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Entschädigungssatzung des Breitbandzweckverbands der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge

erlassen am: 19.12.2011 | i.d.F.v.: 20.12.2011 | gültig ab: 01.01.2012 | Bekanntmachung am: 20.12.2011

Aufgrund des § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit den §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 19. Dezember 2011 folgende Entschädigungssatzung für den Breitbandzweckverband der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge (BZV) erlassen:


Abschnitt I Verbandsversammlung und Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher


§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Verbandsversammlung und weitere Mitglieder sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

2.

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

2.1.

Die/der Verbandsvorsteher/in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung.

2.2.

Der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers für ihre/seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die/der Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers nicht übersteigen.

2.3.

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und weitere Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Breitbandzweckverbands der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge (BZV), sowie für sonstige Tätigkeiten für den Breitbandzweckverband der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge (BZV) ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Verordnung. Dasselbe gilt für stellvertretende Verbandsversammlungsmitglieder im Vertretungsfall.


§ 2 Sonstige Entschädigungen

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie dessen Stellvertretern ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

Selbstständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdiensausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €, höchstens 75,00 €/Tag.

2.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitglieder und weitere Mitglieder der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertreter, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

3.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretern werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.

4.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretern werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. Mai 2005 (BGBl I S. 1418). Bei Benutzung privateigener Kraftfahrtzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz.


Abschnitt II Inkrafttreten


§ 3 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung des Breitbandzweckverbands der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge (BZV) vom 03.08.2010 außer Kraft.


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