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Benutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Hüttener Berge für die Benutzung der Amtsunterkünfte

erlassen am: 09.03.2020 | i.d.F.v.: 09.03.2020 | gültig ab: 01.04.2020

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 6 des kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 09.03.2020 folgende Satzung erlassen:


I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Amtsunterkünfte


§ 1 Zweck der Amtsunterkünfte

1.

Zur vorübergehenden Unterbringung

  1. obdachloser Personen,
  2. zugewiesener Asylbewerber und
  3. zugewiesener Aussiedler

unterhält das Amt Hüttener Berge Amtsunterkünfte als unselbständige öffentliche Einrichtungen. Diese sind nicht für eine mietähnliche Dauernutzung bestimmt. Die Nutzung als Vereinssitz eines gemeinnützigen und eingetragenen Vereines kann während der Unterbringung nach vorheriger Anzeige und Genehmigung durch die Amtsverwaltung gestattet werden, sofern die obdachlose Person dem Vorstand angehört. Die Genehmigung kann bei Störungen des Hausfriedens widerrufen werden.

Die Benutzung ist öffentlich-rechtlich.


II. Bestimmungen für die Benutzung der Amtsunterkünfte


§ 2 Einweisung in die Amtsunterkünfte

1.

Die Einweisung in die verfügbaren freien Unterkünfte erfolgt durch den Amtsdirektor des Amtes Hüttener Berge.

2.

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird durch eine Einweisung nicht begründet.

3.

Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Sofern notwendig, kann eine Umverteilung vorgenommen werden.


§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

1.

Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzerin bzw. dem Benutzer die Unterkunft zugewiesen wird.

2.

Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses endet mit der Räumung der Unterkunft. Weitere Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind:

  1. der/die eingewiesene Benutzer hat sich ein anderes Unterkommen verschafft,
  2. der/die eingewiesene Benutzer bewohnt die Unterkunft nicht mehr selbst, nutzt sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Unterkunft oder verwendet sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat,
  3. die Unterkunft muss im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden,
  4. der/den eingewiesene/n Benutzer wird eine andere Unterkunft zugewiesen,
  5. die eingewiesene/n Benutzer gibt/geben Anlass zu Konflikten, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen, und die Konflikte können auf andere Weise nicht beseitigt werden.

3.

Der Auszug eines Benutzers ist dem Ordnungsamt/Sozialamt unverzüglich unter Angabe der neuen Anschrift anzugeben.


§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

1.

Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den Benutzern und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung als Vereinssitz eines gemeinnützigen und eingetragenen Vereines ist unschädlich, sofern die Benutzer dem Vorstand des Vereines angehören und die Nutzung nach vorheriger Genehmigung durch die Amtsverwaltung gestattet wurde. Die Genehmigung kann bei Störungen des Hausfriedens widerrufen werden

2.

Der/die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Inventar pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.

3.

Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Amtes Hüttener Berge vorgenommen werden. Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, dem Amt Hüttener Berge unverzüglich Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen.

4.

Der/die Benutzer/in bedarf der schriftlichen Zustimmung des Amtes Hüttener Berge, wenn er/sie ein Tier in der Unterkunft halten will. Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn der/die Benutzer/in erklärt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch das Halten eines Tieres verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und das Amt Hüttener Berge insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.

5.

Die Beauftragten des Amtes Hüttener Berge sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach Ankündigung werktags in der Zeit von 6.30 Uhr bis 21.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung und auch außerhalb der vorgenannten Zeiten betreten werden. Die Beauftragten sind auch berechtigt, den Bewohnern Weisungen in Bezug auf die Benutzung der Unterkünfte und das Verhalten in den Unterkünften zu erteilen. Das gilt auch gegenüber Besuchern, denen sie gegebenenfalls auch Hausverbot erteilen können.

6.

Zweitschlüssel dürfen nur durch die Amtsverwaltung erstellt werden. Die Schlüssel sind beim Auszug unverzüglich abzugeben.


§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte

1.

Der/die Benutzer/in verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

2.

Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der/die Benutzer/in dies dem Amt Hüttener Berge unverzüglich mitzuteilen.

3.

Der/die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Sorgfaltspflicht und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Der/die Benutzer/in haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Benutzer/in haftet, kann das Amt auf Kosten des/der Benutzers/in beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

4.

Der/die Benutzer/in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten des Amtes zu beseitigen.


§ 6 Rückgabe der Unterkünfte

1.

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Das Amt kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des/der bisherigen Nutzers/Nutzerin räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens 3 Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, versteigert oder anderenfalls vernichtet.

2.

Alle Schlüssel sind abzugeben. Sofern nicht alle Schlüssel abgegeben werden, erfolgt eine Ersatzbeschaffung und ggf. ein Austausch der Schließanlage auf Kosten des Benutzers.

3.

Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses müssen bauliche Änderungen auf eigene Kosten beseitigt werden.


§ 7 Haftung und Haftungsausschluss

1.

Die Benutzer/innen haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

2.

Die Haftung des Amtes Hüttener Berge, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3.

Für Schäden, die sich die Benutzer/innen einer Unterkunft bzw. deren Besucher/innen selbst gegenseitig zufügen, übernimmt das Amt Hüttener Berge keine Haftung.


§ 8 Verwaltungszwang

Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung im Wege der Ersatzvornahme.


III. Gebühren für die Benutzung der Amtsunterkünfte


§ 9 Gegenstand der Gebühr

Für die Benutzung der Amtsunterkünfte des Amtes Hüttener Berge sowie des angemieteten Wohnraumes wird eine Benutzungsgebühr (Nutzungsentgelt) erhoben, sofern bei angemietetem Wohnraum kein Untermietvertrag geschlossen wurde.


§ 10 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der/die eingewiesene Person. Bei eingewiesenen Familien haften die einzelnen Mitglieder als Gesamtschuldner.

Der/die Gebührenschuldner/in erhält bei der Einweisung eine Zweitschrift der vorstehenden Satzung.


§ 11 Berechnung der Gebühr

1.

Die Gebühr für die Amtsunterkunft An der Eiche 8 in 24811 Owschlag wird nach Wohnfläche (Grundgebühr) sowie Personenzahl (Zusatzgebühr) berechnet. Bei einer tageweisen Benutzung wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr erhoben. In der Benutzungsgebühr sind die Kosten für Wasser, Abwasser, gemeinschaftlichen Stromverbrauch (Hausflurbeleuchtung), Stromverbrauch, Schornsteinfegergebühren, Hausmeistertätigkeiten, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Heizung und Grundsteuer enthalten.

2.

Die Gebühr für angemieteten Wohnraum entspricht den tatsächlichen Kosten an den Vermieter, sofern kein Untermietvertrag geschlossen wurde. Bei einer tageweisen Benutzung wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr erhoben. Die enthaltenen Kosten richten sich nach den Aufwendungen der Amtsverwaltung an den Vermieter sowie den Renovierungs- /Instandsetzungskosten, Energiekosten sowie weiteren nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

3.

Der/Die Gebührenschuldner/in hat bei Direktzahlungen an Versorgungsunternehmen (z.B. Strom) diese unverzüglich über einen Einzug / Auszug zu unterrichten und das Ordnungsamt hierüber in Kenntnis zu setzen.


§ 12 Höhe der Gebühr

1.

Die monatliche Benutzungsgebühr für die Amtsunterkunft, An der Eiche 8 in 24811 Owschlag beträgt:

Grundgebühr: 6,70 € je m² Wohnfläche
Zusatzgebühr: 60,97 € je Person

 

2.

Die Benutzungsgebühr für angemieteten Wohnraum entspricht der durch das Amt Hüttener Berge zu zahlenden Miete einschließlich der Kosten der Jahresendabrechnung an den Vermieter sowie die dem Amt Hüttener Berge entstehenden Aufwendungen einschließlich Renovierung/Instandsetzung.

3.

Für die Benutzung der Unterkunftsräume für durchreisende Obdachlose wird bei einer Nutzung bis zu 3 Tagen im Kalenderjahr keine Gebühr erhoben.


§ 13 Entstehung der Gebührenschuld

1.

Die Pflicht zur Zahlung entsteht mit dem Tag der Einweisung und endet mit der Aufgabe der Unterkunft. Die Aufgabe der Unterkunft ist dem Ordnungsamt des Amtes Hüttener Berge unverzüglich anzuzeigen. Bei einer verspäteten Anzeige endet die Gebührenpflicht mit dem Tag des Einganges der Anzeige, sofern die Unterkunft zwischenzeitlich aufgrund der Unkenntnis nicht neu belegt wurde.

2.

Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/die Benutzer/in nicht von der Verpflichtung, die Gebühr zu entrichten.


§ 14 Fälligkeit

1.

Die Gebühr gem. § 12 ist bis zum dritten Tag nach dem Einzug in die Amtsunterkunft und in der Folgezeit bis zum Dritten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

2.

Die Geltendmachung von Mängeln in oder an den Unterkünften entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Gebühr.


§ 15 Inkrafttreten/Übergangsregelung

1.

Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Amtsunterkunft tritt zum 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Hüttener Berge für die Benutzung von Wohnraum für Personen ohne Wohnung vom 19.12.2018 außer Kraft.


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