Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten
Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten
erlassen am: 08.03.2021 | i.d.F.v.: 12.03.2021 | gültig ab: 01.04.2021 | Bekanntmachung am: 21.12.2018
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung – AO) in Verbindung mit den §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO), der Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in SchleswigHolstein (Kommunalbesoldungsverordnung – KomBesVO), dem § 32 Abs. 6 und § 42 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF), der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) sowie der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Hüttener Berge vom 19.12.2018 folgende Entschädigungssatzung des Amtes Hüttener Berge erlassen:
§ 1 Grundsatz
Ehrenbeamtinnen und -beamte, Mitglieder des Amtsausschusses sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
§ 2 Amtsvorsteher/in und Stellvertreter/innen
(1)
Die/der Amtsvorsteher/in erhält nach Maßgabe des § 4 der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die/der 1. Stellvertreter/in der/des Amtsvorsteherin/Amtsvorstehers erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €. Mit dieser Pauschale ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der/des Amtsvorsteherin/Amtsvorstehers abgedeckt.
(3)
Die/der 2. Stellvertreter/in der/des Amtsvorsteherin/Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderung der/des Amtsvorsteherin/Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der/des Amtsvorsteherin/Amtsvorstehers gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem der/die Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der/des Amtsvorsteherin/Amtsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der/des Amtsvorsteherin/Amtsvorstehers nicht übersteigen.
§ 3 Amtsdirektor/in und Stellvertreter/innen
(1)
Die/der Amtsdirektor/in erhält nach Maßgabe des § 11 i.V.m. § 10 Abs. 1 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach der Kommunalbesoldungsverordnung.
(2)
Die/der 1. Stellvertreter/in der/des Amtsdirektorin/Amtsdirektors erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €. Mit dieser Pauschale ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der/des Amtsdirektors/Amtsdirektorin abgedeckt.
(3)
Die/der 2. Stellvertreter/in der/des Amtsdirektors/Amtsdirektorin wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderung der/des Amtsdirektors/Amtsdirektorin für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der/des Amtsdirektors/Amtsdirektorin gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem der/die Amtsdirektor/in vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der/des Amtsdirektors/Amtsdirektorin. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der/des Amtsdirektors/Amtsdirektorin nicht übersteigen.
§ 4 Amtsausschussmitglieder und Stellvertreter/innen
(1)
Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, sowie für sonstige Tätigkeiten für das Amt ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Verordnung. Dasselbe gilt für stellvertretende Amtsausschussmitglieder im Vertretungsfall.
(2)
Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie nicht gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 5 Andere Bürger/innen
(1)
Die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (andere Bürger/innen) erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Verordnung. Dasselbe gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht dem Amtsausschuss angehören, im Vertretungsfall.
(2)
Die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (andere Bürger/innen) erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses sowie der Ausschüsse, in die sie nicht gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 % des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 6 Ausschussvorsitzende und Stellvertreter/innen
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der EntschVO für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 7 Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Für die Teilnahme an Sitzungen wird der Gleichstellungsbeauftragten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung je Sitzung gewährt.
§ 8 Sonstige Entschädigungen
(1)
Entgangener Arbeitsverdienst / Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige:
Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
Selbständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,- €, höchstens 75,- €/Tag.
(2)
Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt:
Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen werden auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
(3)
Kostenersatz für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger:
Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 13 EntschVO bzw. § 8 Abs. 1 und 2 dieser Entschädigungssatzung gewährt wird.
(4)
Fahrkosten / Reisekosten:
- Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen/Bürgern nach § 2 EntschVO - mit Ausnahme der/des Amtsvorsteherin/Amtsvorstehers bei Fahrten innerhalb des Kreisgebietes Rendsburg-Eckernförde (siehe Abs. 4. b)) - können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz.
- Die/der Amtsvorsteher/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Fahrkostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 100,00 €
- Ehrenamtlich tätige Bürger/innen und Personen nach § 2 EntschVO erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen/Beamten geltenden Grundsätzen.
(5)
Telefonkosten:
Die/der Amtsvorsteher/in erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Telefonkostenpauschale in Höhe von 16,- €.
§ 9 Amtswehrführer/in und Stellvertreter/in
Die/der Amtswehrführer/-in erhält nach Maßgabe der EntschVOfF eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes und die jeweiligen Stellvertreter/innen in Höhe des Höchstsatzes der EntschVOfF (= Hälfte der Aufwandsentschädigung der/des Amtswehrführerin/Amtswehrführers).
§ 10 Reinigungspauschale
Die/der Amtswehrführer/-in erhält nach Maßgabe der EntschVOfF eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF; die jeweiligen Stellvertreter/innen in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 EntschVOfF (= Hälfte der Reinigungspauschale der/des Amtswehrführerin/Amtswehrführers).
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) tritt zum 01.04.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) vom 21.12.2018 außer Kraft.