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Satzung der Gemeinde Groß Wittensee über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung

erlassen am: 03.12.2018 | i.d.F.v.: 05.12.2018 | gültig ab: 01.01.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung und den §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Wittensee vom 03.12.2018 folgende Satzung erlassen:


I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 06.03.2001 als öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) im Trennsystem.

(2)

Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

  1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge),
  2. Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),
  3. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Abwassergebühren).

(3)

Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) und b) ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstückes, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.


II. Abschnitt Abwasserbeitrag


§ 2 Grundsatz

Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt ist, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.


§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die

  1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
  2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

(2)

Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.


§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1)

Der Beitragsmaßstab errechnet sich

  1. nach der Zahl der an den einzelnen Anschluss anzuschließenden oder angeschlossenen selbständige Wohneinheiten entsprechend Absatz 2,
  2. bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Absatz 3,
  3. bei landwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der Nutzfläche entsprechend Absatz 6.

(2)

Der Anschlussbeitrag beträgt für jede auf dem Grundstück vorhandene selbständige Wohneinheit mit einer Wohnfläche

bis zu 50 qm 1.430,00 €
von über 50 qm bis zu 80 qm 2.200,00 €
von über 80 qm bis zu 120 qm 3.000,00 €
von über 120 qm 3.600,00 €

Bei unbebauten Grundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.

(3)

Der Anschlussbeitrag beträgt für gewerbliche Nutzflächen auf dem Grundstück je angefangene 50 qm Nutzfläche 1.430,00 €. Bei unbebauten gewerblichen Nutzflächen gilt als Nutzfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.

(4)

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Absatz 2 ist die 2. Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch ohne dass ein Abzug zulässig ist, entsprechend anzuwenden. Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Absatz 3 gelten Räume, die beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wobei die Flächen von Werkstätten und Lagerräumen ohne Wasseranschluss außer Ansatz bleiben.

(5)

Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Behörden etc.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Künstlern etc.) genutzt werden, sind wie Gewerbebetriebe zu behandeln. Das gleiche gilt für Zelt- und Campingplätze, wobei je angefangene 15 Zelteinheiten einer gewerblichen Nutzfläche von 50 qm gleichstehen. Die Zahl der Zelteinheiten bestimmt sich nach der aufgrund der Zeltverordnung des Landes erteilten Erlaubnis.

(6)

Der Anschlussbeitrag für landwirtschaftliche Betriebe beträgt je an den einzelnen Anschluss angeschlossenen angefangene 50 qm Milchkammernutzfläche 1.430,00 €.

(7)

Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach Absatz 1 auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen. Gemischt genutzte Grundstücke werden nur dann getrennt veranlagt, wenn tatsächlich Geschäftsräume vorhanden sind.


§ 5 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer/-in des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle der/des Eigentümerin/Eigentümers die/der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen nur entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer/innen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner/innen.


§ 6 Entstehung der Beitragspflicht

(1)

Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.

(2)

Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.


§ 7 Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.


III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse


§ 8 Entstehung des Erstattungsanspruches

Stellt die Gemeinde auf Antrag einer/ eines Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümers einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. Die §§ 5 und 7 gelten entsprechend.


IV. Abschnitt Abwassergebühr


§ 9 Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.


§ 10 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Für jede der Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer ist eine Grundgebühr zu entrichten. Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer monatlich 5,00 €.

(2)

Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.

(3)

Maßstab für die Zusatzgebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Schmutzwasser und beträgt je cbm Abwasser 3,50 €.

(4)

Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen, die auf dem Grundstück gewonnenen und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht. Die Wassermenge ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu ermitteln.

(5)

Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge der letzten 3 Jahre und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist. Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Abwasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.

(6)

Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Lässt die/ der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 50 cbm/ Jahr pro Person zu Grunde gelegt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehaltung wird die Wassermenge um 18 cbm/ Jahr für jede Großvieheinheit bezogen. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl bzw. die durchschnittlich gehaltene Viehzahl.

(7)

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Der Antrag ist bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres unter Angabe und Nachweis der zur Berechnung erforderlichen Daten (Ablesedatum, Zählerstand, Zählernummer und Angaben zum Objekt) zu stellen.

Diese Wassermengen sind durch geeichte, frostsichere und fest eingebaute Wasserzähler, die der Gebührenpflichtige durch einen Fachbetrieb auf seine Kosten einbauen (installieren) lassen muss und auf seine Kosten zu betreiben und zu unterhalten hat. Dabei sind die Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Dieses ist auf dem Antragsformular der Gemeinde durch den Antragsteller sowie dem Fachbetrieb zu bestätigen. Die Messeinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass sie jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden können.

Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, der Gemeinde unter Angabe der Zählernummer, des Eichdatums, der Angaben zum Objekt, des Einbautages und des Zählerstandes den Einbau schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall eines Zählerwechsels oder Zählertausches, die ebenfalls nur duch einen Fachbetrieb vorgenommen werden dürfen. Dabei ist auch das Antragsformular der Gemeinde zu verwenden.

Die Gemeinde hat das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Installation sowie des Zählerbetriebes.

Die Wasserzähler müssen ständig den jeweiligen Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung auf Kosten des Gebührenpflichtigen entsprechen. Die Kosten auch einer eventuellen Nacheichung trägt der Gebührenpflichtige. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Wasserzähler zur Verfügung stellt oder gestellt hat bzw. ein Rechtsvorgänger der Gemeinde dies getant hat.

Wenn die Gemeinde ausnahmsweise und schriftlich auf solche Messeinrichtungen (Abzugszähler) verzichtet oder verzichtet hat, dann kann sie jederzeit als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.

Die geeichten und frostsicheren Wasserzähler zur Messung nicht eingeleiteter Wassermengen sind an einer Stelle fest einzubauen oder anzubringen, an der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dahinter kein Wasser entnommen werden kann, das in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten entsprechende Gutachten anfordern.

Von dem Abzug sind ausgeschlossen:

  • das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
  • das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser und
  • das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Ein Abzug der Wassermengen erfolgt nicht, wenn

  • kein schriftlicher Antrag über den ordnungsgemäßen Einbau vorliegt,
  • die Zählerdaten nicht rechtzeitig schriftlich der Gemeinde mitgeteilt werden,
  • die Eichfrist des Zählers abgelaufen ist oder
  • die sonstigen in Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten oder nachgewiesen worden sind.

(8)

Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 18m³ abzusetzen. Dabei gelten

  1. 1 Pferd als 1,0,
  2. 1 Rind bei gemischten Bestand als 0,66,
  3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0,
  4. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand als 0,33 Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 04. Dezember des Bemessungszeitraums (Kalenderjahr) gehaltene Vieh. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9)

Absetzungen nach Absatz 8 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 50 m³ je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.


§ 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des Anschlusses und/oder der Zuführung von Abwasser folgt.

(2)

Die Gebührenpflicht endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.


§ 12 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist die/der Eigentümer/in des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum die/der Wohnungs- oder Teileigentümer/in. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der/des Eigentümerin/Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- oder Teileigentümer/innen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner/innen der auf das gemeinschaftliche Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer/innen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner/innen.

(2)

Beim Wechsel der/des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf die/den neuen Pflichtige/n über. Wenn die/ der neue Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt hat, so haftet sie/ er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben der/dem neuen Pflichtigen.


§ 13 Erhebungszeitraum, Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(3)

Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zu Grunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht.

(4)

Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr und die Abschlagszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.


V. Abschnitt Schlussbestimmungen


§ 14 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl von der Veräußerin/ vom Veräußerer als auch von der Erwerberin/ vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat die/der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für sie/ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.


§ 15 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenund grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch und § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

(2)

Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist die berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenermittlung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3)

Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.

(4)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach den §§ 10 Abs. 2 und 12 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.


§ 17 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 08.12.2015 außer Kraft.


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