Haushaltssatzung der Gemeinde Bünsdorf für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung der Gemeinde Bünsdorf für das Haushaltsjahr 2024
erlassen am: 04.12.2023 | i.d.F.v.: 24.01.2024 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 31.01.2024 | genehmigt am: 23.01.2024
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bünsdorf vom 04.12.2023 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
- im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.211.700,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.256.800,00 Euro |
einem Jahresfehlbetrag von | - 45.100,00 Euro |
und
- im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.149.400,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.081.800,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 699.600,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 949.500,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 687.000,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 1,15 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 290 % | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 320 % | |
2. | Gewerbesteuer | 320 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 4.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 23.01.2024 erteilt