Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee
erlassen am: 02.02.2009 | i.d.F.v.: 02.02.2009 | gültig ab: 01.03.2009
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S. 58) und der §§ 21, 23, 26 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBI. S. 631) in Verbindung mit den §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. S. 27) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Fassung vom 28.06.2007 (BGBI. 1 S. 1206) wird mit Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde und nach Be schlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee vom 02.02.2009 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
1.
Diese Satzung gilt für öffentliche Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen in dem Gemeindegebiet der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee.
2.
Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
3.
Die Satzung findet keine Anwendung, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gern. § 8 Abs. 1O FStrG oder§ 23 Abs. 1 StrWG nach bürgerlichem Recht richtet.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
1.
Für den Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist die Erlaubnis der Gemeinde Ahle feld-Bistensee erforderlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere
- das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt,
- Werbung mit Lautsprechern,
- das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischen oder religiösen In halts,
- das Anbringen von Hinweisschildern und Plakaten für Veranstaltungen an Wänden, Zäunen etc.
2.
Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
§ 3 Erlaubnis
1.
Die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemein gebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis des Trägers der Stra ßenbaulast. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund dieser Erlaubnis in Anspruch genommen werden. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden.
2.
Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
3.
Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straße, des Weges oder des Platzes oder durch Verzicht (Verzicht bedeutet, dass der Er laubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat).
4.
Der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Gemeinde Ahlefeld-Bistensee keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.
§ 4 Pflichten der Sondernutzungsberechtigten
1.
Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu unterhal ten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt oder un vermeidbar behindert oder belästigt wird.
2.
Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel- und sonstige Revisionsschächte sind freizu halten. Die Gemeinde Ahlefeld-Bistensee ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
3.
Erlischt die Erlaubnis, haben die bisher Sondernutzungsberechtigten die Sonder nutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sonder nutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder herzustellen.
§ 5 Haftung
1.
Die Gemeinde Ahlefeld-Bistensee haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zu stand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Gemeinde Ahlefeld-Bistensee keiner lei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern einge brachten Sachen.
2.
Der Sondernutzungsberechtigte haftet der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Ar beiten. Er haftet der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee dafür, dass die Sondernut zung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt
§ 6 Erlaubnisantrag
1.
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Erlaubnisantrag ist in der Regel mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee über die Amtsverwaltung Hüttener Berge, Mühlenstraße 8, 24361 Groß Wittensee, zu stellen.
2.
Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grund stück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Er teilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Be rechtigten abhängig gemacht werden.
§ 7 Sondernutzungsgebühren
1.
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestand teil dieser Satzung.
2.
Sondernutzungsgebühren können auch erhoben werden, wenn eine erlaubnis pflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
3.
Das Recht der Gemeinde Ahlefeld-Bistensee nach § 21 Abs. 2 Satz 2 StrWG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sonder nutzungen nicht berührt.
4.
Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
5.
Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif (Anlage 1) nicht enthalten, ist eine Ge bühr von 10,00 EUR bis 500,00 EUR entsprechend zu erheben.
§ 8 Gebührenschuldner
1.
Gebührenschuldner sind
- der Antragsteller oder die Antragstellerin,
- der Sondernutzungsberechtigte oder die Sondernutzungsberechtigte, oder sein oder ihr Rechtnachfolger oder Rechtsnachfolgerin, auch wenn er oder sie den Antrag nicht selbst gestellt hat,
- derjenige oder diejenige, der oder die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem oder ihrem Interesse ausüben lässt.
§ 9 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr
1.
Die Gebührenpflicht entsteht
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
2.
Die Gebühr wird in der Sondernutzungserlaubnis erhoben. Sie wird mit Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erlaubnisertei lung, fällig.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
1.
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über§ 56 StrWG und § 23 FStrG hinaus folgendes: Ordnungswidrig im Sinne des§ 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsmäßigen und sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich be seitigt;
- entgegen§ 4 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zu gang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt;
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisions schächte freihält;
- entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungs gemäß wiederherstellt.
2.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.