Satzung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung)
Satzung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung)
erlassen am: 28.02.2023 | i.d.F.v.: 28.02.2023 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 28.02.2023
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien - EntschRichtl fF) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee vom 28.02.2023 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde erlassen:
§ 1 Grundatz
Ehrenbeamtinnen und -beamte, Mitglieder der Gemeindevertretung sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung(§ 24 GO).
§ 2 Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die/der 1. Stellvertreter/in der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Höchstsatzes der Verordnung. Mit dieser Pauschale ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters abgedeckt.
(3)
Die/der 2. Stellvertreter/in der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 % des Höchstsatzes der Verordnung. Mit dieser Pauschale ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters bzw. ihrer/ihres / seiner/seines 1. Stellvertreter/in abgedeckt.
§ 3 Mitglieder der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 4 Andere Bürgerinnen und Bürger
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Verordnung.
Im Falle der Verhinderung von Ausschussmitgliedern erhalten die stellvertretenden Ausschussmitglieder (Poolvertreter), die nicht der Gemeindevertretung (stellvertr. wählbare Bürger/innen) und nicht als generelles Mitglied einem ständigen Ausschuss nach der Hauptsatzung angehören, nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 5,00 €. Diese Regelung gilt nur für die Teilnahme an Sitzungen der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung.
§ 5 Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die als monatliche Pauschale in Höhe von 5,00 € gewährt wird.
§ 6 Sonstige Entschädigungen
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschalen:
- Telefonkostenpauschale in Höhe von 20,00 €.
- Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 20,00 €
(2)
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO).
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf derGrundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 10,00 €, höchstens 30,00 € pro Tag (§ 13 Abs. 2 EntschVO).
(3)
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 gewährt wird (§ 14 EntschVO).
(4)
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 7 Aufwandsentschädigung
(1)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.
(3)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF.
(4)
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach§ 3 Abs. 4 EntschVOfF.
(5)
Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege der Fahrzeuge (Mittleres Löschfahrzeug MLF) eine monatliche Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF).
(6)
Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO.
(7)
Bei Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule und an geeigneten Ausbildungsstätten für Lehrgänge nach Nummer 4.4.3 der FwDV 9/1 erhalten die Lehrgangsteilnehmer eine Verdienstausfallentschädigung entsprechend der Regelung nach Ziffer 3.2.1 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt zum rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 01.01.202020 außer Kraft.