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Satzung der Gemeinde Bünsdorf über die Straßenreinigung

erlassen am: 04.04.2011 | i.d.F.v.: 04.04.2011 | gültig ab: 05.04.2011

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den je­ weils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertre­tung vom 04.04.2011 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht

(1)

Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung anderen übertragen wird.

(2)

Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Schneeräumung und Eisbeseitigung (Winterwartung) der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Ver­kehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den ge­fährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 - 4 dieser Satzung.

(3)

Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

  • alle selbstständigen Gehwege
  • die gemeinsamen Fuß und Radwege (Zeichen 240 StVO),
  • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
  • Gehbahnen in 1,20 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO).

(4)

Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberflä­che, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesonde­re auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Knicks, die offenen Gräben, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Für Kraft­fahrzeuge ausgewiesene Parkplätze gehören nicht zur Fahrbahn. Bei der Reinigung von Straßenbegleitgrün sind Fremdkörper (Weggeworfenes jeglicher Art) zu beseitigen, nicht jedoch grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (Bepflanzen, Düngen, Beschneiden, Wässern) durchzuführen.


§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (Straßenreinigung und Winterwartung)

(1)

Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden Grundstücke auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbaube­rechtigte. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat bzw. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung über­lassen ist. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)

Die Reinigung kann an einen Dritten übergeben werden. Bei einer längerfristigen Übertragung ist der Gemeinde ein Ansprechpartner zu benennen.

(3)

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursa­chers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseiti­gen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.


§ 3 Umfang der übertragenen Reinigungspflicht

(1)

Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Bei einem geschlos­senen Straßenzug (Stichweg) werden die sich überschneidenden Flächen am Ende der Straße anteilig im Verhältnis zur Straßenfrontlänge den an das Kopf­ende angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen.

(2)

Selbständige Gehwege sind entsprechend Absatz 1 zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung um­fasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sons­tigen Verunreinigungen.

(3)

Die Gehwege und Fahrbahnen sind grundsätzlich nach Bedarf, mindestens ein­mal im Monat, zu säubern. Der Bedarf richtet sich nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entfernen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.


§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1)

Die Gehwege sind in einer Breite von mindestens 2/3 der vorhandenen Gehwegbreite von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.

(2)

Bei Eis- und Schneeglätte sind

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege
  • Querungshilfen über die Fahrbahn und
  • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen

jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vor­rangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.

(3)

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte, gegebenenfalls wiederholt, zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als un­vermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhalti­ger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht ge­lagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
  • gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.

(2)

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.


§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unter­lagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der un­teren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt:

  • Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückeigentümer des jeweiligen zu reinigenden Grundstücks ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
  • Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Kataster­amtes aus seinen Akten, wer Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückeigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
  • Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die An­schrift der Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldege­setzes nicht entgegensteht;
  • Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigen­ den Grundstücke;
  • Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
  • Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstü­cken

zu verwenden.

(2)

Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 05.04.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde (Straßenreinigungssatzung) vom 11.07.1994 außer Kraft.



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