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Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Damendorf

erlassen am: 20.12.2018 | i.d.F.v.: 20.12.2018 | gültig ab: 01.01.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der geltenden Fassung, der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein (KAG) in der geltenden Fassung, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetztes in der geltenden Fassung, des § 13 der Abwassersatzung vom 18.09.2001 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.12.2018 folgende Satzung erlassen:


I. Anschluß


§ 1 Anschlußbeitrag

1.

Die Gemeinde Damendorf erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage einen Anschlußbeitrag.

2.

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau

  1. von Zentralanlagen, bestehend aus den Klärteichen, den Hauptsammlern, Druckleitungen und Hebeanlagen
  2. von Straßenkanälen
  3. von Grundstücksanschlußleitungen mit den dazu gehörenden Nebeneinrichtungen einschließlich des Grundstückskontrollschachtes, nicht jedoch die auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z.B. Anschlußleitung und Reinigungsschacht).

3.

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.


§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

1.

Der vollen Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands nach § 1 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlußleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und

  1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
  2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse gefaßt worden sind.

2.

Wird ein Grundstück über eine Anschlußleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der vollen Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

3.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.


§ 3 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht für die über eine Anschlußleitung an die Abwasseranlage anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 und 2) mit dem Abschluß der Maßnahmen, die für die Herstellung der Abwasseranlage oder von Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluß des Grundstücks an die Abwasseranlage ermöglichen.


§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

1.

Der Anschlußbeitrag errechnet sich für den Aufwand nach § 1 Abs. 2 a bis c:

  1. nach der Zahl der an den einzelnen Anschluß anschließbaren selbständigen Wohneinheiten entsprechend Absatz 2,
  2. bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Absatz 3,

2.

Der Anschlußbeitrag beträgt für die erste auf dem Grundstück vorhandene selbständige Wohneinheit mit einer Wohnfläche

bis zu 50 qm 200,00 €
von über 50 qm bis zu 80 qm 400,00 €
von über 80 qm bis zu 120 qm 500,00 €
von mehr als 120 qm 600,00 €

und für jede weitere Wohneinheit mit einer Wohnfläche

bis zu 50 qm 100,00 €
von über 50 qm bis zu 80 qm 200,00 €
von über 80 qm bis zu 120 qm 250,00 €
von mehr als 120 qm 300,00 €

Bei Anschluss mehrerer Wohneinheiten gilt die größte als die erste Wohneinheit.

Bei unbebauten Wohngrundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschoßfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschoßfläche die Geschoßfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt

3.

Der Anschlußbeitrag beträgt für jeden auf dem Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb mit einer gewerblichen Nutzfläche

bis zu 50 qm 200,00 €
von über 50 qm bis zu 80 qm 400,00 €
von über 80 qm bis zu 120 qm 500,00 €
und je weitere angefangene 50 qm 100,00 €

Bei nichtbebauten gewerblichen Nutzflächen gilt als Nutzfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschoßfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschoßfläche die Geschoßfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.

4.

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Absatz 2 ist die zweite Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch ohne das ein Abzug zulässig ist, entsprechend anzuwenden. Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Absatz 3 gelten Räume, die beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.

5.

Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Kirchen Schulen usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Zelt- und Campingplätze sind wie gewerblich genutzte Grundstücke zu behandeln, wobei je angefangene 15 Zelteinheiten einer angefangenen gewerblichen Nutzfläche von 50 qm gleichstehen. Die Zahl der Zelteinheiten bestimmt sich nach der aufgrund der Zeltverordnung des Landes erteilten Erlaubnis.

6.

Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a und b auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen.


§ 5 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbe scheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 6 Vorauszahlung

Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Gemeinde begonnen wird, können von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlußbeitrages verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. Die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt.


§ 7 Fälligkeit

1.

Nach Entstehen der Beitragspflicht gem. § 3 wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt.

2.

Bei der Festsetzung des Beitrages wird die geleistete Vorauszahlung angerechnet. Die Vorauszahlung und die Schlußzahlung des Beitrages sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 8 Entstehung des Erstattungsanspruches

Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluß oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluß an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 5 bis 7 gelten entsprechend.


II. Benutzung


§ 9 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde Damendorf erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.


§ 10 Die Gemeinde Damendorf erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.

1.

Die Abwassergebühr wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.

2.

Die Grundgebühr wird nach Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen selbständigen Wohneinheiten berechnet. Befindet sich auf dem Grundstück ein Gewerbebetrieb oder ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird für diesen eine Grundgebühr wie für eine Wohneinheit berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit 6,00 € monatlich.

3.

Die Grundgebühr wird auch dann für das Kalenderjahr berechnet, wenn eine Ableitung von Abwasser nicht ganzjährig erfolgt (z.B. Saisonbetrieb).

4.

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der cbm Abwasser.

5.

Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

6.

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres bei der Amtsverwaltung Hüttener Berge einzureichen. Die Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muß. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

7.

Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit - bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel - abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 40 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl gilt der 01. Januar eines jeden Jahres.

8.

Für eine Milchkammer wird mindestens eine Abwassermenge von 60 m³/Jahr zugrunde gelegt. Bei Grundstücken mit privater Zimmervermietung wird, sofern ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, die ermittelte jährliche Abwassermenge um 10 m³ je Fremdenbett erhöht.

9.

Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser 2,41 €. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.


§ 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

1.

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch

  1. für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Straßenkanal folgt und
  2. für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal.

2.

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluß an einen Straßenkanal entfällt und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

3.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.


§ 12 Gebührenpflichtige

1.

Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

2.

Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Monats an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.


§ 13 Veranlagung und Fälligkeit

1.

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Abwassergebühr gem. § 10 sind Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

2.

Entsteht die Abwassergebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung die Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

3.

Im Übrigen sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides zu zahlen. Der Abwassergebührenbescheid kann mit anderen Abgabenbescheiden verbunden werden. Satz 1 und 2 gelten für die Abschlagszahlungen entsprechend. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.


§ 14 Auskünfte

Die nach dieser Satzung Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde oder des Amtes Hüttener Berge das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Dies gilt auch für solche Angaben, die zur Einführung getrennter Beträge und Gebühren notwendig sind.


§ 15 Datenverarbeitung

1.

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

2.

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

3.

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 14 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, daß Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Damendorf vom 01.12.2015 außer Kraft.


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