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Hauptsatzung der Gemeinde Ascheffel

erlassen am: 02.06.2016 | i.d.F.v.: 04.07.2016 | gültig ab: 01.08.2016

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.05.2013 und mit Genehmigung des Herrn Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Ascheffel erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

1.

Das Wappen der Gemeinde zeigt in Blau einen erhöhten goldenen Dreiberg, darauf über einem blauen Wellenbalken ein blaues, von zwei begrannten blauen Getreideähren begleitetes Scheffelmaß.

2.

Die Flagge der Gemeinde zeigt den Inhalt des Gemeindewappens (ohne Schild) in flaggengerechter Tingierung.

3.

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: "Gemeinde Ascheffel, Kreis Rendsburg-Eckernförde“.

4.

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 10 Wochen einberufen werden.


§ 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

1.

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2.

Sie oder er entscheidet ferner über

  • Stundungen bis zu einem Betrag von 3.000,-- €,
  • Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.000,-- € nicht überschritten wird,
  • Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.000,-- € nicht überschritten wird,
  • Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 1.000,-- € nicht übersteigt,
  • Abschluss von Leasing-Verträgen bis zu einer Laufzeit von max. 36 Monaten, soweit der monatliche Mietzins 150,-- € nicht übersteigt,
  • Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 1.000,-- € nicht übersteigt,
  • Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 3.000,-- €,
  • Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.000,-- €,
  • Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Hüttener Berge kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 5 Ständige Ausschüsse

1.

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanz- und Personalausschuss:
  Zusammensetzung: 5 Mitglieder
  Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und Abgaben, Prüfung der Jahresrechnung, Personal-, Satzungs- und Vertragsangelegenheiten.
b) Bauausschuss
  Zusammensetzung: 5 Mitglieder
  Aufgabengebiet: Bauwesen, Siedlungs- und Kleingartenwesen, Bauleitplanung
c) Wege- und Umweltausschuss
  Zusammensetzung: 7 Mitglieder
  Aufgabengebiet: Straßen-, Wege- und Verkehrsangelegenheiten, Wanderwege, Landschaftspflege- und Umweltschutzmaßnahmen
d) Kultur- und Sozialausschuss
  Zusammensetzung: 7 Mitglieder
  Aufgabengebiet: Kultur- und Gemeinschaftswesen, Förderung und Pflege des Sports, Sozialangelegenheiten, Seniorenbetreuung, Jugendpflegeangelegenheiten, Tourismus.

In die Ausschüsse zu a. bis d. können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

2.

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

3.

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

4.

Dem Bauausschuss sowie dem Wege- und Umweltausschuss werden im Rahmen des Aufgabengebietes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

Auftragsvergaben bis zu einem Wert in Höhe von 5.000,-- €, soweit es sich bei der Auftragserteilung nicht um den Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Abs. 1, Ziffer 15, GO handelt.

5.

Dem Finanz- und Personalausschuss werden im Rahmen des Aufgabengebietes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

  1. Darlehensvergaben bis zum Wert von 10.000,– €
  2. Zuschussgewährung bis zum Wert von 10.000,– €
  3. Auftragsvergaben bis zu einem Wert in Höhe von 10.000,– €, soweit es sich bei der Auftragserteilung nicht um den Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Abs. 1, Ziffer 15, GO handelt.

§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 7 Einwohnerversammlung

1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal mal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf die Ortsteile durchgeführt werden.

2.

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 66,6 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

3.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

4.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

5.

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

6.

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 50,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 1.250,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 150,00 €, hält.


§ 9 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 50,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.


§ 10 Veröffentlichungen

1.

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich auf dem Grundstück „Rehbehn“, Dorfstraße 10, befindet, während einer Dauer von einer Woche (Aushangsfrist) bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

2.

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

3.

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 11 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17.09.2012 außer Kraft.


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