Hauptsatzung der Gemeinde Damendorf
Hauptsatzung der Gemeinde Damendorf
erlassen am: 28.08.2012 | i.d.F.v.: 21.11.2012 | gültig ab: 21.12.2012
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.08.2012 und der Genehmigung des Herrn Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Damendorf erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
1.
Das Wappen der Gemeinde zeigt: „In Blau auf goldenem Dreiberg, dieser belegt mit einem aus drei Tragsteinen und einer flachen Deckplatte bestehenden Steingrab, ein steigender goldener Wolf zwischen zwei goldenen Eichbäumen“.
2.
Die Flagge der Gemeinde zeigt: „Auf blauem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens (ohne Schild) in flaggengerechter Tingierung“.
3.
Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: "Gemeinde Damendorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde“.
4.
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 13 Wochen einberufen werden.
§ 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
1.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
2.
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 3.000,-- €,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.000,-- € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 1.000,-- € nicht übersteigt,
- Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 150,-- € nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500,-- € nicht übersteigt,
- Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 3.000,-- €,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.000,-- €,
- Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Hüttener Berge kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 5 Ständige Ausschüsse
1.
Der folgende ständige Ausschuss nach § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:
Gemeindeausschuss:
- Zusammensetzung: 9 Mitglieder
- Aufgabengebiet: Finanzwesen, Steuern, Prüfung der Jahresrechnung, Personalangelegenheiten, Bau- und Wegewesen, Grundstücksangelegenheiten, Wasserversorgung, Kanalisation, Feuerwehrangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Förderung des Fremdenverkehrs, Umweltangelegenheiten, Landschafts- und Grünordnungsplan, Jugend- und Sportangelegenheiten
In den Ausschuss können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl wird auf 2 Ausschussmitglieder begrenzt.
2.
Neben dem in Absatz 1 genannten ständigen Ausschuss der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
3.
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
4.
Die Ausschüsse können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Aufträge in einem Kostenrahmen von bis zu 10.000,00 € vergeben, soweit es sich bei der Auftragsvergabe nicht um den Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Ziffer 15 GO handelt.
§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7 Einwohnerversammlung
1.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
2.
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
3.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
4.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
5.
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- Die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- Die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- Den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
6.
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 50,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 750,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, hält.
§ 9 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge bis einschließlich Entgeltgruppe 6 TVöD.
§ 10 Veröffentlichungen
1.
Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich in Damendorf, Dörpstraat 2, an der Nordseite des Dörpshus befindet, während einer Dauer von einer Woche (Aushangfrist) bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
2.
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
3.
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 11 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23. März 2007 außer Kraft.