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Satzung der Gemeinde Holzbunge über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

erlassen am: 11.12.2018 | i.d.F.v.: 12.12.2018 | gültig ab: 01.01.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1,2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG SH) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetztes wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Holzbunge vom 11.12.2018 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Grundsätze der Beitragserhebung

(1)

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung, zum Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde einmalige Abwasserbeiträge (Anschlussbeiträge) im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH. Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen öffentlichen zentralen Abwasseranlagen der Gemeinde zur öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigung nach der zentralen Abwassersatzung. Die Erschließung von Grundstücken, z.B. in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen), gilt als Herstellung. Über den Anschlussbeitrag ebenfalls abgegolten werden die Kosten für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Dies gilt nicht für zusätzliche Grundstücksanschlüsse; die hierbei entstehenden Kosten sind in vollem Umfang vom Anschlussnehmer zu tragen (Kostenersatzanspruch).

(2)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. Aufwendungen für Abwasseranlagen Dritter sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an diesen Abwasseranlagen erworben hat.

(3)

Die Gemeinde erhebt getrennte Abwasserbeiträge, jeweils für die zentrale Beseitigung von Schmutzwasser (§ 4) bzw. Niederschlagswasser (§ 5).

(4)

Die Anschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück.

(5)

Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.


§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)

Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Grundstück muss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können (die tatsächliche Anschlussmöglichkeit ist erfüllt, wenn das Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können),
  2. für das Grundstück muss nach der zentralen Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde ein Anschlussrecht bestehen,
  3. für das Grundstück muss eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder,
  4. soweit eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse seitens der Gemeinde gefasst worden sind.

(2)

Wird ein Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3)

Grundstück im Sinne des 3. Abschnitts dieser Satzung ist unabhängig von der Eintra-gung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden kann.


§ 3 Berechnung des Beitrags

Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über die jeweiligen Beitragsmaßstäbe (§ 4 und 5) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Beitragssatz (§ 6).


§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1)

Der Anschlussbeitrag für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.

(2)

Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt

1)  Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt. Bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder werden können, wird die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die dem Ende der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung oder der übergreifenden baulichen oder gewerblichen Nutzungsmöglichkeit entspricht, berücksichtigt.

2)  Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Absatz 4 BauGB) oder im Bereich einer Außenbereichssatzung (§ 35 Absatz 6 BauGB), wird die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt. Als Grundstücksfläche im Sinne der Ziff. 2 gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzung im Sinne dieses § 4 hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Dies gilt auch, wenn sich die Grundstücksfläche über den Innenbereich hinaus bis in den Außenbereich erstreckt.Für die vorstehenden Regelungen in diesem § 4 dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche im Rahmen der Anwendung der Tiefenbegrenzung eine Tiefenbegrenzungslinie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. Der Abstand wird.

  1. bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
  2. bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
  3. bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
  4. bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen,

3)  Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit dem Faktor 5 (fünf). Bei der vorgenannten Regelung wird der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird aber die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 vervielfältigten Flächen der selbständigen Gebäudeteile oder Gebäude, die nach ihrer Art und Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Festsetzung des Beitrags unberücksichtigt bleiben. Wird in den selbständigen Gebäudeteilen oder Gebäuden, die bei der Festsetzung des Beitrags zunächst nicht berücksichtigt worden sind, später dahingehend eine Nutzungsänderung durchgeführt, dass diese Gebäudeteile oder Gebäude nunmehr an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden oder anschließbar sind, so werden die umbauten Flächen dieser Gebäudeteile bzw. Gebäude ebenfalls je nach Ortsteil mit dem o.a. Faktor 5 (fünf) multipliziert. Für diese weitere Grundfläche wird dann ebenfalls ein Anschlussbeitrag fällig. Höchstens wird jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt, wobei die zuvor erfolgte Beitragsveranlagung berücksichtigt wird. Für neu erschaffene Gebäude oder Gebäudeteile, die angeschlossen werden oder anschließbar sind, gilt § 4 Abs. 2 Nr. 3 S. 5-7 entsprechend. Die im vorgenannten Sinne ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen (Umgriffsfläche). Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung bzw. soweit andere, von der Ermittlung nach Absatz 2 Nr. 3 bereits erfasste Flächen dabei überdeckt würden, erfolgt stattdessen eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den hiervon nicht betroffenen Seiten. Die vorhergehenden Sätze gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.

4)  Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe gilt § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1.

(3)

Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche

1)  vervielfältigt mit: 

  1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
  2. 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
  3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
  4. 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder mehr Vollgeschossen.

2)  Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
  2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
  3. Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden; bei Industrie- und Gewerbegrundstücken, die wegen der Besonderheit ihrer Nutzung eine Geschosshöhe von mehr als 2,3 m benötigen, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe bzw. die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl. Es wird jedoch mindestens 1 Vollgeschoss zugrunde gelegt.

     Ist im Einzelnen tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.

3)  Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

  1. bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
  2. bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.

4)  Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

5)  Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

6)  Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden oder werden können, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauung oder Bebauungsmöglichkeit ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.

7)  Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,5 gewichtet.

8)  Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.


§ 5 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1)

Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2)

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.

(3)

Die Grundstücksfläche ist nach § 5 Abs. 2 zu ermitteln.

(4)

Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,  
b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:  
  Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2
  Wohn- und Ferienhausgebiete 0,4
  Dorf- und Mischgebiete 0,6
  Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von § 11 BauNVO 0,8
  Kerngebiete 1,0
c) für Sport- und Festplätze sowie für selbstständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern 0,2
e) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, 1,0

Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke, 

aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.


§ 6 Beitragssätze

Die Beitragssätze für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen betragen

bei der Schmutzwasserbeseitigung 3,19 Euro/ m²,
bei der Niederschlagswasserbeseitigung 1,24 Euro/ m²

je beitragspflichtiger Fläche.


§ 7 Entstehen der Beitragspflicht

(1)

Der Beitragsanspruch für die Abwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses,

  • bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück,
  • bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden

Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist. Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.

(2)

Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Entwässerungssatzung. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

(3)

In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 entsteht die Beitragspflicht für die insoweit noch nicht veranlagte Fläche sobald eine Nutzung erfolgt oder erfolgen kann. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8 entsteht die Beitragsflicht ebenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss bzw. der Anschließbarkeit.

(4)

In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 S. 5 und 6 entstehen die Beitragsansprüche für die bei der Festsetzung zuvor nicht berücksichtigten Flächen mit dem tatsächlichen Anschluss.


§ 8 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 9 Vorauszahlungen

Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 8 gilt entsprechend.


§ 10 Fälligkeit der Beitragsschuld

(1)

Die Beiträge und Vorauszahlungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.

(2)

Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.


§ 11 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und dem Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die beitragsrelevanten Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.


§ 12 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grundgebühren und Zusatzgebühren.


§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Für jede der Abwasseranlage angeschlossene Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer ist eine Grundgebühr zu entrichten. Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer 11,00 € monatlich.

(2)

Eine Wohneinheit im Sinne dieses Absatzes 2 ist vorhanden, wenn folgende örtliche Gegebenheiten vorhanden sind:
Wohnraum/Schlafraum + Küche/Kochgelegenheit + Nasszelle (WC, Bad, Duschbad).
Die Wohnung muss nicht abgeschlossen sein. Die Nutzung der Wohnung ist unerheblich.

Eine Gewerbeeinheit im Sinne dieses Absatzes 2 ist vorhanden, wenn folgende örtliche Gegebenheiten vorhanden sind:

Abgeschlossene Gewerbe-, Geschäfts- und sonstige Diensträume soweit sie nicht in Wohneinheiten integriert sind. Als Gewerbeeinheit gelten Räume zur Ausübung sonstiger Tätigkeit, wie von Freiberuflern, Vereinen, Parteien, landwirtschaftlichen Betrieben, öffentlichen Einrichtungen u.a.

(3)

Die Grundgebühr wird auch dann für das Kalenderjahr berechnet, wenn eine Ableitung von Abwasser nicht ganzjährig erfolgt (z.B. Saisonbetrieb). Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Feuerwehren, Behörden, Schulen, Heime usw.) sowie freiberuflich Tätigen (Ärzte, Makler usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln. Landwirtschaftlich genutzte Räume sind ebenfalls wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln.

(4)

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrundegelegte Verbrauchsmenge. Die Gemeinde kann verlangen, dass die gebührenpflichtigen bei privaten Wasserversorgungsanlagen auf eigene Kosten eine geeignete Messeinrichtung (Wasserzähler) nach den bestimmungen des Eichgesetzes anbringt. Lassen die Gebührenpflichtigen bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen; der Gebührenrechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 45 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt; als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl gilt der 01. Januar eines jeden Jahres. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt.

(5)

Wassermengen, die nicht nachweislich in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Die Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die die Gebührenpflichtigen auf ihre Kosten einbauen müssen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

(6)

Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit - bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel - abgesetzt; maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Für jede Milchkammer wird mindestens eine Abwassermenge von 45 m³/Jahr zugrunde gelegt.

(7)

Die Zusatzgebühr beträgt 5,50 € je m³ Abwasser. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.


§ 14 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch

  1. für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Straßenkanal folgt und
  2. für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal;
  3. für die Niederschlagswassergebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an den Regenwasserkanal folgt.

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Straßenkanal entfällt und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.


§ 15 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner/in der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner/innen.

(2)

Beim Wechsel der/des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf die/den neuen Pflichtige/n über. Wenn die/der alte Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt hat, so haftet sie/es für die Gebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben der/dem neuen Pflichtigen.

(3)

Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 16 Heranziehung und Fälligkeit

(1)

Die Heranziehung der Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2)

Die Gebühr wird nach der Menge des auf dem Grundstück im Vorjahr zugeführten Abwassers vorläufig berechnet. Das Vorjahr wird gleichzeitig endgültig abgerechnet. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzerumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrundezulegende Abwassermenge geschätzt. Bei beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt oder abgerechnet.

(3)

Die Gebühr wird in Vieteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.

(4)

Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach bekanntgabe dieses Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.


§ 17 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 15 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Holzbunge vom 12.12.2017 außer Kraft.
 


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