Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)
Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)
erlassen am: 16.10.2024 | i.d.F.v.: 16.10.2024 | gültig ab: 01.11.2013
Aufgrund des § 6 Absatz 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntVO) vom 14.09.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338), geändert durch Verordnung vom 01.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573) hat der Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ in seiner Sitzung am 16.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt öf-fentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ (AöR „KiTa“), soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vor-schriften anzuwenden sind.
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:- die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
- sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Be-kanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.
§ 2 Öffentliche Bekanntmachung
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der AöR „KiTa“ erfolgen über das Internet auf der Internetseite www.amt-huettener-berge.de.
(2)
Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zu-senden lassen. Textfassungen werden (Angabe der Bezugsadresse) zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen er-folgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 3 Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung
(1)
Die örtliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist.
Sofern ein Hinweis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der BekanntVO erforderlich ist, hat dieser innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 3 Tagen vor der Bereitstellung im Internet zu erfolgen. Für die Berechnung des Zeitraumes ist die zuletzt erschienen Zeitung maßgebend.
(2)
(1) Örtliche Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse gelten im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages der Bereitstellung als bewirkt. Die Bekanntmachung muss bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.07.2013 außer Kraft.