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Satzung der Gemeinde Brekendorf über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten

erlassen am: 03.12.2024 | i.d.F.v.: 09.12.2024 | gültig ab: 01.01.2024

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Brekendorf vom 03. Dezember 2024 folgende Satzung erlassen:


ABSCHNITT I GEMEINDEVERTRETUNG UND AUSSCHÜSSE


§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

2.

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
  • Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
  • Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, der Fraktionen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €.
  • Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse erhalten die Gemeindevertreterinnen und –vertreter ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €, wenn sie weder Mitglied des Ausschusses sind, noch in ihrer Eigenschaft als Stellvertretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung an der Ausschusssitzung teilnehmen.
  • Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, sofern sie voll stimmberechtigte Mitglieder dieser Fraktion gemäß § 32 a Abs. 2 GO sind. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
  • Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse erhalten die bürgerlichen Mitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 5,00 €, wenn sie weder Mitglied des Ausschusses sind, noch in ihrer Eigenschaft als Stellvertretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung an der Ausschusssitzung teilnehmen.

§ 2 Sonstige Entschädigungen

1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschalen:

  • Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 20,00 €.
  • Telefonkostenpauschale in Höhe von 16,00 €.

2.

Die monatlichen Pauschalen betragen für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Pauschale der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die monatlichen Pauschalen für die Stellvertretung dürfen die monatlichen Pauschalen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

3.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO). Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 €, höchstens 50,00 €/Tag (§ 13 Abs. 2 EntschVO).

4.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).

5.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird (§ 14 EntschVO).

6.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.


ABSCHNITT II FREIWILLIGE FEUERWEHR


§ 3 Aufwandsentschädigung

1.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 88,00 €.

2.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 44,00 €.

3.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe von 9,00 €.

4.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe von 4,50 €.

5.

Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zur Wartung der Pflege der Fahrzeuge eine monatliche Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl.fF).

6.

Die Gerätewartin oder der Gerätewart für die Atemschutzgeräte erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege eine monatliche Entschädigung in Höhe von 10,00 €.

7.

Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der Entsch-VO.

8.

Bei Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule und an geeigneten Ausbildungsstätten für Lehrgänge nach Nummer 4.4.3 der FwDV 9/1 erhalten die Lehrgangsteilnehmer eine Verdienstausfallentschädigung entsprechend der Regelung nach Ziffer 3.2.1 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens.


ABSCHNITT III SONSTIGE EHRENAMTLICHE TÄTIGKEITEN


§ 4 Aufwandsentschädigung

1.

Die Protokollführerin bzw. der Protokollführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 € für jedes von ihr bzw. von ihm gefertigte Sitzungsprotokoll. Dies gilt nicht für Bedienstete der Amtsverwaltung.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 13. April 2015 außer Kraft.


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