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Hauptsatzung der Gemeinde Holzbunge

erlassen am: 08.05.2012 | i.d.F.v.: 11.07.2012 | gültig ab: 12.07.2012

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.05.2012 und der Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Holzbunge erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

1)

Die Beschreibung des Wappens der Gemeinde Holzbunge lautet wie folgt:

„In Blau unter zwei einwärts geneigten silbernen Buchenblättern und über zwei mit den Stielen überkreuz gestellten, eine gestielte silberne Eichel einschließenden silbernen Eichenblättern eine giebelständige silberne Fachwerkkate.“

2)

Die Beschreibung der Gemeindeflagge der Gemeinde Holzbunge lautet wie folgt:

„Auf blauem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.“

3)

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:

,,Gemeinde Holzbunge Kreis Rendsburg-Eckernförde"

4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)

1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,00 € nicht überschritten wird,
  3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,00 € nicht überschritten wird,
  4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,
  5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500,00 € (Gesamtbelastung 2.500,00 €) nicht übersteigt,
  6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500,00 € nicht übersteigt,
  7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
  8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 400,00 € nicht übersteigt,
  9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
  10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
  11. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22 a AO, Entschädigungsverordnung)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 4 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46, 94 Abs. 4 GO)

1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Gemeindeausschuss:

  • Zusammensetzung: 9 Mitglieder
  • Aufgabengebiet: Finanzwesen, Steuern, Prüfung der Jahresrechnung Personalangelegenheiten, Bau- und Wegewesen, Grundstücksangelegenheiten, Wasserversorgung, Kanalisation, Feuerwehrangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Förderung des Fremdenverkehrs, Umweltangelegenheiten, Landschafts- und Grünordnungsplan, Jugend- und Sportangelegenheiten

In den Ausschuss zu Abs. 1 a) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; die Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

2)

Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

3)

Neben dem in Absatz 1 genannten ständigen Ausschuss der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

4)

Der Ausschuss tagt öffentlich.

5)

Dem Ausschuss wird die Entscheidung über Auftragsvergaben – mit Ausnahme des Erwerbs von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Nr. 15 GO - sowie die Bewilligung von Zuschüssen in seinem jeweiligen Aufgabengebiet bis zu einem Betrag von 2.500,00 € übertragen.


§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27,28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 6 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16a GO)

1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern (zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder - vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, hält.


§ 8 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.


§ 9 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am „Haus der Feuerwehr“, Bornbarg 18, 24361 Holzbunge befindet, während einer Dauer von 7 Tagen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 10 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.01.2004 und die 1. Nachtragssatzung vom 24.11.2006 außer Kraft.


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