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Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Damendorf

erlassen am: 18.09.2001 | i.d.F.v.: 18.09.2001 | gültig ab: 01.01.2002

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), des § 31 Landeswassergesetz vom 07. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81), geändert durch Gesetz vom 08. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 121), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. GVOBl. 1991, S. 257) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.09.2001 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

1.

Die Gemeinde betreibt die zentrale unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung.

2.

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt; dazu gehört auch der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm. Die dezentrale Entwässerung wird durch eine gesonderte Satzung des Amtes Hütten geregelt. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sofern das Abwasser nicht zwischenzeitlich in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt ist, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung.

3.

Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln und die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers.

4.

Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

5.

Zu den Abwasseranlagen gehören auch:

  1. die Grundstückserstanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
  2. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn sie keine Gewässereigenschaft haben oder ihre Gewässereigenschaft aufgehoben ist sowie Gewässer, die nach Durchführung eins ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einbezogen wurden,
  3. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zur ihrer Unterhaltung beiträgt.

§ 2 Grundstück

1.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

2.

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.


§ 3 Berechtigte und Verpflichtete

1.

Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

2.

Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

1.

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen.

2.

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstücks an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).


§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts

1.

Die Gemeinde kann den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann,
  2. eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist

2.

In den nach dem Trennungsverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.


§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts

1.

In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:

  1. Stoffe, die die Kanäle verstopfen, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
  2. feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe,
  3. schädliche und giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören oder erschweren können,
  4. Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silage,
  5. pflanzen- oder bodenschädliche Abwasser.

2.

Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig.

3.

Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.

4.

Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider).

Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf gemäß DIN-Vorschrift vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu entsorgen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.

5.

Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinne von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen.

6.

Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht hat, hat der Anschlussnehmer dies unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwasser zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.

7.

Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Wasserbehörde aufgrund ihrer örtlichen Planung für die Abwasserbeseitigung die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.

8.

Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und der Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht, hat der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt.


§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang

1.

Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Dieses gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.

2.

Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.

3.

Die Gemeinde kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehenden Abwasseranlagen verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern.

4.

Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei der Gemeinde einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muss die Anschlussleitung vor der Schlussabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.

5.

Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlussverpflichtete der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.

6.

Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

7.

Die Verpflichtungen nach der Satzung des Amtes Hütten zur dezentralen Beseitigung des Abwasser bleiben unberührt.


§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

1.

Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschlusszwang und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird.

2.

Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.


§ 9 Art und Ausführung der Anschlüsse an die Abwasseranlage

1.

Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je einen Anschluss an den Schmutz- und an den Regenwasserkanal. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

2.

Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

3.

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.

4.

Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 10), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein.

5.

Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflicht Gesamtschuldner.

6.

Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und -einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.


§ 10 Anschlussgenehmigung

1.

Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und -einrichtungen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Anschlussleitungen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

2.

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.


§ 11 Betriebsstörungen

1.

Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

2.

Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt wie z. B. Hochwasser, Wolkenbruch u. ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.


§ 12 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht

1.

Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Anschlussleitungen und -einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche im Sinne von § 14 Beitrags- und Gebührensatzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2.

Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Anschlussleitungen, Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten zugänglich sein.


§ 13 Anschlussbeitrag und Gebühren

Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden Anschlussbeiträge und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach besonderen Beitrags- und Gebührensatzungen erhoben.


§ 14 Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nach § 5 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
  2. nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
  3. nach § 9 Abs. 3 und 5 die Anschlussleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,
  4. die nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt,
  5. den in § 12 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.

2.

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.05.1984 außer Kraft.


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