Satzung der Gemeinde Holzbunge über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Holzbunge
Satzung der Gemeinde Holzbunge über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Holzbunge
erlassen am: 19.07.2016 | i.d.F.v.: 01.09.2016 | gültig ab: 01.09.2016
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, des § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz -BrSchG-) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein (jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Holzbunge vom 19.07.2016 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 Gebühren- und kostenfreie Einsätze
(1)
Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Holzbunge, im Weiteren als„Feuerwehr" bezeichnet, sind vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 2 und 5 dieser Satzung im Rahmen der nachfolgend genannten Pflichtaufgaben gebührenfrei:
- Bekämpfung von Bränden,
- Rauchwarnmeldereinsätzen,
- Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden,
- Mitwirkung im Katastrophenschutz,
- gemeindeübergreifende Hilfe bei Bränden innerhalb des Amtsgebietes, sowie bei nicht dem Amt Hüttener Berge angehörenden Gemeinden bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze des Einsatzgebietes der Freiwilligen Feuerwehr Holzbunge. In allen anderen Fällen sind der Gemeinde Holzbunge die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten.
- Mitwirkung bei der Brandverhütungsschau,
- Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.
(2)
Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr werden weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige Einsätze
(1)
Die Gemeinde Holzbunge erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr einschließlich Feuersicherheitswachen Gebühren, soweit nicht nach § 1 dieser Satzung Gebührenfreiheit besteht.
(2)
Unbeschadet des § 1 dieser Satzung sind Einsätze zu den dort aufgeführten Zwecken im Falle
- vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
- vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
- eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
- einer bestehenden Gefährdungshaftung,
- einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen oder Wasserfahrzeugs entstanden ist,
- von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben
gebührenpflichtig.
§ 3 Gebührenschuldner
(1)
Die Gebührenschuldner sind:
- der Auftraggeber/die Auftraggeberin,
- der/die Eigentümer/in oder diejenige Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtungen oder Interesse durch die Leistungen wahrgenommen werden,
- die in den Fällen des § 29 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 BrSchG verantwortlichen Personen,
- bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen der/die jeweilige Veranstalter/in,
- bei Fehlalarmen durch Brandmeldeanlagen der Betreiber/die Betreiberin,
- in den Fällen gemeindeübergreifender Hilfe die anfordernde Gemeinde des Einsatzortes.
(2)
Mehrere gebührenpflichtige Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1)
Folgende Gebührensätze werden festgesetzt:
1. | Gebühren für Personal | ||
1.1 | bei Einsätzen, je Einsatzkraft | 3,00 €/Std. | |
1.2 | bei Feuersicherheitswachen, je Einsatzkraft | 3,00 €/Std. | |
2. | Gebühren für Fahrzeuge und Geräte | ||
Die Gebühr beträgt für den Einsatz von Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht | |||
bis 10 t | 24,00 €/Std. | ||
3. | Pauschalen | ||
3.1 | Fehlalarm einer Brandmeldeanlage als Pauschale | 100,00 €/Einsatz |
(2)
Feuersicherheitswachen werden im Grundsatz nach den in Abs. 1 genannten Stundensätzen abgerechnet. Abweichend davon kann ein Pauschalbetrag vereinbart werden.
(3)
Die Feuerwehr und ihre Ausrüstung sind laufend dem technischen Fortschritt anzupassen. Aus diesem Grunde können neu angeschaffte Ausrüstungsgegenstände bzw. Fahrzeuge im Einzelfall noch nicht im Gebührentarif erfasst sein. Sofern diese Ausrüstung/diese Fahrzeuge bei kostenpflichtigen Einsätzen beteiligt sind, kann hierfür eine Gebühr für vergleichbare Leistungen aus dem Gebührentarif festgesetzt werden.
§ 5 Erstattung von Auslagen
(1)
Für Einsätze und Leistungen im Sinne des § 2 dieser Satzung kann neben der geforderten Gebühr die Erstattung der erbrachten Auslagen vom Gebührenschuldner verlangt werden.
(2)
Erstattungspflichtige Auslagen sind insbesondere:
- Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die im Einsatz verwendet worden sind (z.B. Prüfröhrchen, Ölbindemittel usw.),
- Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von im Einsatz unbrauchbar gewordener Ausrüstung, beschädigter Geräte oder Fahrzeuge soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind,
- Aufwendungen für verbrauchte Sonderlöschmittel,
- Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen über drei Stunden Dauer,
- Kosten der Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien, unbrauchbar gewordener Kleidung oder Ausrüstung und anderer verbrauchbarer Stoffe,
- Kosten für Leistungen Dritter.
- Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nach § 31 BrSchG, die im Rahmen des Einsatzes geltend gemacht werden.
§ 6 Bemessungsgrundlage
(1)
Der Berechnung der in § 4 dieser Satzung aufgeführten Gebühren werden zugrunde gelegt:
- die Einsatzzeit (Zeit der Abwesenheit von Personal, Fahrzeugen und/oder Gerät von der Feuerwache. Bei Einsätzen, die eine besondere Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung o.ä. zur Einsatzzeit hinzugerechnet),
- die jeweils eingesetzten Fahrzeuge einschließlich Ausrüstung,
- die jeweils eingesetzten Einsatzkräfte.
(2)
Die erste angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet, sofern keine Pauschale erhoben wird. Ab Beginn der zweiten Stunde werden bis zu 30 Minuten Einsatzzeit als halbe Stunde und mehr als 30 Minuten Einsatzzeit als volle Stunde berechnet.
(3)
Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte entscheidet die Einsatzleitung der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen .
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr . Sie entsteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Unternehmer, Eigentümer etc.) oder Dritte erfolgen. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn die Feuerwehr bereits ausgerückt ist, die Leistung jedoch unnötig oder durch Umstände, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Gleiches gilt, wenn ein Auftraggeber auf die Leistungen der Feuerwehr verzichtet, nachdem diese bereits ausgerückt ist.
(2)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Bescheid. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3)
Die Gemeinde Holzbunge kann die Ausführung einer Leistung nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4)
Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 8 Absehen von der Erhebung, Erlass und Stundung
(1)
Von der Erhebung der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren oder vom Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
- der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den beizutreibenden Gebühren oder Kostenersatzforderungen steht,
- die Erhebung von Gebühren nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder
- der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(2)
Die Vorschriften der Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Hüttener Berge findet Anwendung.
§ 9 Haftung
(1)
Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde Holzbunge als Träger der Feuerwehr nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2)
Die Gemeinde Holzbunge haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen verursacht werden. Der/die Betroffene hat die Gemeinde Holzbunge von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher einsatzbedingter Schäden freizuhalten.
(3)
Werden Fahrzeuge und Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem/der Gebühren- oder Kostenschuldnerin neben den Gebühren als Auslagen entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung in Rechnung gestellt, wenn ihn/sie, seine/ihre Angehörigen oder die von ihm/ihr beauftragten Personen ein Verschulden trifft.
§ 10 Datenschutz
(1)
In Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz ist die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, die von Dritten erhoben werden, zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung zulässig.
(2)
Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Erhebung von Gebühren/Kostenersatz nach dieser Satzung verwendet und weiter verarbeitet werden.