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Verbandssatzung des Breitbandzweckverbands der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge

erlassen am: 18.12.2014 | i.d.F.v.: 29.05.2015 | gültig ab: 01.01.2014 | Bekanntmachung am: 29.05.2015 | genehmigt am: 05.05.2015

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 18. Dezember 2014 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 05. Mai 2015 die folgende Verbandssatzung des Breitbandzweckverbands der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge (BZV) erlassen:


§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1)

Die Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen „Breitbandzweckverband der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge (BZV)“. Er hat seinen Sitz in Groß Wittensee.

(2)

Der BZV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

(3)

Der BZV führt das Landessiegel mit der Inschrift „Breitbandzweckverband der Ämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge“.


§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.


§ 3 Aufgaben

Der BZV hat die Aufgabe, eine qualitativ hochwertige Breitbandversorgung zu schaffen, bereitzustellen und zu unterhalten, insbesondere durch das Vorhalten einer entsprechenden Leerrohrinfrastruktur sowie die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen an Internetcarrier. Außerhalb des Verbandsgebietes kann der BZV tätig werden, wenn die betroffene Gemeinde ihr Einverständnis erklärt.


§ 4 Organe

Die Organe des BZV sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.


§ 5 Verbandsversammlung

(1)

Die Verbandsversammlung besteht aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Mitglieder. Sie werden im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretenden vertreten.

(2)

Jedes Verbandsmitglied entsendet vier weitere Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung. Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3)

Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.

(4)

Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandvorsteherin oder Verbandsvorsteher. Entsprechendes gilt für die Stellvertretenden. Für die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.


§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung ein, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.


§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.


§ 8 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

(1)

Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. den Verzicht auf Ansprüche des BZV und Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 20.000 € nicht überschritten wird,
  2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 20.000 € nicht überschritten wird,
  3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 20.000 € nicht übersteigt,
  4. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die Gesamtbelastung einen Betrag von 20.000 € nicht übersteigt,
  5. die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 20.000 € nicht übersteigt,
  6. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 20.000 €,
  7. die Anmeldung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 2.000 € nicht übersteigt,
  8. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 20.000 €,
  9. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 20.000 €.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

Um Entschädigungen zu zahlen und um Gratulationen auszusprechen, ist der BZV berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.


§ 10 Verbandsverwaltung und Geschäftsführung

(1)

Der BZV hat kein eigenes Personal. Die Verwaltung sowie die Kassengeschäfte des BZV nimmt das Amt Hüttener Berge wahr. Das Amt Hüttener Berge stellt dem BZV hierfür angemessene Verwaltungskosten in Rechnung. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Amt Hüttener Berge und dem BZV.

(2)

Der BZV bildet überdies eine Geschäftsführung. Die Geschäftsführung besteht aus den leitenden Verwaltungsbeamten bzw. den Amtsdirektoren der Mitglieder.

(3)

Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung des Verbandsvorstehers bei der Überwachung der laufenden Verwal-tungsgeschäfte
  • Vorbereitung von Entscheidungen der laufenden Verwaltung
  • Vorbereitung der Sitzungen und der Entscheidungen der Verbandsversammlung
  • Vorbereitung von Entscheidungen über den Abschluss von Miet-, Pacht-, Erbpacht- oder Kaufverträgen

§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BZV gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend. Der BZV wird mit einem Stammkapital in Höhe von 751.500,80 € ausgestattet. Die Verbandsmitglieder haben das Stammkapital wie folgt aufzubringen:

a) das Amt Dänischenhagen 124.611,20 €,
b) das Amt Dänischer Wohld 245.364,80 €,
c) das Amt Hüttener Berge 381.524,80 €.

§ 12 Deckung des Finanzbedarfs

(1)

Der BZV deckt seinen Finanzbedarf durch Entgelte für die von ihm bezogenen Leistungen.

(2)

Soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt der BZV zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage. Die Verbandsmitglieder tragen die Umlage zu gleichen Teilen.

(3)

Aufgrund der Lasten, die der BZV zur Finanzierung der Leerrohre zu tragen hat, ergeben sich in den ersten voraussichtlich zwölf Jahren absehbar Unterschüsse des BZV. Diese zu erwartenden Unterschüsse sollen grundsätzlich nicht jährlich durch die Mitglieder ausgeglichen werden, sondern sollen vom BZV vorfinanziert werden, im Hinblick auf die zu erwartende Refinanzierung durch Entgelte in künftigen Jahren.


§ 13 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

(1)

Verträge des BZV mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und mit juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000 €, halten.

(2)

Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung von Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 20.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000 €, hält.


§ 14 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 20.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.


§ 15 Änderungen der Verbandssatzung

Eine Änderung der §§ 3 und 12 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.


§ 16 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitglieds bedarf es neben der Satzungsänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem BZV und dem aufzunehmenden Mitglied.


§ 17 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1)

Jedes Verbandsmitglied darf den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im BZV unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Für die verbleibenden Mitglieder verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 9 Monate zum Jahresende des gleichen Jahres.

(2)

Erstmals zum 31.12.2030 kann jedes Verbandsmitglied den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im BZV auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im BZV unter.

(4)

Scheidet ein Mitglied aus dem BZV aus, vereinbaren der BZV und das ausscheidende Mitglied eine Vermögensauseinandersetzung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8.

(5)

Das ausscheidende Mitglied erhält vom BZV maximal seine Stammeinlage gemäß § 11 Satz 3 zurück. Einen vorhandenen Verlust hat es zu einem Drittel auszugleichen.

(6)

Scheidet ein Mitglied bis zum 31.12.2029 aus, verbleibt das Eigentum an den in seinem Gebiet verlegten Leerrohren beim BZV. Das ausscheidende Mitglied erhält hierfür keine Abfindung. Es erwirbt das Eigentum an diesen Leerrohren, wenn der BZV aufgehoben wird.

(7)

Scheidet ein Mitglied nach dem 31.12.2029 aus, erwirbt es mit seinem Ausscheiden. das Eigentum an den in seinem Gebiet verlegten Leerrohren. Vermögensvor- oder -nachteile durch diesen Erwerb werden nicht ausgeglichen.

(8)

Das ausscheidende Mitglied hat dem BZV die Mehrkosten zu erstatten, die sein Ausscheiden verursacht.


§ 18 Aufhebung des Zweckverbandes

(1)

Der BZV wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Sie vereinbaren zudem eine Vermögensauflösung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2)

Wird der BZV aufgelöst, gehen die im Zweckverbandseigentum stehenden Leerrohre auf die Mitglieder über. Jedes Mitglied erwirbt die Leerrohre in seinem Gebiet. Dies gilt auch für etwaiges durch den BZV erworbenes Grundeigentum bzw. sonstige dingliche Rechte. Vermögensvor- oder -nachteile durch diesen Erwerb werden nicht ausgeglichen.

(3)

Aus dem darüber hinaus vorhandenen Kapitalvermögen des BZV erhalten die Mitglieder ihre Stammeinlagen zurück. Deckt das vorhandene Kapitalvermögen die Stammeinlagen nicht, wird es im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen an die Mitglieder ausgekehrt. Das nach der Rückzahlung der Stammeinlagen verbleibende Kapitalvermögen erhalten die Mitglieder zu gleichen Teilen.

(4)

Übersteigen die Verbindlichkeiten des BZV sein nach dem Übergang des Leerrohrnetzes auf die Mitglieder verbleibendes Vermögen, entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht darüber, in welchem Maße die Mitglieder Verbindlichkeiten zu tragen haben. Das Schiedsgericht besteht aus einer ungeraden Anzahl an Personen und mindestens aus einer Anzahl an Personen, die der Anzahl der Verbandsmitglieder entspricht. Die Personen werden von der Kommunalaufsicht benannt.


§ 19 Veröffentlichungen

(1)

Satzungen des BZV werden durch Abdruck im Kreisblatt des Kreises Rendsburg-Eckernförde bekannt gemacht. Auf sein Erscheinen und den Inhalt der Bekanntmachung wird in der Eckernförder Zeitung und der Landeszeitung (Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag) und in den Eckernförder Nachrichten (Lokalausgabe der Kieler Nachrichten) hingewiesen.

(2)

Andere gesetzliche vorgeschriebene örtliche Bekanntmachungen erfolgen durch Abdruck im Kreisblatt des Kreises Rendsburg- Eckerförde, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 20 Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 23.09.2010 außer Kraft. Der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat die Genehmigung nach § 16 GkZ mit Verfügung vom 05.05.2015 erteilt.


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