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Haushaltssatzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ für das Haushaltsjahr 2024

erlassen am: 05.12.2023 | i.d.F.v.: 06.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 11.12.2023

Die Anstalt öffentlichen Rechts hat aufgrund § 28 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) in der Organisationssatzung festgelegt, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach der Gemeindehaushaltsverordnung geführt werden. Nach der GemHVO -Doppik- in Verbindung mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ vom 06.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 4.565.400 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 4.755.600 EUR
einem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag von - 190.200 EUR
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich 190.200 EUR
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage 0 EUR

und

2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4.549.300 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4.706.600 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf 127.400 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf 136.200 EUR

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 90.000 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 Euro
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 Euro
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 46,02 Stellen

§ 3

Die Gemeindeanteile/ Umlagen werden wie folgt festgesetzt:

Kindergartenumlage Investitionsumlage
a) Kita Borgstedt 635.100 EUR 0 EUR
b) Kita Ascheffel 500.000 EUR 27.700 EUR
c) Kita Brekendorf 371.600 EUR 0 Euro
d) Kita Bünsdorf 296.900 EUR 5.600 EUR

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben, für deren Leistung der Vorstandsvorsitzende seine Zustimmung nach § 82 GO erteilen kann, beträgt 5.000,00 Euro. Die Genehmigung des Verwaltungsrats gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.

Der Höchstbetrag für unerhebliche Verpflichtungsermächtigungen, für deren Eingehung der Vorstandsvorsitzende seine Zustimmung nach § 84 GO erteilen kann, beträgt 1.000,00 Euro. Die Genehmigung des Verwaltungsrats gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich über die eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen zu berichten.



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