Haushaltssatzung der Gemeinde Borgstedt für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung der Gemeinde Borgstedt für das Haushaltsjahr 2024
erlassen am: 07.12.2023 | i.d.F.v.: 10.01.2024 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 31.01.2024
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Borgstedt vom 07.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.152.800,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.097.100,00 Euro | |
einem Jahresfehlbetrag von | 55.700,00 Euro |
und
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.916.400,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.588.700,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeitauf | 633.000,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 3,80 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 305 % | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 330 % | |
2. | Gewerbesteuer | 330 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95d Abs. 1 GO oder § 95f Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.