Verbandssatzung des Schulverbands Borgstedt
Verbandssatzung des Schulverbands Borgstedt
erlassen am: 24.10.2012 | i.d.F.v.: 20.12.2012 | gültig ab: 01.01.2013 | Bekanntmachung am: 20.12.2012 | genehmigt am: 14.12.2012
Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 24.10.2012 sowie mit Genehmigung durch den Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 14.12.2012 folgende Verbandssatzung des Schulverbands Borgstedt erlassen:
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel (zu beachten: §§ 5, 13 GkZ)
(1)
Die Gemeinden Borgstedt, Bünsdorf, Holzbunge, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt und Sehestedt bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen
Schulverband Borgstedt.
Er hat seinen Sitz in Borgstedt.
(2)
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigen.
(3)
Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift: „Schulverband Borgstedt Kreis Rendsburg-Eckernförde“.
§ 3 Aufgaben (zu beachten: §§ 2, 3, 5 GkZ)
Der Zweckverband hat die Aufgabe der Errichtung und Unterhaltung der Grundschule in Borgstedt. Darüber hinaus übernimmt er die Aufgabe der Regelung der Gastschulverhältnisse sowie der sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen – Zahlung der Schulkostenbeiträge –.
§ 4 Organe (zu beachten: §§ 5, 8 GkZ)
Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
§ 5 Verbandsversammlung (zu beachten: § 9 GkZ)
(1)
Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall.
(2)
Das Verbandsmitglied Borgstedt entsendet 2 weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung.
Das Verbandsmitglied Sehestedt entsendet 1 weitere Vertreterin und Vertreter in die Verbandsversammlung.
(3)
Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4)
Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.
(5)
Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher. Für sie oder ihn und für die Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.
§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung (zu beachten: §§ 5, 9 GkZ, § 34 GO)
Die Verbandsversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, sie soll jedoch mindestens einmal im Halbjahr einberufen werden. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
§ 7 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher (zu beachten: §§ 10 - 13 GkZ, §§ 16a, 34, 35, 43, 47, 82 GO)
(1)
Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigt,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 250,00/3.000,00 € nicht übersteigt,
- die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 € nicht übersteigt,
- die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
- die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,
- die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €.
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit (zu beachten: §§ 9, 13 GkZ, §§ 24, 33 GO, Zweckverbandsentschädigungsverordnung’)
(1)
Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
(2)
Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Landesdatenschutzgesetz)
Der Zweckverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
§ 10 Verbandsverwaltung (zu beachten: § 13 GkZ)
Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Hüttener Berge wahrgenommen.
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands (zu beachten: § 14 GkZ)
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts entsprechend.
§ 12 Deckung des Finanzbedarfs (zu beachten: §§ 15, 16 GkZ)
(1)
Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(2)
Bei der Bemessung der Umlage ist die Finanzkraft im Sinne von § 14 des Finanzausgleichsgesetzes zugrunde zu legen. Die im öffentlich-rechtlichen Vertrag der verbandsangehörigen Gemeinden vom 14.07.2009 über die Festsetzung der Berechnungskriterien der Schulverbandsumlage des Schulverbands Borgstedt geregelten Abweichungen bei der Umlagebemessung sind abweichend von dem in Satz 1 genannten Grundsatz zu berücksichtigen.
§ 13 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung (zu beachten: § 5 GkZ in Verbindung mit § 29 GO)
Verträge des Zweckverbands mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, hält.
§ 14 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 11 GkZ)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 50,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen; Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge mit Angestellten sowie für Arbeitsverträge mit Arbeiterinnen und Arbeitern.
§ 15 Änderungen der Verbandssatzung (zu beachten: § 16 GkZ, §§ 66 ff. LVwG)
Eine Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 und des § 3 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.
§ 16 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder (zu beachten: §§ 121, 124 LVwG)
Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 18 eines öffentlich rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.
§ 17 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Zweckverbands (zu beachten: §§ 5, 16, 17 GkZ, §§ 39, 127 LVwG)
(1)
Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Zweckverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.
(2)
Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(3)
Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beigetragen haben.
§ 18 Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Zweckverbands (zu beachten: § 13 GkZ, §§ 35 ff LBG)
Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Zweckverbands erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Zweckverbands.
§ 19 Veröffentlichungen (zu beachten: § 5 GkZ, Bekanntmachungsverordnung)
(1)
Satzungen des Schulverbands werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der verbandsangehörigen Gemeinden während einer Dauer von 7 Tagen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Außerdem werden Satzungen des Schulverbands durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden bekannt gemacht, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Satzungen auf sie erstreckt.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 20 Inkrafttreten
Die Verbandssatzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 25.08.2009 außer Kraft.