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Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Gründung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee zwischen den Gemeinden Groß Wittensee und Holtsee

erlassen am: 30.03.2009 | i.d.F.v.: 30.03.2009 | gültig ab: 01.04.2009

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) und der §§ 38 und 121 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) wird über die Gründung des Schulverbandes zwischen den Gemeinden Groß Wittensee und Holtsee folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:


Präambel

Das am 24. Januar 2007 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag verabschiedete neue Schulgesetz beinhaltet die bisher wohl umfassendste Reform des Schulwesens in Schles­wig-Holstein und stellt damit verbunden einen massiven Umbruch für die gesamte Bildungs­landschaft dar.

Es besteht Einigkeit darüber, dass ein Schulverband die geeignete Körperschaft ist, das re­formierte Schulwesen in den Gemeinden Groß Wittensee und Holtsee zu betreuen und wei­terzuentwickeln. Der Erhalt der Schulstandorte in den Gemeinden ist erklärtes Vertragsziel der beiden Vertragsparteien. Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen die Standortgemeinden die Schulträgerschaft für ihre Grundschulen mit den damit verbunde­nen Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 01. April 2009 auf den Schulverband Groß Wit­tensee / Holtsee.


§ 1 Name

Der Zweckverband erhält den Namen „Schulverband Groß Wittensee / Holtsee".


§ 2 Wechsel der Schulträgerschaft

(1)

Die Standortgemeinden Groß Wittensee und Holtsee übertragen die Schulträgerschaft für ihre Grundschulen mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 01. April 2009 auf den Schulverband Groß Wittensee / Holtsee.

(2)

Der Schulverband Groß Wittensee / Holtsee übernimmt die Trägerschaften gemäß Ab­satz 1 mit Wirkung vom 01. April 2009.


§ 3 Zweckverbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gemeindegebiet der Schulverbandsmitglieder.


§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes, Eigentums- und Nutzungsverhältnisse

(1)

Dem Zweckverband obliegt die Trägerschaft der Grundschule nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der jeweils geltenden Fas­sung.

(2)

Einzelheiten werden in der Verbandssatzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee geregelt.

(3)

Bestehende Eigentumsverhältnisse an Schulgrundstücken, Schulgebäuden und Sport­anlagen bleiben von der im Absatz 1 genannten Regelung unberührt. Soweit der Schulverband für die Erfüllung seiner Aufgaben Schulgrundstücke, Schulgebäude bzw. Sportanlagen benötigt, die im Eigentum seiner Mitgliedsgemeinden stehen, wird dies einzelvertraglich zwischen dem Schulverband und der Standortgemeinde geregelt (sie­he § 5).


§ 5 Vermögensauseinandersetzung/Finanzausgleich

(1)

Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt, weil eine Eigentumsüber­tragung an Schulgrundstücken, Schulgebäuden und Sportanlagen von den bisherigen Standortgemeinden auf den Schulverband Groß Wittensee / Holtsee nicht stattfindet.

(2)

Mit dem Wechsel der Schulträgerschaft gehen das der jeweiligen Schule gehörende Inventar sowie die Sachmittel (Lehr- und Lernmittel) unentgeltlich in das Eigentum des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee über. Die bisherigen Schulträger überneh­men keine Gewährleistung für die vom Schulverband Groß Wittensee / Holtsee über­nommenen Gegenstände.


§ 6 Verbandssatzung

Die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Verbandssatzung, die der Zweckverband später erlässt, wird vereinbart.


§ 7 Finanzierung der Aufgaben des Zweckverbandes

Soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband zur Deckung seines Finanzbedarfes eine Umlage. Diese soll wie folgt aufgebracht werden:

  1. Die Schulverbandsumlage für den laufenden Betrieb der Einrichtungen werden nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die in der Trägerschaft des Schulverban­ des Groß Wittensee / Holtsee befindlichen Schulen besuchen, auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler wird nach dem Durchschnitt der letzten drei vor dem Haushaltsjahr liegenden Schuljahre zum Stich­tag der Schulstatistik berechnet.
  2. Die Schulbaulasten für die in der Trägerschaft des Schulverbandes befindlichen Schulen und Sportanlagen werden - soweit keine Übertragung des Eigentums  an  den Schulen an den Schulverband erfolgt - durch einzelvertragliche Regelungen mit der Standortgemeinde vereinbart. Ansonsten fließen die Schulbaulasten in die Schul­verbandsumlage zu a) ein.

§ 8 Leitung des Verbandes

Der Zweckverband wird ehrenamtlich geleitet.


§ 9 Laufzeit und Bindung des Vertrages

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jedes Schulverbandsmitglied kann diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Schuljahresende kündigen. Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.


§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus materiellen oder formellen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinba­rungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise eine neue Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entspre­chendes gilt für Vertragslücken.


§ 11 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 01.04.2009 in Kraft.


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