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Entschädigungssatzung des Schulverbandes Ascheffel

erlassen am: 08.01.2018 | i.d.F.v.: 08.01.2018 | gültig ab: 01.01.2018 | Bekanntmachung am: 08.01.2018

Aufgrund des § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit den §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunale Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 08.01.2018 folgende Entschädigungssatzung für den Schulverband Ascheffel erlassen:


Abschnitt I Verbandsversammlung und Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher


§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Verbandsversammlung und weitere Mitglieder sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

2.

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

2.1.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

2.2.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der/des Schulverbandsvorsteherin/Schulverbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers nicht übersteigen.

2.3.

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und weitere Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Schulverbandes, sowie für sonstige Tätigkeiten für den Schulverband ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Dasselbe gilt für stellvertretende Verbandsversammlungsmitglieder im Vertretungsfall.


§ 2 Sonstige Entschädigungen

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie dessen Stellvertretern ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitsgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

Selbstständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdiensausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €, höchstens 75,00 €/Tag.

2.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitglieder und weitere Mitglieder der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertreter, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Wochen erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

3.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretern werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder eine Entschädigung nach Absatz 3 gewährt wird.

4.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Mitgliedern und weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretern werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrtzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.


Abschnitt II Inkrafttreten


§ 3 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2018 in Kraft.


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