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Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat in der Gemeinde Holtsee

erlassen am: 01.12.2014 | i.d.F.v.: 02.12.2014 | gültig ab: 03.12.2014

Aufgrund der in § 4, in Verbindung mit § 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBI. Schi.-H. S. 72) wird nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung vom 1. Dezember 2014 folgende Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Holtsee erlassen.


Präambel

Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Holtsee. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll durch den Kinder- und Jugendbeirat gefördert werden.

Mit der Einrichtung des Kinder- und Jugendbeirates soll dem verstärkten Wunsch, an demo­kratischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen, entsprochen werden.

Mit der Einrichtung des Kinder- und Jugendbeirats erfolgt insbesondere die gesetzlich vorge­schriebene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Planungen und Vorhaben der Ge­meinde gemäߧ 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie dem Jugendförde­rungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein.

Der Kinder- und Jugendbeirat ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.


§ 1 Aufgaben und Zielsetzung

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Gemeinde Holtsee und berät sie bei allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.

(2)

Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich u.a. das Ziel, mit den bereits vorhandenen Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit zu kooperieren und die Belange von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zu vertreten.

(3)

Der Kinder- und Jugendbeirat leitet seine im Ergebnisprotokoll festgehaltenen Beschlüsse möglichst umgehend an die Gemeindevertretung weiter. Der Beirat erstattet einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht auf einer Jugendeinwohnerversammlung und im Ausschuss für Bildung und Jugend.


§ 2 Zusammensetzung und Wahl

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus Kindern und Jugendlichen ab dem 9. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wobei die gewählten Mitglieder bis zum Ende der Wahlperiode der jeweiligen Jugendvertretung über das 21. Lebensjahr hinaus tätig sein können. Weibliche und männliche Kinder und Jugendliche sollen im Kinder- und Jugendbeirat gleichermaßen berechtigt vertreten sein.

Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich aus sechs unmittelbar gewählten Vertretern/innen einer Versammlung von Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Holtsee zusammen.

(2)

Die Wahlzeit beträgt ein Jahr. Die Wahl soll jeweils in den Monaten September/Oktober eines Jahres stattfinden.

(3)

Wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht) darf, wer im Gemeindegebiet Holtsee wohnhaft ist und zum Zeitpunkt der Wahl das 9. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(4)

Die Tätigkeit des Kinder- und Jugendbeirats endet zum Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Kinder- und Jugendbeirats.

(5)

Spätestens zwei Monate nach der Kinder- und Jugendversammlung der Gemeinde Holtsee tritt der Kinder- und Jugendbeirat zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Sitzung wird durch den Bürgermeister einberufen und bis zur Wahl des Vorstandes geleitet.

(6)

Ein/e Jugendvertreter/in verliert ihren/seinen Sitz aufgrund schriftlicher Verzichterklärung oder durch Aufgabe des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde Holtsee.


§ 3 Vorstand

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus drei gleichberechtigten Mitgliedern besteht.

(2)

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandssprecher/in.

(3)

Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats ein und bereitet diese vor. Die Sitzungen sind öffentlich.

(4)

Der Vorstand leitet die Beschlüsse und Anträge an den Bürgermeister weiter.


§ 4 Rechtsstellung und Geschäftsgang

(1)

Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben die Organe der Gemeinde Holtsee durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten und Anträge an die Ausschüsse und die Gemeindevertretung zu stellen. Dem Vorstand ist Gelegenheit zu geben, den jeweiligen Antrag in der Gemeindevertretung und den Ausschüssen zu begründen.

(2)

Der Kinder- und Jugendbeirat ist bei Planungen und Vorhaben der Gemeinde Holtsee, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, rechtzeitig von der Gemeindevertretung zu informieren und zu beraten. Dem/Der Vorstandssprecher/in wird für alle Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine Einladung für den Vorstand übermittelt.

(3)

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats sind berechtigt, Informationen über zu beratende Punkte einzuholen und zu allen Punkten eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ebenso ist die mündliche Stellungnahme durch den Vorstand in der jeweiligen Ausschuss- bzw. Gemeindevertretersitzung zu ermöglichen. Die Gemeindevertretung bzw. der Ausschuss setzt sich mit der Stellungnahme des Kinder- und Jugendbeirats vor der Beschlussfassung auseinander.

(4)

Der Kinder- und Jugendbeirat tagt nach Bedarf; mindestens zweimal im Jahr.

(5)

Die regelmäßige Teilnahme der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats an den Sitzungen ist für eine geregelte Arbeit des Beirats erforderlich. Die Sitzungen sind öffentlich.

(6)

Der Kinder- und Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(7)

Die Gemeindevertretung unterstützt den Kinder- und Jugendbeirat finanziell bei der Geschäftsführung. Darüber hinaus erforderliche Mittel sind im Einzelfall gesondert zu beantragen. Dem Kinder- und Jugendbeirat sind durch die Gemeinde Holtsee geeignete Räumlichkeiten und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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