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Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ascheffel

erlassen am: 21.09.2021 | i.d.F.v.: 21.09.2021 | gültig ab: 01.01.2021

Aufgrund des §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung sowie des § 44 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holsteins (LWG) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ascheffel vom 21.09.2021 folgende Satzung erlassen:


I. Allgemeine Vorschriften


§ 1 Allgemeines

1.

Diese Satzung gilt für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Ascheffel, nachfolgend „Gemeinde“ genannt. Die Gemeinde ist zur Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz verpflichtet.

2.

Die Gemeinde betreibt und unterhält in ihrem Gebiet für die öffentliche Abwasserbeseitigung öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen

3.

Die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser aus den Anlagen der zentralen Abwasserbeseitigung mit der Einleitung und Behandlung des Abwassers in Abwasseranlagen der Kläranlage bis zur Einleitung ins Gewässer.

4.

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirt-schaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch
verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle.

5.

Art, Material, Umfang, Bemessung und Lage der öffentlichen Abwasser-anlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb eines Trennsystems, nur eines Schmutzwassersystems oder eines Mischwassersystems bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.


§ 2 Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht

1.

Wenn der Gemeinde die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann sie den Grundstückseigentümern die Beseitigung durch Kleinkläranlagen vorschreiben (§ 45 Abs. 2 Landeswassergesetz). Ihnen wird insoweit die Abwasserbeseitigungspflichtübertragen. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in denKleinkläranlagen anfallenden Schlamms verbleibt bei der Gemeinde.

2.

Soweit Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken in abflusslosen Gruben zu sammeln haben, verbleibt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde.

3.

In den Fällen der Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht nach Abs. 1 und 2 wird für die Grundstücke die zentrale Schmutzwasser-beseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6.

4.

Die dezentrale Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) wird durch gesonderte Satzung der Gemeinde geregelt.

5.

Soweit die Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen gemäß § 45 Abs. 3 Landeswassergesetz den gewerblichen Betrieben oder den Betreibern der Anlagen überträgt, gilt diese Satzung nicht, insbesondere besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6.


§ 3 Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht

1.

Soweit die Gemeinde für Grundstücke eine zentrale Niederschlagswasser-beseitigungseinrichtung vorhält und betreibt, ein Grundstück aber nicht an diese zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist, überträgt sie den Grundstückseigentümern die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht für dieses Grundstück, soweit

  1. die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach § 45 Abs. 4 LWG vorliegen und

  2. wesentliche Belange oder Interessen der anderen Grundstückseigentümer nicht berührt sind, insbesondere keine erhebliche Mehrbelastung der anderen Grundstückseigentümer droht.

  3. Erlaubnisse für den Betrieb erlaubnispflichtiger Anlagen, wie Schacht-versickerungen und Rigolenversickerungen, vorliegen.
    Soweit eine Übertragung nach den vorstehenden Regelungen erfolgt ist, ist der Grundstückseigentümer für sein Niederschlagswasser beseitigungspflichtig.

2.

Soweit die Gemeinde für Grundstücke keine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt, überträgt sie Eigentümern von Grundstücken hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 45 Abs. 4 LWG.

3.

In den Fällen der Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nach Abs. 1 und 2 ist das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die für die Versickerung oder Verrieselung erforderlichen Flächen sind mit einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit ohne eine Ableitung auf öffentlichen Flächen oder Nachbargrundstücke vorzuhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswassermenge von den in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen
(Gewitterregen) auszugehen.

4.

Die Grundstückseigentümer haben alle Veränderungen auf ihrem Grundstück, die die Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde behält sich die Rücknahme der Übertragung der Beseitigungspflicht vor.


§ 4 Öffentliche Abwassrbeseitungseinrichtungen

1.

Die Gemeinde bildet eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Trennsystem.

2.

Zu der zentralen, öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbstständigkeit, alle Abwasser-beseitigungsanlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, die die Gemeinde für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen, Niederschlagswasser-/Regenwasserkanäle (Trennsystem), auch als Druckrohrleitungen, sowie Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.

Zu den erforderlichen Anlagen für die zentrale Abwasserbeseitigung gehören auch:

  1. offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtungen geworden sind,

  2. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.

3.

Die zentrale öffentliche Abwasseranlage endet mit dem Grundstücksanschluss.


§ 5 Begriffsbestimmungen

1. Grundstück

Grundstück im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht.

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, in denen Abwasser anfällt, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.

2. Grundstückseigentümer (Berechtigte und Verpflichtete)

Berechtigter und Verpflichteter dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer.

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer, Wohnungserbbauberechtigte oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dingliche Berechtigte. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.

In der Absicht, die Abwasserbeseitigungssatzung für jeden Bürger verständlich lesbar zu verfassen, wird auf die Nennung verschiedener Anredeformen
ve

3. Grundstücksanschluss

Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, die sich vom öffentlichen Abwasserkanal über Abzweiger, Zuläufe und Schächte bis zur Grundstücksgrenze des zu entwässernden
Grundstückes erstrecken. Der Kontrollschacht und die Leitungen auf dem Grundstück gehören nicht zum Grundstücksanschluss.

Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstückes zum öffentlichen Bereich.

4. Grundstücksentwässerungsanlagen

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen auf einem Grundstück, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück.

5. (Haus-) Anschlussleistungen

Die Anschlussleitungen sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Sie enden an der Grundstücksgrenze. Bei einem Sonderentwässerungsverfahren (Druck- oder Vakuumsentwässerung) endet die Anschlussleitung am
Übergabeschacht.


II. Anschluss- und Benutzung


§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht

1.

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der
Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentlich zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist und die im Einzugsbereich eines
betriebsfertigen Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserkanals der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung liegen. Bei Abwassereinleitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z.B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich. Ist die Gemeinde für das Niederschlagswasser beseitigungspflichtig und besteht kein betriebsfertiger Niederschlagswasserkanal, besteht ein Recht zur Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer nur nach Maßgabe des
§ 13 LWG.

2.

Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals, einschließlich Grundstücksanschluss, hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung und Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 besteht ein Benutzungsrecht erst und nur insoweit, als die wasserrechtliche Erlaubnis für die Gemeinde vorliegt.


§ 7 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechts

1.

Die Gemeinde kann den Anschluss an die jeweilige öffentliche zentrale Abwassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

  2. eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist

  3. und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

2.

Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

3.

Der Ausschluss von der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht ist widerruflich und kann befristet werden.


§ 8 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

1.

Die zur zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Schmutzwasser darf nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur in den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden (Trennsystem). Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

2.

In die öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht:

a) die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,

b) die Beschäftigten gefährdet oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden können,

c) der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,

d) die Funktion der Anlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder

e) sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.

3.

Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

(a) Stoffe, die die Leitungen verstopfen können,

(b) Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,

(c) Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt,

(d) Infektiösen Stoffen und Medikamenten,

(e) Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen,

(f) festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier, u. ä,

(g) Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle wie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;

(h) Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;

(i) Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke;

(j) Kaltreinigern, die chlorierten Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,

(k) Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;

(l) feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltige Stoffen, wie z. B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische oder pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;

(m) Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, die Azethylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;

(n) Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole;

(o) Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen werden oder in denen mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;

(p) Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben

- wenn die Einleitung nach § 48 LWG genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist

- das wärmer als + 35 Grad Celsius ist, ebenso die Einleitung von Dampf

- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist

- das aufschwimmende Öle oder Fette enthält;

(q) Abwasser, das den Anforderungen eines bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten wasserrechtlichen Bescheides nicht entspricht.

4.

Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die jeweils durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlichen Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen).

5.

Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung in der jeweiligen geltenden Fassung, insbesondere dessen § 47 Abs. 3 entspricht.

6.

Ausgenommen von den Absätzen 2, 3 und 5 sind

(a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

(b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde im Einzelfall dem Grundstückseigentümer gestattet hat.

7.

Grundwasser, Quellwasser, und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser aus Hausdrainagen darf auf Antrag des Grundstücks-eigentümers mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in reine Niederschlagswasserkanäle eingeleitet werden.

8.

Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, kann auf Antrag nur mit Zustimmung der Gemeinde in Niederschlagswasserkanäle eingeleitet werden.

9.

Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßeneinläufe und in Niederschlagswasser-kanäle nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücke gewaschen werden, ist das Waschen in Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser gewaschen wurde. Abs. 13 bleibt unberührt.

10.

Darüber hinaus kann die Gemeinde im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließlich oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist.

11.

Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.

12.

Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

13.

Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

14.

Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich durch den Grundstückseigentümer zu benachrichtigen. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten Abwassers verlangen. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

15.

Die Gemeinde kann im Rahmen ihres Satzungsrechtes Abwasser-analysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen, wenn der Verdacht auf unerlaubte Einleitung besteht. Die Gesamtkosten für die Abwasseruntersuchung trägt der Grundstückseigentümer, wenn sich der Verdacht bei mindestens einem Parameter bestätigt. Abwasseranalysen für Indirekteinleiter werden gemäß der Abwasserverordnung (AbwV) durchgeführt, bzw. richten sich nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes.

16.

Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- oder Industrie-betrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Gemeinde verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem von der Gemeinde zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden muss.


§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

1.

Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang), sobald Abwasser auf seinem Grundstück anfällt und dieses

  1. durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger öffentlicher Abwasserkanal einschließlich Grundstücksanschluss zu seinem Grundstück vorhanden ist,

  2. durch einen privaten Weg unmittelbar Zugang zu einer solchen Straße hat, oder

  3. wenn öffentliche Abwasseranlagen über das Grundstück verlaufen.

Der Grundstückseigentümer hat einen Antrag nach § 11 zu stellen.

2.

Die Wirkung des Anschlusszwanges nach Abs. 1 beginnt für die betroffenen Grundstücke mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Abwasserkanals durch die Gemeinde oder durch schriftliche Inkenntnissetzung der Grundstückseigentümer.

3.

Die Gemeinde kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dieses im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von Missständen, Ableitung von Oberflächenwasser) dies erfordern.

4.

Wer nach Abs. 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwanges prüffähige Unterlagen über die Grundstücksentwässerungsanlage bei der Gemeinde einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muss die auf dem Grundstück zu verlegende Grundstücksentwässerungsanlage vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 12 ist durchzuführen.

5.

Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

6.

In den nach dem Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Kanälen zuzuführen.

7.

Ist bei schädlichem Abwasser eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig (§ 8 Abs. 11), ist das Abwasser nur vorschriftskonform nach Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.

8.

Besteht für die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage kein natürliches Gefälle oder liegen WC-Anlagen oder zu entwässernde Flächen unter der Rückstauebene, so kann die Gemeinde verlangen, dass der Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes eine Hebeanlage einbaut und betreibt.

9.

Die Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang und die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gelten für die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 im Rahmen der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis der Gemeinde entsprechend.


§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

1.

Bei den zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtungen kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

2.

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.


§ 11 Antragsverfahren

1.

Der Grundstückseigentümer hat seinen Antrag auf Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (in den Fällen des § 6 Abs. 1 S. 4 auf Versickerung auf dem Grundstück oder Einleitung in ein Gewässer) bei der Gemeinde in 3-facher Ausfertigung zu stellen. Bei der Errichtung, Herstellung und Änderung von baulichen Anlagen ist der Entwässerungsantrag zusammen mit dem Bauantrag oder der Bauanzeige zu stellen. Die Pflicht, in den Fällen nicht erlaubnisfreier Versickerung oder Einleitungen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer wasserrechtliche Genehmigungen einzuholen, bleibt unberührt.

2.

Der Antrag muss enthalten

  1. den Formvordruck der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde;

  2. eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße (siehe hierzu unter b);

  3. Angaben über die Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt;

  4. Angaben über etwaige Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;

  5. Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;

  6. die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist;

  7. ggf. eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage, insbesondere bei Indirekteinleitungen.

3.

Der Antrag soll enthalten:

a) eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen enthalten, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen

  1. Ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks und aller auf ihm stehenden Gebäude und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem Grundstück Niederschlagswasserleitungen oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen, sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene Abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen;.
  2. Ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch das Gebäude (Grundstücksanschluss, Kellersohle, Geschosse sowie die Leitungen für die Entlüftung),
  3. Ein Grundriss des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im Besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.

b) die Angabe des Unternehmens, durch das die Grundstücksent-wässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll.

c) alle Angaben, die die Gemeinde für eine ggf. erforderlich wasser-rechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.

4.

Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.

5.

Die geforderten Angaben sind auch dann zu machen, wenn der Antrag nach § 64 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.


§ 12 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

1.

Die Herstellung oder Änderung von Anschlussleitungen und –einrichtungen sind der Gemeinde rechtzeitig, spätestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten, schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die Notwendigkeit, von dem genehmigten Bauplan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen. Anschlussleitungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

2.

Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Anschlussleitung und den Kontrollschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

3.

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.


III. Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlage


§13 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse

1.

Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung bestimmt die Gemeinde, die auch Eigentümerin der Grundstücksanschlüsse ist. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der Straße vorhanden, so bestimmt die Gemeinde, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich berücksichtigt die Gemeinde begründete Wünsche des Grundstückeigentümers.

2.

Jedes Grundstück wird in der Regel mit je einem unterirdischen unmittelbaren Anschluss für Schmutz- und Regenwasser erschlossen. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlusskanäle erhalten, wenn öffentliche
Belange dem nicht entgegenstehen.

3.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Grundstücks-anschluss entwässert werden. Kostengründe rechtfertigen keine Befreiung vom unmittelbaren Anschluss. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses sind die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und –pflichten schriftlich festzulegen und grundbuchlich zu sichern. Vorstehendes gilt auch, wenn der Grundstückseigentümer ein fremdes Grundstück zur Durchleitung des auf seinem Grundstück anfallenden Schmutz- bzw. Regenwasser nutzt.

4.

Doppelhäuser können auf Antrag über jeweils einen gemeinsamen Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanal an die Abwasseranlage angeschlossen werden. Gebäude, die auf rückwärtigen Grundstücksteilen errichtet werden, können auf Antrag an die Grundstücksentwässerungsanlage des vorderen Grundstückes angeschlossen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 3.


§ 14 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse

1.

Neben der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt der Gemeinde auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht für die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind. Die den Grundstücksanschluss betreffenden Arbeiten dürfen nur von zertifizierten Unternehmen nach Güteschutzkanalbau AK 3 ausgeführt werden.

2.

Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden. Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung der Gemeinde ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde. Der Grundstücks-eigentümer hat der Gemeinde die Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheits-vorkehrungen zu erstatten.

3.

Ändert die Gemeinde auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Punkt liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt wird.

4.

Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde sofort mitzuteilen. Die Kosten für die erforderlichen Reparaturen bzw. Reinigungsarbeiten hat der Anschlussberechtigte zu übernehmen, es sei denn, dass die Gemeinde oder ein bestimmter Dritter diese Beschädigungen zu vertreten hat.


§ 15 Grundstücksentwässerungsanlage

1.

Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückeigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen.

2.

Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und DIN EN 752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlageteile einem dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

3.

Besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasser-beseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

4.

Ein erster Hausanschlussschacht ist an zugänglicher Stelle, 1 Meter nahe der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.

5.

Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

6.

Vorbehandlungsanlagen, wie z.B. Abscheider, Schlammfänge, Neutralisations- und Entgiftungsanlagen mit den dazugehörigen Kontrolleinrichtungen, gehören zu der Grundstücksentwässerungsanlage und sind gemäß den Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Berlin, in Abstimmung mit der Gemeinde zu errichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in geeignetem Zustand in die Anlagen der Gemeinde eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts ist der Gemeinde nachzuweisen.

7.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch die Gemeinde an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind.

8.

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfertigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

9.

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstücks-eigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.

10.

Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde rechtzeitig vor Außerbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage mitzuteilen, damit der Anschluss an der Grundstücksgrenze bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen der Anschlussleitung sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

11.

Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung beantragt oder im Interesse des Anschlussnehmers veranlasst worden sind, sind Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Hüttener Berge zu entrichten.


§ 16 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

1.

Den mit Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde ist

(a) zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,

(b) zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von Abwasser, insbesondere § 8,

(c) zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,

(d) zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder

(e) zur Beseitigung von Störungen

sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das
eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

2.

Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

3.

Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

4.

Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.

5.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.

Durch Vornahme und Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei der Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.


§ 17 Sicherung gegen Rückstau

Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit die Gemeinde nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN EN 12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tiefliegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten sind. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern. Für Art und Einbau der Rückstausicherung (Absperrvorrichtungen gegen Rückstau, Hebeanlagen mit Rückflussverhinderer) sind im Übrigen die geltenden technischen Baubestimmungen (DIN-Vorschriften) maßgebend.


IV. Grundstücksbenutzung


§ 18 Zutrittsrecht

1.

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.

2.

Die Beauftragten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr in Verzug.

3.

Grundstückseigentümer und Benutzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.


§ 19 Grundstücksbenutzung

1.

Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Abwasser-beseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Abwasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungs-gebiet liegenden Grundstücke sowie erforderlichen Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichen Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

2.

Die Grundstückseigentümer haben die Teile der Grundstücksanschlüsse, die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen.


V. Entgelte


§ 20 Entgelte für die Abwasserbeseitigung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Vorhaltung und Benutzung der jeweiligen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung Beiträge und Gebühren nach Maßgabe einer
gesonderten Beitrags- und Gebührensatzung.


§ 21 Kostenerstattung

Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung oder Unterhaltung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse, fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe auf Grundlage einer
gesonderten Beitrags- und Gebührensatzung.

Grundstücksanschlüsse die nachträglich durch die Teilung oder zusätzlicheBebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne von Satz 1.


VI. Schlussvorschriften


§ 22 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Mitarbeitern der Gemeinde oder Beauftragten der Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Auf öffentliche Abwasseranlagen darf nur durch die nach Satz 1 Berechtigten eingewirkt werden.


§ 23 Anzeigepflichten

1.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet allen aus dieser Satzung entstehenden Anzeigepflichten unverzüglich nachzukommen.

2.

Jeder Wechsel der dinglichen Berechtigung an einem Grundstück, insbesondere die Übereignung, ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlassen die bzw. der frühere Berechtigte die Anzeige, so sind sie als Gesamtschuldner nach dieser Satzung verantwortlich, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Wechsel der dinglichen Berechtigung hat. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Berechtigte verpflichtet.


§ 24 Altanlagen

1.

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil einer der Gemeinden angezeigten, angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbesondere frühere Kleinklär-anlagen oder geschlossene Abwassergruben, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder die Altanlagen zu beseitigen.

2.

Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.


§ 25 Haftung

1.

Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen geltend machen.

2.

Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücks-entwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

3.

Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 8 die Erhöhung der Abwasserabgabe verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

4.

Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

5.

Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

  1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,

  2. Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,

  3. Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,

  4. Zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.


§ 26 Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 8 Abs.1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert;

  2. § 8 Abwasser einleitet;

  3. § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;

  4. § 9 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;

  5. § 9 Abs. 1 S. 2 und § 11 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt;

  6. § 12 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt;

  7. § 15 Abs. 2 und 9 die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht ordnungsgemäß betreibt;

  8. § 16 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

  9. § 22 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;

  10. § 22 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;

  11. § 8 Abs. 14 sowie § 23 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

2.

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss und Benutzungszwang nach § 9 zuwiderhandelt.

3.

Die Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 LWG bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

4.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.


§ 27 Datenschutz

1.

Die Gemeinde ist gem. § 30 LWG im Rahmen ihrer Selbstverwaltung Abwasserbeseitigungspflichtig. Die Gemeinde darf die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücks-bezogenen Daten gem. Art. 6 Nr. 1 e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz –LDSchG) erheben und weiterverarbeiten. Die Gemeinde darf sich zu den in Satz 2 genannten Zwecken von den nachfolgenden Stellen Daten übermitteln lassen und diese weiterverarbeiten:

- die Grundbuchämter der Amtsgerichte Rendsburg und Eckernförde,

- das Landesamt für Vermessung und Geoinformation,

- die Behördenauskunft für öffentliche Stellen des Landes Schleswig-Holsteins,

- die Untere Wasserbehörde des Kreises,

- die zuständigen Wasser- und Bodenverbände der Gemeinde.

Darüber hinaus ist der Gemeinde die Verwendung der Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, gestattet.

Die Verarbeitung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der in Satz 1 und 2 genannten Aufgaben gefährdet wäre.

2.

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten sowie von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den zur Erfüllung der Aufgabe nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 28 Indirekteinleiterkataster

1.

Die Gemeinde führ ein Kataster über Indirekteinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.

2.

Bei Indirekteinleitungen im Sinne von Absatz 1 sind der Gemeinde mit der Anzeige nach § 12, bei bestehenden Anschlüssen binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung, die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Einleiter Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und gegebenenfalls die Vorbehandlung von Abwasser zu erteilen. Soweit es sich um nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigungspflichtige Einleitungen handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.


§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Abwassersatzung vom 14.12.2000 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Ascheffel, 21.09.2021

Jörg Harder
Bürgermeister


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