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Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee (Beitrags- und Gebührensatzung)

erlassen am: 12.12.2016 | i.d.F.v.: 12.12.2016 | gültig ab: 01.01.2017

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig­-Holstein (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Aus­führung des Abwasserabgabengesetztes in der zurzeit geltenden Fassung und des § 13 der Abwassersatzung vom 12.02.2009 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeinde­vertretung vom 12.12.2016 folgende Satzung erlassen:


I. ANSCHLUSS


§ 1 Anschlussbeitrag

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.

(2)

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau

  1. der Klärteiche,
  2. der überörtlichen Sammler,
  3. von Druckleitungen, Hebeanlagen und Straßenkanälen
  4. von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Ne­beneinrichtungen, nicht jedoch der auf dem Grundstück herzustellenden Ab­wasseranlagen (z.B. Anschlussleitung und Reinigungsschacht).

(3)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.


§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)

Der vollen Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands nach § 1 Abs. 2 unterlie­gen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage ange­schlossen werden können und

  1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
  2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse gefasst worden sind.

(2)

Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlos­sen, so unterliegt es der vollen Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich­ rechtlichen Sinne.


§ 3 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht für die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage an­ zuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 und 2) mit dem Ab­ schluss der Maßnahmen, die für die Herstellung der Abwasseranlage oder von Teileinrich­tungen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage ermöglichen.


§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1)

Der Anschlussbeitrag errechnet sich für den Aufwand nach § 1 Abs. 2 a bis d:

  1. nach der Zahl der an den einzelnen Anschluss anschließbaren selbständigen Wohneinheiten entsprechend Absatz 2,
  2. bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der ge­ werblichen Nutzfläche entsprechend Absatz 3,
  3. bei landwirtschaftlichen Betrieben die an den einzelnen Anschluss angeschlossene Milchkammernutzfläche entsprechend Absatz 4.

(2)

Der Anschlussbeitrag beträgt für jede auf dem Grundstück vorhandene selbständige Wohneinheit mit einer Wohnfläche bei voller Beitragspflicht (§ 1 Abs. 2 a - d) bei Grundstücken, die bisher noch keiner Gebietskläranlage angeschlossen waren (§ 2  Abs. 1 und 2)

bis zu 50 qm = 1.431,00 €
von über 50 qm bis zu 85 qm = 1.533,00 €
von über 85 qm bis zu 120 qm = 1.636,00 €
von über 120 qm = 1.738,00 €

Bei unbebauten Wohngrundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zu­ lässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes.

Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschoßfläche, die sich nach der Eigen­art des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhande­nen Bebauung ergibt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend.

(3)

Der Anschlussbeitrag beträgt für jeden auf dem Grundstück vorhandenen Gewerbe­ trieb mit einer Nutzfläche bei voller Beitragspflicht ( § 1 Abs. 2 a-d) bei Grundstücken, die bisher noch keiner Gebietskläranlage angeschlossen waren (§ 2 Abs. 1 und 2)

bis zu 50 qm = 1.431,00 €
je weitere angefangene 50 qm =    715,00 €

Bei nicht bebauten gewerblichen Nutzflächen gilt als Nutzfläche die mit 0,7 verviel­ fachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Be­bauung ergibt.

(4)

Der Anschlussbeitrag beträgt für landwirtschaftliche Betriebe, je an den einzelnen An­ schluss angeschlossene Milchkammer mit einer Nutzfläche bei voller Beitragspflicht:

bis zu 600 qm = 1.431,00 €
von über 600 qm bis zu 1000 qm zusätzlich =    715,00 €
von über 1.000 qm zusätzlich =    357,00 €

(5)

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Absatz 2 ist die zweite Be­ rechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch ohne das ein Abzug zulässig ist, entsprechend anzuwenden. Als gewerbliche Nutzfläche im Sin­ne von Absatz 3 gelten Räume, die beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwe­cken zu dienen bestimmt sind.

(6)

Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Kirchen Schulen usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Zelt- und Campingplätze sind wie gewerblich genutzte Grundstücke zu behandeln, wobei je angefangene 15 Zelteinheiten einer angefangenen gewerblichen

Nutzfläche von 100 qm gleichstehen. Die Zahl der Zeiteinheiten bestimmt sich nach der aufgrund der Zeltverordnung des Landes erteilten Erlaubnis.

(7)

Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a bis c auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen.


§ 5 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Ei­gentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflich­tige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflich­tig.


§ 6 Vorauszahlung

Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Gemeinde begonnen wird, können von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlussbeitrages ver­langt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. Die Voraus­zahlung wird durch Bescheid festgesetzt.


§ 7 Fälligkeit

(1)

Nach Entstehen der Beitragspflicht gem. § 3 wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung des Beitrages wird die geleistete Vorauszahlung angerechnet. Die Vorauszahlung und die Schlusszahlung des Beitrages sind innerhalb eines Mo­nats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 8 Entstehung des Erstattungsanspruches

Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitrags­pflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilflä­che einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseiti­gungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Auf­wendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsäch­lich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfer­tigen Herstellung des Anschlusses. §§ 5 bis 7 gelten entsprechend.


II. BENUTZUNG


§ 9 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewende­ten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.


§ 10 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Die Benutzungsgebühr wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.

(2)

Die Grundgebühr beträgt 10,19 € im Monat je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit.

(3)

Eine Wohneinheit im Sinne des Absatzes 2 ist vorhanden, wenn folgende örtliche Ge­gebenheiten vorhanden sind:

Wohnraum/Schlafraum + Küche/Kochgelegenheit + Nasszelle (WC, Bad, Duschbad). Die Wohnung muss nicht abgeschlossen sein. Die Nutzung der Wohnung ist unerheb­lich.

(4)

Die Grundgebühr wird auch dann für das Kalenderjahr berechnet, wenn eine Ableitung von Abwasser nicht ganzjährig erfolgt (z.B. Saisonbetrieb). Räume, die von öffentli­chen Einrichtungen (Feuerwehren, Behörden, Schulen, Heime usw.) sowie freiberuf­lich Tätigen (Ärzte, Makler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie ge­werblich genutzte Räume zu behandeln. Landwirtschaftlich genutzte Räume sind ebenfalls wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Bei Campingplätzen wird je angefangene 10 Stellplätze eine Gewerbeeinheit zugrunde gelegt.

(5)

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar derAbwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist derKubikmeter (cbm) Abwasser.

Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasser­versorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Was­sermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentli­chen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrundegeleg­te Verbrauchsmenge. Wird die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanla­gen zugeführt, ist dies durch einen Wasserzähler nachzuweisen. Bei privaten Wasser­versorgungsanlagen ohne Wasserzähler ist zum Nachweis der Abwassermengen ein Wasserzähler auf Kosten des Abnehmers zu installieren . Für die Übergangszeit bis zum Einbau eines Wasserzählers ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Bei Grundstücken ohne Wassermesseinrich­tung wird der Gebührenberechnung mindestens eine Abwassermenge von 50 cbm/Jahr je Person zugrunde gelegt. Als Stichtag für die Feststellung der Personen­zahl gilt der 01.01. eines jeden Jahres.

Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Was­sermenge  von der Gemeinde  unter Zugrundelegung  des Verbrauchs  des  Vorjahres,der Anzahl der angeschlossenen Einwohner und unter Berücksichtigung der begrün­deten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(6)

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres bei der Amtsverwaltung Hüttener Berge einzureichen. Die Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

(7)

Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Vieh­haltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit - bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel - abgesetzt; der Gebührenberechnung wird min­destens eine Abwassermenge von 50 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Als Stich­tag für die Feststellung der Personenzahl gilt der 01. Januar eines jeden Jahres.

(8)

Für eine Milchkammer wird mindestens eine Abwassermenge von 60 m³/Jahr zugrun­de gelegt. Bei Grundstücken mit privater Zimmervermietung wird, sofern ein Wasser­zähler nicht vorhanden ist, die ermittelte jährliche Abwassermenge um 10 m³ je Frem­denbett erhöht. Bei Gaststättenbetrieben wird, sofern kein Wasserzähler vorhanden ist, die jährliche Abwassermenge nach den für diesen Betrieb festgestellten Einwoh­nergleichwerten entsprechend der Anlage ermittelt.

(9)

Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser 3,72 €. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.


§ 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch

  1. für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfer­tigen Anschlusses des Grundstücks an einen Straßenkanal folgt und
  2. für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal;

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Straßenkanal entfällt und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

(3)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.


§ 12 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer be­freit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2)

Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Monats an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Ei­gentümer der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalen­derjahres.


§ 13 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Benutzungsgebühr gemäߧ 10 sind Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des lau­fenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(2)

Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Ab­schlagszahlung die Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasser­verbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebüh­renpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebüh­renpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abge­rechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungs­beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszuglei­chen.

(3)

Im Übrigen sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftli­chen Gebührenbescheides zu zahlen. Der Abwassergebührenbescheid kann mit an­ deren Abgabenbescheiden verbunden werden. Satz 1 und 2 gelten für die Abschlags­zahlungen entsprechend. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fäl­ligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.


§ 14 Auskünfte

Die nach dieser Satzung Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde oder des Amtes Hüttener Berge das Grundstück betreten, um die Bemes­sungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Dies gilt auch für solche Angaben, die zur Einführung getrennter Beträge und Gebühren notwendig sind.


§ 15 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen perso­nen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vor­kaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unterenBauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Ge­meinde und das Amt Hüttener Berge dürfen sich diese Daten von den genannten Äm­tern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücks­bezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwendenund weiterzuverarbeiten.

(3)

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind befugt, auf der Grundlage von An­gaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabener­hebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer ent­gegen § 14 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen o­der zu überprüfen.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhe­bung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee vom 09.12.2013 außer Kraft.


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