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Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee

erlassen am: 21.11.2011 | i.d.F.v.: 21.11.2011 | gültig ab: 01.01.2012

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 126 Bundesbauge­setzes und des § 47 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den zur Zeit gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee vom 12. April 2010 folgende 1. Änderungssatzung zur Sat­zung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Ge­meinde Ahlefeld-Bistensee erlassen:


§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennummernschilder

(1)

Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Ahlefeld­-Bistensee wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Sat­zung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung ge­geben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Stra­ßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2)

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch Namensschilder gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Ahlefeld­-Bistensee beschafft, ausgestellt und unterhalten.

(3)

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Aufstellen und Anbringen von Straßennamenschildern an ih­ren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher be­sonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4)

Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Ahlefeld-Bistensee auf ihre Kosten zu beseitigen.


§ 2 Hausnummerierung

(1)

Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in verein­fachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder be­baubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Haus­nummer) festzulegen.

(2)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufest­legung oder Änderung der Grundstücke bzw. Hausnummerierung durch die Amts­verwaltung zu unterrichten.

(3)

Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 Meter anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und les­bar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10m Tiefe, an der Straße neben dem Grundstück­seingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppenund Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel­ ader Sammelschilder) gefordert werden.

(4)

Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.


§ 3 Ausnahmeregelungen

(1)

Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen des §§1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.


§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme

(1)

Bei Nichtbeachten der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher An­drohung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens 3 Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 203 LVwG).

(2)

Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens 3 Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Ahlefeld-Bistensee oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).


§ 5 Inkrafttreten

(1)

Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee tritt mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.


Anlagen


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