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Geschäftsordnung des Schulverbandes Ascheffel

erlassen am: 08.01.2018 | i.d.F.v.: 08.01.2018 | gültig ab: 01.01.2018 | Bekanntmachung am: 08.01.2018

Aufgrund des § 5 Abs. 6 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit für SchleswigHolstein (GkZ) i.V.m. § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) hat die Verbandsversammlung des Schulverbandes Ascheffel in ihrer Sitzung am 08.01.2018 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:


§ 1 Erstes Zusammentreten (Konstituierung)

1.

Die Schulverbandsversammlung wird von dem/der bisherigen Verbandsvorsteher/in spätestens zum 90. Tag nach dem Tag der Gemeindewahl einberufen (§ 9 Abs. 7 GkZ).

2.

Der/die bisherige Verbandsvorsteher/in erklärt die Sitzung für eröffnet und stellt die Anwesenheit der gewählten Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit fest.

Danach überträgt er/sie dem ältesten anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung die Sitzungsleitung. Bis zur Neuwahl des/der Schulverbandsvorstehers/-in handhabt das älteste Mitglied der Schulverbandsverbandsversammlung die Ordnung und übt das Hausrecht im Sitzungsraum aus.

3.

Die Schulverbandsversammlung wählt unter der Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte den/die Schulverbandsvorsteher/in und unter dessen/deren Leitung die Stellvertreter/innen. Dem ältesten Mitglied obliegt es, den/die Schulverbandsvorsteher/in zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin zu ernennen, ihm/ihr die Ernennungsurkunde auszuhändigen, ihn /sie zu vereidigen und in sein/ihr Amt einzuführen.

4.

Der/die neu gewählte Schulverbandsvorsteher/in hat seine/ihre Stellvertreter/innen und alle übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten und in ihrer Tätigkeit einzuführen sowie seine/ihre Stellvertreter/innen als Ehrenbeamte zu vereidigen und ihnen die Ernennungsurkunden auszuhändigen.


§ 2 Schulverbandsvorsteher/in

1.

Der/die Schulverbandsvorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Schulverbandsversammlung. In den Sitzungen handhabt er/sie die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/sie repräsentiert die Schulverbandsversammlung bei öffentlichen Anlässen. Der/die Schulverbandsvorsteher/in hat diese Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen. Ihm/Ihr obliegt die Verhandlungsleitung.

2.

Der/die Schulverbandsvorsteher/in wird, wenn er/sie verhindert ist, durch seinen/ihren 1. Stellvertreter/in, ist auch diese/r verhindert, durch seinen/ihren 2. Stellvertreter/in vertreten.


§ 3 Mitteilungspflichten

Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung teilen der/dem Schulverbandsvorsteher/in ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eintritt in den Schulverbandsversammlung oder den Ausschuss schriftlich mit, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Dies gilt auch für/bei Veränderungen. Die Angaben werden durch Aushang in den nach der Verbandssatzung bestimmten Bekanntmachungskästen veröffentlicht.


§ 4 Einberufung

Bei Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind die Mitglieder der Schulverbandsversammlung mindestens 1 Woche vor der Sitzung mit der Übersendung der Tagesordnung zu laden.


§ 5 Tagesordnung

1.

Der/die Verbandsvorsteher/in beruft die Schulverbandsversammlung ein.

2.

Der/die Schulverbandsvorsteher/in setzt unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge eines Drittels der gesetzlichen Mitglieder der Schulverbandsversammlung Tagungsort, Tagungszeit und die Tagesordnung fest, die mit der Einladung bekanntzugeben ist. Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Sie wird in einen „Öffentlichen Teil“ und soweit erforderlich in einen „Nicht öffentlichen Teil“ aufgeteilt. Soweit Tagesordnungspunkte nach der Geschäftsordnung im nicht öffentlichen Teil beraten und entschieden werden sollen, sind die in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Sollen Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden, sind diese als Entwürfe (Sitzungsvorlagen) vollständig oder auszugsweise der Einladung beizufügen.


§ 6 Vorlagen

Für informationsbedürftige Tagesordnungspunkte geht den Mitgliedern der Schulverbandsversammlung in der Regel mit Versendung der Sitzungseinladung eine schriftliche Vorlage zu. Die Vorlage soll eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und einen Beschlussvorschlag enthalten. Diese sowie sonstige Verwaltungsvorlagen und Anlagen für den nicht öffentlichen Teil einer Sitzung sind vor der Einsichtnahme durch unbefugte Personen zu schützen. Soweit eine Angelegenheit in den Ausschüssen behandelt worden ist, werden keine Vorlagen mehr entsandt.


§ 7 Unterrichtung der Verbandsversammlung

1.

Die Schulverbandsversammlung ist von dem/der Schulverbandsvorsteher/in rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Schulverbandsangelegenheiten und über Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

2.

Die Unterrichtung nach Absatz 1 ist im Verlauf der Sitzung der Schulverbandsversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen des Schulverbandsvorstehers/der Schulverbandsvorsteherin“ vorzunehmen.


§ 8 Öffentlichkeit der Sitzung

1.

Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich

2.

Das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit richtet sich nach § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 35 Abs. 2 GO.

3.

Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen einzuladen. Einladungen erhalten:

  • Eckernförder Zeitung
  • Kieler Nachrichten
  • Schleswig-Holsteinische Landeszeitung

§ 9 Sitzungsablauf

1.

Die Verhandlung richtet sich nach der festgelegten Reihenfolge der Tagesordnungspunkte.

2.

Die Sitzungen sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

  1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit durch die/den Schulverbandsvorsteher/in sowie Anträge zur Tagesordnung (sofern vorhanden)
  2. Mitteilungen der/des Schulverbandsvorsteher/in
  3. Einwohnerfragestunde
  4. Abwicklung der öffentlichen Tagesordnungspunkte
  5. Abwicklung der nicht öffentlichen Tagesordnungspunkte

§ 10 Anträge

1.

Anträge von Mitgliedern der Schulverbandsversammlung sind bei dem/der Schulverbandsvorsteher/in einzureichen und von diesem/dieser auf die Tagesordnung, der auf den Eingang des Antrages folgender Sitzung der Schulverbandsversammlung, zu setzen. Dies gilt nur dann, wenn sie so rechtzeitig eingegangen sind, dass die Ladung noch nicht erfolgt ist. Wer nach § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 22 GO von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat auch kein Antragsrecht.

2.

Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind berechtigt, dringende Anträge der/dem Schulverbandsvorsteher/in schriftlich bis unmittelbar vor Beginn der Sitzung der Schulverbandsversammlung zu überreichen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erforderlich.

3.

Anträge sind zu begründen. Bis zur Abstimmung kann die/der Antragsteller ihre/seine Anträge zurücknehmen.

4.

Vor Eintritt in die Tagesordnung können Mitglieder der Schulverbandsversammlung Anträge zur Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung und zur Absetzung von Tagesordnungspunkten stellen. Über diese wird per Mehrheitsbeschluss entschieden.

5.

Über Tagesordnungspunkte, die vertagt worden sind, muss in der nächsten Sitzung beraten und abgestimmt werden.

6.

Ein Antrag auf Beratungsschluss darf erst gestellt werden, wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. Ein Schlussantrag geht bei der Abstimmung einem Verweisungs-, dieser einem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

7.

Nach 22.30 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte mehr aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die restlichen Tagesordnungspunkte sind in der nächstfolgenden Sitzung der Schulverbandsversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.


§ 11 Einwohnerfragestunde

1.

Zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung der Schulverbandsversammlung können in der öffentlichen Einwohnerfragestunde von Einwohnern/innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Selbstverwaltungsangelegenheiten) gestellt und Vorschläge oder Anregungen unterbreitet werden.

2.

Der für die Einwohnerfragestunde zur Verfügung stehende Zeitraum soll insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten. Die Redezeit der Fragenden soll höchstens 5 Minuten betragen. Die Fragen und Anregungen müssen kurz und sachlich sein.

3.

Die Fragen werden in der Schulverbandsversammlung von der/dem Schulverbandsvorsteher/in beantwortet. Kann eine Beantwortung oder Stellungnahme nicht sofort erfolgen, wird dies schriftlich oder in der nächsten Sitzung nachgeholt. Eine Aussprache über die Antworten findet nicht statt.


§ 12 Anregungen und Beschwerden

1.

Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Schulverbandsversammlung zu wenden.

2.

Antragsteller sind über die Stellungnahme der Schulverbandsversammlung möglichst innerhalb von 2 Monaten zu unterrichten; ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.


§ 13 Unterbrechung der Sitzung

1.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung muss sie oder er sie unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.


§ 14 Anhörung

1.

Sachverständige, Vertreter des Schulamtes und des Lehrkörpers, Elternvertreter sowie sonstige Personen, die von Beratungsgegenständen der Verbandsversammlung betroffen sind, können in öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung angehört werden. Die vorstehend genannten Personen können in der Anhörung ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.

2.

Die Handhabung der Anhörung obliegt dem/der Verbandsvorsteher/in. Alle Mitglieder der Verbandsversammlung können Fragen an die in Absatz 1 genannten Personen richten. Erfolgt die sich an die Anhörung anschließende Beratung und Beschlussfassung in nicht öffentlicher Sitzung, so hat die in Absatz 1 genannten Personen zuvor den Sitzungsraum zu verlassen.

3.

Auf Antrag eines Mitgliedes der Verbandsversammlung kann die Verbandsversammlung beschließen, die Anhörung zu beenden.


§ 15 Worterteilung

1.

Reden darf nur, wer von dem Schulverbandsvorsteher das Wort erhalten hat.

2.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn es der Beratung dienlich ist.

3.

Das Wort wird nicht mehr erteilt, wenn ein Antrag auf Beendigung der Beratung oder auf Vertagung angenommen oder über den Tagesordnungspunkt bereits entschieden worden ist.

4.

Der/dem Amtsdirektor/in ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

5.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in erteilt den an der Sitzung teilnehmenden Mitarbeiter/innen der Amtsverwaltung das Wort.

6.

Durch Beschluss kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Redezeit begrenzt werden. Die Begrenzung darf nicht auf weniger als fünf Minuten festgelegt werden.

7.

Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen. Ein/e Sprecher/in darf dadurch nicht unterbrochen werden. Die Sprechzeit beträgt höchstens 5 Minuten. Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor.

8.

Das Wort zu persönlichen Bemerkungen ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe zurückweisen. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.


§ 16 Abstimmung

1.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort meldet. Sie/er lässt dann abstimmen.

2.

Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Die/der Schulverbandsvorsteher/in stellt die Zahl der Stimmen fest, die dem Beschlussvorschlag zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten.

3.

Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, muss die Abstimmung wiederholt werden.

4.

Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.


§ 17 Ordnung in der Sitzung

1.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in kann eine/n Sprecher/in „zur Sache“ rufen, wenn sie oder er abschweift oder sich wiederholt.

2.

Mitglieder der Verbandsversammlung, die die Ordnung verletzen, ruft die/der Schulverbandsvorsteher/in unter Nennung des Namens „zur Ordnung“.

3.

Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung während der Beratung eines Punktes der Tagesordnung dreimal „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufen worden, so hat die/der Schulverbandsvorsteher/in ihr/ihm das Wort zu entziehen. Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ ist auf die Folgen hinzuweisen.

4.

Einem Mitglied der Verbandsversammlung, dem das Wort entzogen worden ist, darf es in derselben Sitzung zu derselben Sache nicht wieder erteilt werden.

5.

Verhalten sich die Mitglieder der Verbandsversammlung so, dass die Geschäfte nicht weitergeführt werden können, kann die/der Schulverbandsvorsteher/in die Sitzung auf die Dauer von bis zu 15 Minuten unterbrechen. Ist der ordnungsmäßige Verlauf der Sitzung danach weiterhin nicht gewährleistet, so ist die Sitzung zu vertagen.

6.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in kann Personen, die der Schulversammlung nicht angehören, des Sitzungsraumes verweisen, wenn sie die Ordnung verletzen oder den geordneten Sitzungsbetrieb stören. Das gilt insbesondere, wenn trotz Verwarnung Zeichen des Beifalls oder des Missfallens gegeben oder während der Sitzung Mitglieder der Verbandsversammlung aufgesucht werden.

7.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in kann den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen. Pressevertreter/innen dürfen im Sitzungsraum bleiben, es sei denn, sie haben selbst die Ordnung gestört.

8.

Während der Sitzung und Versammlung der Schulversammlungsgremien ist das Rauchen untersagt. Auf Antrag ist alle 90 Minuten eine Raucherpause von 10 Minuten durchzuführen.


§ 18 Niederschrift

1.

Die Schulverbandsversammlung beruft für seine Sitzungen eine/n Protokollführer/in sowie eine/n Stellvertreter/in, sofern die Protokollführung nicht durch das Amt wahrgenommen wird.

2.

Die/der Protokollführer/in unterstützt die/den Schulverbandsvorsteher/in in der Sitzungsleitung nach dessen Maßgabe.

3.

Die Niederschrift wird als „Ergebnisprotokoll“ geführt. Verlangen Mitglieder der Schulverbandsversammlung, einzelne Punkte besonders in der Niederschrift aufzunehmen, ist dem Verlangen stattzugeben.

4.

Die Niederschrift muss enthalten:

  1. den Ort und den Tag der Sitzung, den Zeitpunkt des Beginns, einer Unterbrechung und des Endes;
  2. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  3. die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Schulverbandsversammlung
  4. die Namen der anwesenden Verwaltungsmitarbeiter, der geladenen Sachverständigen und der geladenen Gäste
  5. die zeitweilige Abwesenheit von Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern.
  6. die Tagesordnung
  7. den Wortlaut und Inhalt von Änderungsanträgen
  8. den Wortlaut der Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen
  9. Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

5.

Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

6.

Die Niederschrift ist mit der Zusendung der Tagesordnung für die nächste Sitzung, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zuzustellen.

7.

Werden innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Niederschrift keine Einwendungen gegen diese erhoben, gilt sie als genehmigt. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Schulverbandsversammlung.

8.

Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen/Einwohnern zu gestatten.


§ 19 Auslegung der Geschäftsordnung

1.

Die/der Schulverbandsvorsteher/in entscheidet, wie die Geschäftsordnung auszulegen ist.

2.

Widerspricht ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Schulverbandsversammlung der Auslegung, so entscheidet die Schulverbandsversammlung.

3.

Die Schulverbandsversammlung kann im Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht.


§ 20 Änderung und Aufhebung

Die Geschäftsordnung kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn ein Antrag dazu auf der veröffentlichten Tagesordnung der Schulverbandsversammlung steht.


§ 21 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.


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