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Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Groß Wittensee für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Groß Wittensee

erlassen am: 12.12.2016 | i.d.F.v.: 12.12.2016 | gültig ab: 13.12.2016

Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feu­erwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2016 folgende Satzung der Gemeinde für das Son­dervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Groß Wittensee erlassen:


§ 1 Kameradschaftskasse

In der Freiwilligen Feuerwehr besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschafts­kasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.


§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzge­ setzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Frei­willigen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.


§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse

Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu ei­ner Wertgrenze in Höhe von 200,00 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entschei­dung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.


§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan

(1)

Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfül­lung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausga­ben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sonder­vermögen Kameradschaftskasse.

(2)

Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teil­pläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feu­erwehr zusammenzufassen.

(3)

Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitglie­derversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.


§ 5 Nachtragsplan

Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.


§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung

(1)

Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jah­ren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

(2)

Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflich­tung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Ver­anstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.


§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1)

Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2)

Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

(3)

Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwen­det werden; § 3 bleibt unberührt.

(4)

Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

(5)

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unab­weisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(6)

Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat.

(7)

Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben be­stimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßi­ge Ausgaben beträgt 700,00 EUR.


§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen

(1)

Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstal­tungen erforderlich sind, erworben werden

(2)

Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ord­nungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu ach­ten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3)

Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Aus­gaben in Höhe von mindestens 500,00 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4)

Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht ge­braucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.


§ 9 Kassenführung

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenver­antwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme­ und Ausgabeplans zu entscheiden.

(3)

Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Ein­nahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu ver­buchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuer­wehr abzuwickeln.

(4)

Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Ein­nahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.

(5)

Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Sat­zung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.


§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung

(1)

Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Aus­führung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläu­tern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kamerad­schaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermö­gen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme­ und Ausgaberechnung.

(2)

Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(3)

Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprü­fer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Ka­lenderjahr gewählt werden. die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.

(4)

Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung be­schließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kas­senprüfer.

(5)

Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.


§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57 Gemein­dehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde.


§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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