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Satzung der Gemeinde Damendorf über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten

erlassen am: 13.12.2021 | i.d.F.v.: 13.12.2021 | gültig ab: 01.01.2022

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) in den jeweils derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2021 folgende Satzung erlassen.


Abschnitt I Gemeindevertretung und Ausschüsse


§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

(1)

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Gemeindevertretung und eh- renamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

(2)

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. .

  • Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bür- germeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinde- rung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

  • Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die als monatliche Pauschale gewährt wird. Die monatliche Pauschale wird gewährt in Höhe von 10,00 €.

  • Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder des Ausschusses (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverord- nung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt sind und für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

  • Die/der Ausschussvorsitzende erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Pauschale in Höhe von 15,00 €.

Die/der Stellvertretende erhält für jeden Tag an dem sie/er die/den Ausschussvorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt, ein Dreißigstel der monatli- chen Pauschale der/des Ausschussvorsitzenden. Die monatliche Pauschale für die Stellvertretung darf die monatliche Pauschale der/des Ausschussvorsit- zenden nicht übersteigen.


§ 2 Sonstige Entschädigungen

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschä- digung folgende monatliche Pauschale:

  • Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 50,00 €.

(2)

Die monatliche Pauschale beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Pauschale der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die monatliche Pauschale für die Stellvertretung darf die monatliche Pauschale der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(3)

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Ent schädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO). Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzel- fall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 5,00 €, höchstens 25,00 €/Tag (§ 13 Abs. 2 EntschVO).

(4)

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesen- heit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 5,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).

(5)

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeit- räume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird (§ 14 EntschVO).

(6)

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwoh- nung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz.


Abschnitt II Freiwillige Feuerwehr


§ 3 Aufwandsentschädigung

(1)

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50% der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers.

(3)

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe von 6,00 € nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF.

(4)

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe von 3,00 € nach § 3 Abs. 4 EntschVOfF.

(5)

Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege der Fahrzeuge eine monatliche Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(6)

Die Gerätewartin oder der Gerätewart für die Atemschutzgeräte erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50% der Gerätewartin oder des Gerätewartes.

(7)

Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahrkos- ten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO.

(8)

Bei Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule und an geeigneten Ausbildungsstätten für Lehrgänge nach Nummer 4.4.3 der FwDV 9/1 erhalten die Lehrgangsteilnehmer eine Verdienstausfallentschädigung entsprechend der Regelung nach Ziffer 3.2.1 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens.


Abschnitt III Inkrafttreten


§ 4 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 01.08.2018 außer Kraft.


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