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Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ascheffel (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 11.12.2019

erlassen am: 11.12.2019 | i.d.F.v.: 11.12.2019 | gültig ab: 01.01.2020

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 2 und 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. S.-H. S. 57) in Ver-bindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis 7, 8, 9 und 9a des Kommunalabgaben-gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H. S. 27) sowie §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ab-wasserabgabegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. 1990, 545), des § 31 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2008 (GVOBl. 2008, S. 91) und des § 13 der Abwassersatzung der Gemeinde Ascheffel vom 14.12.2000 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ascheffel vom 11. Dezember 2019 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Anschlussbeitrag

1.

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.

2.

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau
a) der Klärteiche,
b) der überörtlichen Sammler,
c) von Druckleitungen, Hebeanlagen und Straßenkanälen
d) von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch der auf dem Grund­stück herzustellenden Abwasseranlagen (z.B. Anschlussleitung und
Reinigungsschacht).

3.

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Lei­stungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.


§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

1.

Der vollen Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands nach § 1 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und

a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach
der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse gefasst worden sind.

2.

Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der vollen Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

3.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(5)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.


§ 3 Entstehung der Beitragspflicht


{listMode}

Die Beitragspflicht entsteht für die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 und 2) mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung der Abwasseranlage oder von Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage ermöglichen.


§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

1.

Der Anschlussbeitrag errechnet sich für den Aufwand nach § 1 Abs. 2 a bis d:

  1. nach der Zahl der an den einzelnen Anschluss anschließbaren selbständigen Wohneinheiten entsprechend Absatz 2,
  2. bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Absatz 3,
  3. bei landwirtschaftlichen Betrieben die an den einzelnen Anschluss angeschlossene Milchkammernutzfläche entsprechend Absatz 4.

    2. |

    Der Anschlussbeitrag beträgt für jede auf dem Grundstück vorhandene selbständige Wohneinheit mit einer Wohnfläche
    Bei voller Beitragspflicht ( § 1 Abs. 2 a-d) bei Grundstücken, die bisher noch keiner Gebietskläranlage angeschlossen waren (§ 2 Abs. 1 und 2)
    bis zu 50 qm = 1.175,97 €
    von über 50 qm bis zu 80 qm = 1.278,23 €
    von über 80 qm bis zu 120 qm = 1.380,49 €
    von über 120 qm bis zu 150 qm = 1.482,75 €
    von über 150 qm = 1.585,00 €
    Bei unbebauten Wohngrundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes.
    Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend.

    3. |

    Der Anschlussbeitrag beträgt für jeden auf dem Grundstück vorhandenen Gewerbetrieb mit einer Nutzfläche
    Bei voller Beitragspflicht ( § 1 Abs. 2 a-d) bei Grundstücken, die bisher noch keiner Gebietskläranlage angeschlossen waren (§ 2 Abs. 1 und 2)
    bis zu 100 qm 1.175,97 €
    von über 100 qm bis zu 250 qm 1.738,39 €
    von über 250 qm bis zu 400 qm 2.147,43 €
    von über 400 qm 2.403,07 €
    Bei nichtbebauten gewerblichen Nutzflächen gilt als Nutzfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.

    4. |

    Der Anschlussbeitrag beträgt für landwirtschaftliche Betriebe, je an den einzelnen Anschluss angeschlossene Milchkammer mit einer Nutzfläche bei voller Beitragspflicht:
    bis zu 50 qm 1.175,97 €
    von über 50 qm zusätzlich 102,26 €

    5. |

    Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Absatz 2 ist die zweite Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch ohne das ein Abzug zulässig ist, entsprechend anzuwenden. Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Absatz 3 gelten Räume, die beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.

    6. |

    Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Kirchen Schulen usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Zelt- und Campingplätze sind wie gewerblich genutzte Grundstücke zu behandeln, wobei je angefangene 15 Zelteinheiten einer angefangenen gewerblichen Nutzfläche von 100 qm gleichstehen. Die Zahl der Zelteinheiten bestimmt sich nach der aufgrund der Zeltverordnung des Landes erteilten Erlaubnis.

    7. |

    Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a bis c auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen.

    § 5 | Beitragspflichtiger

    1. {listMode}

    Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbeschei­des Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

    (2) {listMode}

    Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

    § 6 | Vorauszahlung

    {listMode}

    Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Gemeinde begonnen wird, können von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlussbeitrages verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. Die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt.

    § 7 | Fälligkeit

    1. Nach Entstehen der Beitragspflicht gem. § 3 wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt.
  1. Bei der Festsetzung des Beitrages wird die geleistete Vorauszahlung angerech­net. Die Vorauszahlung und die Schlusszahlung des Beitrages sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

    § 8 | Entstehung des Erstattungsanspruches

    Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 5 bis 7 gelten entsprechend.

    § 9 | Benutzungsgebühren

    Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.

    § 10 | Schmutzwassergebühren

  2. Die Schmutzwassergebühr wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.
  3. Die Grundgebühr beträgt 7,37 € im Monat je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit.

  4. Eine Wohneinheit im Sinne des Absatzes 2 ist vorhanden, wenn folgende örtliche Gegebenheiten vorhanden sind:

Wohnraum/Schlafraum + Küche/Kochgelegenheit + Nasszelle (WC, Bad, Duschbad). Die Wohnung muss nicht abgeschlossen sein. Die Nutzung der Wohnung ist unerheblich.

  1. Die Grundgebühr wird auch dann für das Kalenderjahr berechnet, wenn eine Ableitung von Abwasser nicht ganzjährig erfolgt (z.B. Saisonbetrieb). Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Feuerwehren, Behörden, Schulen, Heime usw.) sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Makler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Landwirtschaftlich genutzte Räume sind ebenfalls wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln.

  2. Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der cbm Abwasser.
    Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrundegelegte Verbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

  3. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Die Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

  4. Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrie­ben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit - bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel - abgesetzt; der Ge­bührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 50 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl gilt der 01. Januar eines jeden Jahres.

  5. Für eine Milchkammer wird mindestens eine Abwassermenge von 50 m³/Jahr zugrunde gelegt.

  6. Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser 1,02 €. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

    § 11 | Niederschlagswassergebühren

    1. {listMode}

    Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.B. Betondecken, bituminösen Dec­ken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die befestigten Grundstücksflächen werden mit einem der jeweiligen Befestigungsart entsprechenden Abflussbeiwert gewichtet. Je 1 m2 sind eine Berechnungseinheit. Flächen werden je­weils auf volle m2 ab- bzw. aufgerundet. Als der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Mindestfläche werden 25 m2 angesetzt.

    2. {listMode}

    Für die bebauten und befestigten Flächen nach Abs. 1 gelten folgende Abflussbeiwerte:

a) Geneigte Dächer (ab 5 % Dachneigung) 0,90
b) Flachdächer (bis 5 % Dachneigung) 0,80
c) Begrünte Dächer 0,20
d) Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o.ä 0,70
e) Betonverbundsteine, unverfugte Platten, unverfugte Pflaster o.ä. 0,60
f) Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche, „Öko-Pflaster“ o.ä. 0,20

3.

Der Gebührenpflichtige hat dem Amt Hüttener Berge auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsdaten mitzuteilen. Änderungen der über­bauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Maßnahme der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge mitzuteilen. Der Gemeinde mitgeteilte Änderungen der über­bauten und befestigten Grundstücksfläche werden ab Beginn des jeweils folgenden Monats der Gebührenerhebung zugrunde gelegt.

4.

Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht fristgemäß nach, so können die Berechnungsdaten geschät­zt werden.

5.

Ist auf dem Grundstück eine genehmigte Einrichtung (Regenwassernutzungs­anlage bzw. Versickerungsanlage mit [Not-]Überlauf in das Kanalnetz) vorhanden, die ein Mindestfassungsvolumen von 2 m3 hat und die zur Sammlung und/oder zum Gebrauch von Niederschlagswasser dient, reduziert sich auf Antrag des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 m2 je m3 Fassungsvermögen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. Ist ein (Not-)Überlauf in das Kanalnetz nicht vorhanden, wird die gesamte überbaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die genehmigte Einrichtung gelangt, in Abzug gebracht.

6.

Für das Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z.B. WC, Waschmaschine) zugeführt wird und das in die Abwasseranlage gelangt, wird eine Schmutzwasserzusatzgebühr gem. § 10 Abs. 4 erhoben. In den Fällen, in denen Brauchwasserzähler vorhanden sind, erfolgt die Berechnung nach dem ermittelten Verbrauch, anderenfalls aufgrund einer Schätzung.

7.

Wird dem Grundstückseigentümer die Einleitung von Sickerwasser auf Flächendrainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, wird die drainierte Fläche mit einem Abflussbeiwert von 0,20 als befestigte Fläche gem. Abs. 1 berücksichtigt.

8.

Wird durch das Aufstellen von Regenwassertonnen bzw. Regenauf­fangbehältern verhindert, dass Regenwasser von einem Grundstück aus in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt und ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.

9.

Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr beträgt 0,30 €/Jahr je m2 überbauter und befestigter Grundstücksfläche


§ 12 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

1.

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühe­­stens jedoch
a) für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Straßenkanal folgt und
b) für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal;
c) für die Niederschlagswassergebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an den Regenwasserkanal folgt.

2.

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Straßenkanal entfällt und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

3.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.


§ 13 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2)

Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Monats an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.

(3)

Die grundstücksbezogene Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.


§ 14 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Schmutzwassergebühr gem. § 10 sind Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(2)

Entsteht die Schmutzwassergebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung die Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

(3)

Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen. Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.

(4)

Im Übrigen sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides zu zahlen. Der Abwassergebührenbescheid kann mit anderen Abgabenbescheiden verbunden werden. Satz 1 und 2 gelten für die Abschlagszahlungen entsprechend. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.


§ 15 Auskünfte

Die nach dieser Satzung Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde oder des Amtes Hüttener Berge das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Dies gilt auch für solche Angaben, die zur Einführung getrennter Beträge und Gebühren notwendig sind.


§ 16 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

3.

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 15 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ascheffel vom 08.12.2016 außer Kraft.


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