Satzung der Gemeinde Borgstedt über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Borgstedt über die Erhebung einer Hundesteuer
erlassen am: 03.12.2020 | i.d.F.v.: 03.12.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 22.12.2020
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 57) in der zzt. geltenden Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zzt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Borgstedt vom 03.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in ihren oder seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin oder Halter des Hundes).
(2)
Alle in einem Haushalt gehaltene Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem
darauffolgenden Monat des Monats, in dem er drei Monate wird.
(2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3)
Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
(4)
Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht vor dem Monat, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem darauffolgenden Monat des Monats, der auf den Zuzug folgt.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich:
für den 1. Hund | 50,00 € |
für den 2. Hund | 60,00 € |
für jeden weiteren Hund | 70,00 € |
(2)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag der Steuerpflichtigen oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden und welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen; je Gebäude kann nur 1 Hund bei der Ermäßigung berücksichtigt werden.
b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächterinnen oder -wächtern bei Ausübung des
Wachdienstes benötigt werden;
d) abgerichteten Hunden, die von Artistinnen oder Artisten und berufsmäßigen Schaustellerinnen oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunden verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
f) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2)
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§ 6 Zwingersteuer
(1)
Von Hundezüchterinnen oder Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2)
Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.
§ 7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird;
- Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen und Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutz-einrichtungen gehalten werden;
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
- Blindenführhunden;
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
- Therapiehunden, die für eine nachgewiesene medizinisch notwendige Behandlung des Halters / der Halterin eingesetzt werden und eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben. Im Abstand von 2 Jahren erfolgt eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. Punkt 9 noch gegeben sind.
- Therapiehunden im Schuldienst, die nachweislich eine zertifizierte Ausbildung zum Schulhund bzw. eine Ausbildung zum Pädagogik-/Therapiebegleithund abgelegt haben. Im Abstand von 2 Jahren erfolgt eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. Punkt 10 noch gegeben sind.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
die Halterin oder der Halter in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
im Falle des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffer 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 9 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 10 Meldepflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritte Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
(2)
Die bisherige Hundehalterin oder der bisherige Hundehalter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter das binnen 14 Tgane anzuzeigen.
(4)
Die Gemeinde Borgstedt gibt fortlaufend nummerierte Steuermarken über die Amtsverwaltung Hüttener Berge aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde Borgstedt eingefangen werden. Hierdurch entstehende Kosten sind von der Halterin oder dem Halter zu erstatten. Die Halterin oder der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(5)
Die ausgegebenen Hundesteuermarken behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Amtsverwaltung Hüttener Berge neue Marken an die Hundehalterinnen und Hundehalter verteilt. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, Hundesteuermarken, deren eingestanzte Nummer nicht oder nicht mehr vollständig lesbar ist bei der Amtsverwaltung Hüttener Berge abzugeben. In diesem Fall wird eine Ersatzhundesteuermarke ausgehändigt. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle der Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
§ 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Rechnungsjahr.
(2)
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
§ 12 Hundebestandsaufnahme
Die Gemeinde Borgstedt kann gem. § 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. V. m. § 93 der Abgabenordnung wiederholbare und flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei findet § 93 der Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hundebestandsaufnahme unter Beachtung der Anforderungen der Art. 13, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetzes durchgeführt wird. Die Hundebestandsaufnahme kann auf schriftlichen oder mündlichem Weg durch die von der Gemeinde Borgstedt beauftragten Mitarbeiter/innen oder beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei sind Grundstücks-eigentümer/innen, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter/innen sowie die Hundehalter/innen verpflichtet, über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme als Verwaltungshelfer im Auftrag der Gemeinde Borgstedt. Sie sind an Weisungen gebunden und unterliegen der Aufsicht der Gemeinde Borgstedt. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung bleibt von den Auskünften unberührt.
§ 13 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Artikel 6 Abs. 1 lit. e) der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz-LDSG) in der z.Zt. gültigen Fassung durch die Gemeinde Borgstedt zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von anderen Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:
Personenbezogene Daten werden erhoben über
- Name, Vorname (n)
- Anschrift des Hauptwohnsitzes
- Geburtsdatum
- Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug
- Hunderasse
durch Mitteilung bzw. Übermittlung von
- Polizeidienststellen
- Ordnungsämtern
- Sozialämtern
- Einwohnermeldeämtern
- Kontrollergebnissen durch Beschäftigte der Gemeinde
- Amts- bzw. Stadtkassen
- Arbeitsagenturen
- Sozialversicherungsträgern
- Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
- Tierschutzvereinen
- Bundeszentralregister
- Allgemeinen Anzeigern
- Grundstückseigentümern
- Anderen Behörden
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(2)
Der Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig
- über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die Gemeinde Borgstedt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG bleiben unberührt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anzeigepflicht gem. § 10 nicht nachkommt. Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Borgstedt vom 19.12.2013 außer Kraft.