Satzung der Gemeinde Holtsee über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Holtsee über die Erhebung einer Hundesteuer
erlassen am: 30.11.2020 | i.d.F.v.: 30.11.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 14.12.2020
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 57) in der zzt. geltenden Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zzt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Holtsee vom 30.11.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in ihren oder seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin oder Halter des Hundes).
(2)
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem er 3 Monate alt wird.
(2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3)
Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(4)
Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht vor dem Monat, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem darauffolgenden Monat des Monats, der auf den Zuzug folgt.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich
für den 1. Hund | 60,00 € |
für den 2. Hund | 100,00 € |
jeden weiteren Hund | 120,00 € |
(2)
Für gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes über das Halten von Hunden des Landes Schleswig-Holstein (Hundegesetz) beträgt die Steuer jährlich jeweils das 8-fache des unter Absatz 1 genannten Betrags.
(3)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag der Steuerpflichtigen oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen; je Gebäude kann nur 1 Hund bei der Ermäßigung berücksichtigt werden;
- Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
- Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächterinnen/ -wächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
- abgerichteten Hunden, die von Artistinnen oder Artisten und berufsmäßigen Schaustellerinnen oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
- Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2)
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben 2 Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als 6 Monate in ihrem Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§ 6 Zwingersteuer
(1)
Von Hundezüchterinnen oder Hundezüchtern, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2)
Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen 1. und einen 2. Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.
§ 7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen oder Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlich
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden;
- Hunden, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind;
- Blindenführhunden;
- Hunden, die zum Schutz oder zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung und Steuerbefreiung werden nur gewährt, wenn
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;![Image 1][]
- die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;
- die Hunde den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechend gehalten werden;
- in den Fällen des S 5 Abs. 2, S 6 und S 7 Nr. 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 9 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besessen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 10 Meldepflicht
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Meldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
(2)
Die bisherige Halterin oder der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnort der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4)
Die Gemeinde gibt fortlaufend nummerierte Hundesteuermarken über die Amtsverwaltung Hüttener Berge aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden, Die Halterin oder der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich die Halterin oder der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt sie oder er die der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 12 verfahren. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(5)
Die ausgegebenen Hundesteuermarken behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Amtsver waltung Hüttener Berge neue Marken an die Hundehalterinnen und Hundehalter verteilt, Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, Hundesteuermarken, deren eingestanzte Nummer nicht oder nicht mehr vollständig lesbar ist bei der Amtsverwaltung abzugeben. In diesem Fall wird eine Ersatzhundesteuermarke ausgehändigt. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle der Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
§ 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Haushaltsjahr.
(2)
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.1 1. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu entrichten.
§ 12 Hundebestandsaufnahme
Die Gemeinde Holtsee kann gem. § 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. V. m. § 93 der Abgabenordnung wiederholbare und flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei findet § 93 der Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hundebestandsaufnahme unter Beachtung der Anforderungen der Art. 13, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz durchgeführt wird. Die Hundebestandsaufnahme kann auf schriftlichen oder mündlichem Weg durch die von der Gemeinde Holtsee beauftragten Mitarbeiter/innen oder beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei sind Grundstückseigentümer/innen, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter/innen sowie die Hundehalter/innen verpflichtet, über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme als Verwaltungshelfer im Auftrag der Gemeinde Holtsee. Sie sind an Weisungen gebunden und unterliegen der Aufsicht der Gemeinde Holtsee. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung bleibt von den Auskünften unberührt.
§ 13 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Artikel 6 Abs. 1 lit. e) der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz-LDSG) in der z.Zt. gültigen Fassung durch die Gemeinde Holtsee zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von anderen Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:
Personenbezogene Daten werden erhoben über
- Name, Vorname (n)
- Anschrift des Hauptwohnsitzes
- Geburtsdatum
- Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug
- Hunderasse
durch Mitteilung bzw. Übermittlung von
- Polizeidienststellen
- Ordnungsämtern
- Sozialämtern
- Einwohnermeldeämtern
- Kontrollergebnissen durch Beschäftigte der Gemeinde
- Amts- bzw. Stadtkassen
- Arbeitsagenturen
- Sozialversicherungsträgern
- Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
- Tierschutzvereinen
- Bundeszentralregister
- Allgemeinen Anzeigern
- Grundstückseigentümern
- Anderen Behörden
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(2)
Der Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig
- über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die Gemeinde Holtsee pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG bleiben unberührt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anzeigepflicht gem. § 10 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs 2 Nr. 2 KAG.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 07.12.2015 außer Kraft