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Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter

erlassen am: 11.12.2013 | i.d.F.v.: 18.12.2013 | gültig ab: 01.01.2014

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.12.2013 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Abgabe

1.

Zur Deckung der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 AG-AbwG zu entrichtenden Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser von ihrem Grundstück unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen), erhebt die Gemeinde eine Abgabe. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

2.

Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.

3.

Die Einleitung ist abgabefrei, wenn das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.


§ 2 Abgabemaßstab und Abgabesatz

1.

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner der am 31.03. des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.

2.

Die Abgabe je Einwohner und Jahr wird in Höhe des § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung erhoben.


§ 3 Veranlagungszeitraum, Beginn und Beendigung der Abgabepflicht

1.

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

2.

Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.

3.

Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.


§ 4 Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgaben. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.


§ 5 Heranziehung und Fälligkeit

1.

Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

2.

Die Abgabe ist jeweils am 1. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, wird eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt; Satz 1 gilt entsprechend.


§ 6 Pflichten des Abgabepflichtigen

Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.


§ 7 Datenverarbeitung

1.

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 - 28 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen Meldebehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

2.

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach dem Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt (§ 6).

2.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,-- € geahndet werden.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.


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