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Satzung der Gemeinde Borgstedt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c des Baugesetzbuches (BauGB)

erlassen am: 11.10.2007 | i.d.F.v.: 01.11.2007 | gültig ab: 01.11.2007

Aufgrund des § 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Borgstedt vom 11.10.2007 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.


§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1)

Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2)

Die Durchführungskosten umfassen insbesondere die Kosten für

  1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungsund Entwicklungspflege;

dazu gehören auch die Werte der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3)

Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.


§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.


§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach den §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.


§ 5 Anforderungen von Vorauszahlungen

Die Gemeinde Borgstedt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrags anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.


§ 6 Entstehung der Kostenerstattungspflicht

Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit dem Abschluss der Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahmen, – ohne Fertigstellungs- und Entwicklungspflege – die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.


§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrags.


§ 8 Kostenerstattungspflichtige/r

Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheids Eigentümer/in des zugeordneten Grundstücks ist.


§ 9 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.


§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


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