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Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Haby

erlassen am: 19.02.2004 | i.d.F.v.: 11.03.2004 | gültig ab: 12.03.2004

Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen geltenden Rechts als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden. Deshalb wird in Haby ein Kinder -und Jugendbeirat eingerichtet, der allen Kindern und Jugendlichen offen steht. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll durch den Kinder- und Jugendbeirat gefördert werden. Er sieht sich als die Vertretung der Habyer Kinder und Jugendlichen gegenüber der Gemeinde Haby. Nach § 4 und im Rahmen des § 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Haby vom 19.02.2004 folgende Satzung erlassen:


§ 1

(1)

Es wird in Haby ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet, der die Interessen und Wünsche der Habyer Kinder und Jugendlichen bei Planungen und Vorhaben der Gemeinde in angemessener Weise vertritt oder eigene Vorschläge einbringt.

(2)

Der Kinder -und Jugendbeirat soll darüber hinaus:

  • zur politischen Aufklärung der Kinder und Jugendlichen in Haby beitragen,
  • stets den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen suchen und sie informieren,
  • die Belange beider Geschlechter berücksichtigen und ein besseres Verständnis unter Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkünfte, Kulturen und Konfessionen fördern.

(3)

Aufgaben des Kinder -und Jugendbeirates sind insbesondere;

  1. Information und Beratung der gemeindlichen Gremien über die die Kinder und Jugendlichen in Haby betreffenden Angelegenheiten auf kommunaler Ebene,
  2. Beratung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendpolitik in Haby,
  3. Beratung über Anträge und Empfehlungen an die Gemeinde Haby, die die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen in den Bereichen Kindergarten, Schule, Beruf und Freizeit betreffen,
  4. Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche zu sein.

§ 2

(1)

Der Jugendbeirat (= Vorstand) besteht aus 5 Mitgliedern im Alter vom 10. Lebensjahr bis zu der nach Vollendung des 18. Lebensjahr folgenden Neuwahl.

(2)

Die Wahl erfolgt in einer Versammlung (Vollversammlung) des genannten Personenkreises aus der Mitte der Versammlung. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kinder und Jugendlichen ab dem 10. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die am Wahltag in der Gemeinde Haby wohnhaft sind.

(3)

Die Wahl wird von der Gemeindevertretung Haby vorbereitet und durchgeführt.

(4)

Die Wahlzeit des Kinder- und Jugendbeirates beträgt 2 Jahre und endet jeweils zum Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Beirates.


§ 3

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in.

(2)

Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal statt. Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich öffentlich.

(3)

Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine Vollversammlung für alle Kinder und Jugendlichen statt.

(4)

Der Kinder- und Jugendbeirat kann sich in eigener Verantwortung eine Geschäftsordnung geben.


§ 4

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat entsendet grundsätzlich je ein Mitglied in die gemeindlichen Ausschüsse mit beratener Stimme. In Angelegenheiten, die überwiegend Kinder und Jugendliche betreffen, ist der gesamte Beirat beratend zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und Ausschusssitzungen zu laden.

(2)

An nicht öffentlichen Sitzungen nimmt der Kinder- und Jugendbeirat nicht teil. Ausnahmen kann der jeweilige Vorsitzende im Bedarfsfall bestimmen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist dann gesondert vorzunehmen und zu protokollieren.


§ 5

Der Kinder- und Jugendbeirat verfügt über einen selbst zu verwaltenden Haushalt. Die Mittel hierfür werden von der Gemeinde Haby zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden.


§ 6

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.06.1998 außer Kraft.


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