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Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

erlassen am: 07.03.2022 | i.d.F.v.: 09.03.2022 | gültig ab: 01.04.2022 | Bekanntmachung am: 24.03.2022

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung – AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 Wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Hüttener Berge vom 07.03.2022 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1)

Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2)

Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung keine Gebühr erhoben wird.


§ 2 Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragende oder den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
  4. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen oder Beamten oder Arbeitnehmern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einer oder einem Dritten als mittelbare Veranlasserin oder mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
  8. erste Ausfertigung von Zeugnissen,
  9. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt oder eine ihm angehörende Gemeinde ist,
  10. Bescheinigung für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  11. Gebührenentscheidungen.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1)

Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:

  1. die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  2. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig und mildtätig ist durch einen Beleg des Finanzamtes (Freistellungsbescheid, Körperschaftssteuerbescheid mit Anlagen oder vorläufige Bescheinigung) nachzuweisen.
  3. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2)

Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.

(3)

Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.


§ 4 Höhe der Gebühren

(1)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Cent-Beträge auf volle Euro-Beträge abgerundet.

(2)

Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen. Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Union vorschreibt, dass eine Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen darf, ist die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen. Sie darf die Kosten des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes vergleichbarer Verfahren nicht übersteigen.


§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1)

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2)

Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle des Buchstabens a) kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3)

In Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 5,00 EURO errechnet.

(4)

Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 EURO.


§ 6 Gebührenpflichtiger

(1)

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat.

(2)

Bei Genehmigungen und dergleichen ist auch diejenige oder derjenige zur Zahlung verpflichtet, zu deren oder dessen Gunsten bzw. in deren oder dessen Interesse die Amtshandlung bzw. Leistung vorgenommen wird.

(3)

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2)

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5, Halbsatz 2 und Nr. 7, Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3)

Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4)

Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5)

Die Gebührenpflichtige bzw. der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.


§ 8 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der gebührenpflichtigen Person und zur Festsetzung sowie zur Vollstreckung der Verwaltungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EZ-DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 2. Mai 2018 durch das Amt Hüttener Berge zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderliche sind:

a) Name, Vornamen
b) Geburtsdatum
c) Anschrift des Hauptwohnsiitzes
d) Name und Anschrift der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen
e) Bankverbindung

(2)

Die in Abs. 1 genannten DAten dürfen insbesondere durch Mitteilung oder Übermittlung folgender Stellen erhoben werden:

- Einwohnermeldeämter
- Gewerbeämter

(3)

Der Einsatz von elektornischer Datenverarbeitung ist zulässig.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 31.03.2011 außer Kraft.



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