Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern
Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern
erlassen am: 11.09.1975 | i.d.F.v.: 15.09.1975 | gültig ab: 05.10.1975 | Bekanntmachung am: 04.10.1975
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holsiein vom 24.01.1950 (GVOBl. Schl.-H. S.25), des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.60 (BGBl. I S. 341) sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.6.62 (GVOBI. Schl.-H. S. 237) wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Ascheffel vom 11.9.1975 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennummernschilder
1.
Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Ascheffel wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3.Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkaofttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluß der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.
2.
Offentiiche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch weiße Namensschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Ascheffel beschafft, angebracht und unterhalten.
3.
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.
4.
Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßenschildern entstehen, hat die Gemeinde Ascheffel auf ihre Kosten zu beseitigen.
§ 2 Hausnummernschilder
1.
Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnurmer (Hausnummer) festzulegen
2.
Die Grundstückseigentümer sind verpfiichtet, die Hausnurmmernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung durch die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.
3.
Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als l0 m Tiefe, an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.
4.
Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst blaue Emailleschilder mit weißer Beschrifiung zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein
§ 3 Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme
1.
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50,- DM festgesetzt werden (§ 203 LVwG).
2.
Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf die Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Ascheffel oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).