silke Ost
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde
Fachdienst
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+49 4351 66676-29
zulassungsbehoerde2[at]kreis-rd.de
Zimmer:
3
Am Markt 17
24594 Hohenwestedt
Tel: +49 4871 36-5312Fax: +49 4871 36-536E-Mail: zulassungsbehoerde4[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Postanschrift: Postfach 90524758Rendsburg
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein